Maßnahmen zur Unterstützung der Almentätigkeit - Jahr 2025

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für weibliche Rinder im Alter zwischen 7 Monaten und 3 Jahren oder bis zum ersten Abkalben vom 19. Mai 2025 bis zum 3. Juli 2025.

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Beschreibung

Es handelt sich um eine Beihilfe für die Almwirtschaft, die inArtikel 24 des Provinzialgesetzes Nr. 4 vom 28. März 2003 vorgesehen ist und mit der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission übereinstimmt.

Hauptziel ist die Unterstützung von Betrieben, die Bergweide betreiben, in Anerkennung der Vorteile dieser Praxis für den Tierschutz. Die Bergweidehaltung, d.h. die Weidehaltung von Tieren in den Bergen, trägt zur Verbesserung der Tiergesundheit, zur Verringerung des Stresses und zur Förderung einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Berggebiete bei.

Die Beihilfe soll die zusätzlichen Kosten ausgleichen, die den Betrieben durch die Bergweidehaltung entstehen, wie z. B. Landmiete, Tiertransport und Weidemanagement.

Die Maßnahme ist Teil eines europäischen und provinzialen Rechtsrahmens, der eine nachhaltige landwirtschaftliche Entwicklung und den Umweltschutz fördert.

Für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2025 ist ein Budget von 1.700.000,00 Euro vorgesehen. Diese Summe ist für die Unterstützung der im Rahmen der Maßnahme vorgesehenen Beiträge vorgesehen.

Beschränkungen

Die finanzielle Beihilfe besteht aus einer Prämie von 200,00 EUR pro Tier, das auf die Alm gebracht wird.

Die Beihilfe wird jedoch für höchstens 40 Tiere pro Jahr und Begünstigtem gewährt. Diese Obergrenze wurde festgelegt, um die verfügbaren Mittel gerecht auf die Betriebe zu verteilen.

Die Betriebe müssen eine Reihe von Auflagen erfüllen, um für die Beihilfe in Frage zu kommen.

Dazu gehören die Einhaltung der Cross-Compliance-Verpflichtungen und der für die Intervention SRA08 ACA8 - Aktion 8.3 vorgesehenen Verpflichtungen, die die nachhaltige Bewirtschaftung von Weiden betreffen.

Es gibt spezifische Vorschriften für den Viehbestand, die Weidezeit, die Kontrolle der invasiven Flora und die Weidetechniken.

Die Verwendung von Klärschlamm und chemisch-synthetischen Düngemitteln ist verboten, und es sind nur Herbizide und Pflanzenschutzmittel erlaubt, die im ökologischen Landbau zugelassen sind.

An wen es sich richtet

Die Begünstigten dieser Beihilfe sind Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind.

Diese Unternehmen müssen der Definition von KMU gemäß der Verordnung (EU) 2022/2472 entsprechen. Nach dem Provinzialgesetz Nr. 4/2003 handelt es sich um landwirtschaftliche Einzelunternehmen oder um Gesellschaften, die zur Führung landwirtschaftlicher Betriebe gegründet wurden.

Grundvoraussetzung ist, dass die Antragsteller den Status eines "aktiven Landwirts" im Sinne der Verordnung (EU) 2021/2115 haben und einen Betriebssitz in der Provinz Trient haben müssen.

Darüber hinaus müssen die Begünstigten über eine bei der Zahlstelle der Autonomen Provinz Trient (APPAG) validierte Betriebsakte und einen aktiven Betriebscode in der nationalen Datenbank des Viehregisters (BDN) für Rinder in der Provinz Trient verfügen.

Unternehmen, die aufgrund einer Entscheidung der Europäischen Kommission über eine rechtswidrige Beihilfe eine Rückforderungsanordnung erhalten haben, sowie Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten im Sinne der Verordnung (EU) 2022/2472 sind von der Beihilfe ausgeschlossen.

Die Anträge müssen vom Eigentümer des landwirtschaftlichen Unternehmens oder vom Provinzialverband der Viehzüchter eingereicht werden, der ausdrücklich damit beauftragt ist, den Beitrag im Namen des Mitglieds einzuziehen.

