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Meldepflichten im Bereich Milch und Milcherzeugnisse

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Die Erstabnehmer von Milch und die übrigen Beteiligten (Kleinproduzenten und Hersteller von Milchprodukten) sind verpflichtet, den Mitgliedstaaten regelmäßig bestimmte Informationen zu übermitteln.

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Beschreibung

Die Erstabnehmer von Milch und die anderen Beteiligten (Kleinproduzenten und Hersteller von Milchprodukten) sind verpflichtet, den Mitgliedstaaten regelmäßig bestimmte Informationen zu übermitteln.

Diese Verpflichtungen sollen es der Europäischen Kommission ermöglichen, die Marktentwicklung anhand zeitnaher Informationen über die gelieferten Rohmilchmengen zu verfolgen

An wen es sich richtet

Wer sind die Akteure auf dem Milchmarkt?

ERSTABNEHMER

Das sind Unternehmen oder Verbände, die Milch direkt von den Erzeugern kaufen, um sie zu verarbeiten, zu kühlen, zu lagern und weiterzuverarbeiten oder an andere Unternehmen weiterzuverkaufen, die sie verarbeiten oder weiterverarbeiten.

Was müssen sie tun?

Sie müssen zuvor von der Region oder der autonomen Provinz, in der sie ihren Sitz haben, anerkannt worden sein.

Sie müssen bis zum 20. jedes Monats die Menge an Milch und Halbfertigprodukten melden, die sie im Vormonat abgenommen haben. Zu diesem Zweck müssen sie in der SIAN-Datenbank die Identifikationsdaten ihrer Lieferanten sowie die Adressen der Herkunftsbetriebe oder Produktionsunternehmen erfassen und mit einer digitalen Signatur versehen.

Ist der Erstabnehmer zugleich Hersteller von Milch- und Milchprodukten, muss er bis zum 20. des Monats Januar, April, Juli und Oktober in der SIAN-Datenbank die Erklärung über die Mengen jedes hergestellten und jedes im vorangegangenen Quartal abgegebenen Produkts sowie die entsprechenden Lagerbestände, die auf den letzten Tag des der Erklärung vorangehenden Monats aktualisiert wurden, ein und versieht diese mit einer digitalen Signatur.

Nachfolgend finden Sie den Link zum Verzeichnis der anerkannten Erstabnehmer:

https://www.sian.it/portale/servizi/catalogo-servizi/albo-degli-acquirenti-riconosciuti

HERSTELLER

Es handelt sich um Unternehmen (Einzelunternehmen oder Unternehmensverbände), die Milch- und Molkereiprodukte herstellen.

Was müssen sie tun?

Sie müssen sich über die Region, in der sich ihr Firmensitz befindet, auf dem SIAN-Portal registrieren.

Bis zum 20. des Monats Januar, April, Juli und Oktober müssen sie in der SIAN-Datenbank die Erklärung über dieMengen jedes hergestellten und jedes im vorangegangenen Quartal abgegebenenProdukts sowie die entsprechenden Lagerbestände, aktualisiert zum letzten Tag des Monats vor der Erklärung, erfassen und mit einer digitalen Signatur unterzeichnen.

KLEINE ERZEUGER

Unter„kleinem Erzeuger“versteht man den Milcherzeuger, der die Verarbeitung und den anschließenden Direktverkauf seiner eigenen Milch vornimmt, mit Ausnahme der an Erstabnehmer gelieferten Milch, sowie der Milch- und Käseerzeugnisse, die ausschließlich aus der Milch des eigenen Betriebs gewonnen werden.

Nicht als „Kleinerzeuger“ gelten daher Landwirte, die auch nur gelegentlich Milch von anderen Landwirten kaufen (in diesem Fall müssen sie die Anerkennung als Erstabnehmer beantragen) oder die auch nur gelegentlich Milch von anderen Lieferanten beziehen (in diesem Fall müssen sie sich als Hersteller registrieren lassen).

Was müssen sie tun?

Sie müssen in der SIAN-Datenbank einen gültigen Betriebsdatensatz angelegt haben, in dem mindestens ein Betrieb aufgeführt ist, der der Produktionsart entspricht, über einen angemessenen Tierbestand verfügt und einen entsprechenden Eintrag in der BDN (Nationale Datenbank) mit einer zugehörigen Milchregistrierungsnummer aufweist.

Bis zum 20. Januar jedes Jahres sind sie verpflichtet , in der SIAN-Datenbank die Mengen jedes im vorangegangenen Kalenderjahr hergestellten und jedes veräußerten Produkts sowie die Mengen der verkauften Milch – mit Ausnahme der an Erstabnehmer gelieferten Milch – sowie die Milchmengen, die zur Herstellung der im Vorjahr verkauften Milch- und Milchprodukte verwendet wurden. Innerhalb derselben Frist sind Kleinproduzenten zudem verpflichtet, in der SIAN-Datenbank die Lagerbestände der einzelnen hergestellten Produkte, aktualisiert zum 31. Dezember des Vorjahres, zu erfassen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die einschlägigen nationalen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften keine Mindestschwellenwerte für eine Befreiung von der Meldepflicht vorsehen.

Die gemeldeten Milchmengen müssen in kg angegeben werden, ebenso wie die Mengen der Milchprodukte, für die die Verwendung der Stückzahl als Maßeinheit nicht vorgesehen ist.

Alle in das SIAN eingegebenen Meldungen müssen digital signiert werden.

So geht es

Wie werden die Meldungen vorgenommen und wer kontrolliert sie?

Alle Meldepflichtigen (Erstkäufer, Hersteller und Kleinproduzenten) müssen ihre Meldungen über das vonder AGEA verwalteteSIAN-Portal einreichen, das auch die Zugangs- und Nutzungsbedingungen für das System festlegt. Die Anweisungen finden Sie unterwww.sian.it.

Die Landwirtschaftsbehördeder Autonomen Provinz Trient ist zuständig für:

die Anerkennung oder den Entzugdes Status als Erstabnehmer von Milch (sowohl Rinder- als auch Schaf- und Ziegenmilch),

die Registrierungvon Verarbeitern und Milchproduzenten im SIAN,

die Überprüfung, ob die Meldungenfristgerecht, korrekt und vollständig erfolgen

Zeiten und Fristen

Vorsicht vor Strafen!

Wenn die vorgeschriebenen Meldungen (die über SIAN erfolgen):

  • nicht übermittelt werden,
  • zu spät eingereicht werden,
  • fehlerhaft übermittelt werden, auch wenn die Frist eingehalten wurde,

besteht die Gefahr einer Verwaltungsstrafe, wie gesetzlich vorgesehen (Art. 3, Abs. 4 des Gesetzesdekrets 27/2019).

Die Verpflichtung giltnurdann als erfüllt,wenndie im SIAN registrierte Meldung:

  • innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgt ist,
  • korrekt und vollständig ist.

Wenn die Meldung also fristgerecht erfolgt ist, aber Fehler oder unvollständige Angaben enthält, gilt die Verpflichtung als nicht erfüllt, und es kann dennoch zu einer Sanktion kommen.

Im Falle von Unregelmäßigkeiten (verspätete und/oder fehlerhafte und/oder unvollständige Meldungen) leiten die Regionen oder autonomen Provinzen die gesamten Unterlagen an das ICQRF (die Zentrale Aufsichtsbehörde für Qualitätssicherung und Betrugsbekämpfung bei Agrar- und Lebensmittelprodukten) weiter, die örtlich zuständig ist, zusammen mit dem Nachweis der erfolgten Beanstandungen und Zustellungen, damit die Sanktion verhängt werden kann, die sich auf mindestens 1.000,00 € bis maximal 6.000,00 € beläuft.

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Interventi per le filiere zootecniche ai sensi dell'articolo 1, comma 128, della legge 30 dicembre 2020, n. 178, che istituisce il «Fondo per lo sviluppo e il sostegno delle filiere agricole, della pesca e dell'acquacoltura».

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Modalita' di applicazione dell'articolo 3 del decreto-legge 29 marzo 2019, n. 27, convertito, con modificazioni, dalla legge 21 maggio 2019, n. 44, per quanto concerne le dichiarazioni obbligatorie nel settore del latte ovi-caprino. (21A05713) (GU Serie Generale n.235 del 01-10-2021)

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Circolare che sostituisce le Istruzioni Operative n. 16 prot. n. 10757 dell'11/02/2022 a fronte delle intervenute variazioni nella gestione del settore del latte e dei prodotti lattierocaseari

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Begleitdokumente

Modulistica Prodotti lattiero caseari

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Zusatzinformationen

Letzte Änderung: 23.06.2026 12:10

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