Die Einreichung kann vom 19. Mai bis zum 3. Juli 2025 erfolgen, und zwar ausschließlich über die elektronischen Verfahren, die auf dem Portal https://srt.infotn.it verfügbar sind .

Es ist wichtig, daran zu denken, dass der Antrag unzulässig ist, wenn er nicht auf diese Weise eingereicht wird.

Um für die Beihilfe in Frage zu kommen, müssen die Betriebe einige spezifische Förderkriterien erfüllen.

Zunächst einmal muss die Weidezeit zwischen dem 1. Juni und dem 15. September mindestens 70 Tage betragen. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Tiere ausreichend Zeit auf der Alm verbringen.

Mindestens 70 % der weiblichen Rinder im Alter von 7 Monaten bis 3 Jahren (oder bis zum ersten Abkalben) müssen auf die Alm gebracht werden.

Die Tiere müssen ständig in Betrieben in der Provinz Trient gehalten werden.

Die Cross-Compliance-Vorschriften für Betriebe, die an Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums teilnehmen, müssen eingehalten werden. Die Almen müssen mit Almen verbunden sein, deren Bewirtschafter sich an die Intervention SRA08 - ACA8 - Aktion 8.3 des nationalen Strategieplans der GAP 2023-2027 gehalten haben.

Schließlich müssen die Almen in der Provinz Trient liegen, oder in Gebieten außerhalb der Provinz, wenn die Almen im Besitz von Gemeinden oder ASUCs der Provinz sind.

So geht es

Der Antrag auf Beihilfe ist ausschließlich online über das Portal SRTrento der Autonomen Provinz Trient einzureichen.

Um auf den Online-Dienst zugreifen zu können, müssen Sie auf dem Portal SRTrento registriert sein.

Der Antrag muss vollständig ausgefüllt und mit einem gültigen elektronischen Signaturgerät digital unterzeichnet werden.

Es ist wichtig, dass der Antrag von einer zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugten Person unterzeichnet wird.

Beauftragt ein Mitglied den Provinzzuchtverband mit der Einreichung des Antrags und dem Einzug des Beitrags, so ist diese Beauftragung bis auf Widerruf gültig.

Wenn Sie Hilfe beim Zugang und der Aktivierung des Portals benötigen, wenden Sie sich bitte an die E-Mail-Adresse helpdesk.srtrento@provincia.tn.it.

Zeiten und Fristen

Der Antrag muss vor Beginn der Alpung und damit vor dem Weidegang des Viehs auf der Alp eingereicht werden.

90 Tage

Maximale Wartezeit in Tagen

Die Anträge für das Jahr 2025 können vom 19. Mai 2025 bis zum 3. Juli 2025 eingereicht werden, und zwar vor Beginn der Beweidung, d.h. bevor das Vieh auf die Alm getrieben wird.Die Anträge werden vom Landwirtschaftsdienst geprüft, der die Einhaltung der Fördervoraussetzungen kontrolliert.Die Beihilfe wird innerhalb von 90 Tagen nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Anträge gewährt und bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Jahr der Antragstellung folgt, ausgezahlt. Werden die Anforderungen nicht erfüllt, kann der Zuschuss gekürzt oder gestrichen werden.

Kosten

KOSTENLOS

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Criteri e modalità per l'attuazione dell'art. 24 (Interventi di sostegno dell'attività di alpeggio), commi 2 bis, 2 ter, 2 quater, della legge provinciale 28 marzo 2003, n. 4 (Legge provinciale sull'agricoltura) e apertura del bando per l'anno 2024.

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Sostegno dell'economia agricola, disciplina dell'agricoltura biologica e della contrassegnazione di prodotti geneticamente non modificati

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Apertura dei termini per la presentazione delle domande per l'annualità 2025 ai sensi della deliberazione n. 748 del 23 maggio 2024 che disciplina i criteri e le modalità per l'attuazione dell'art. 24 (Interventi di sostegno dell'attività di alpeggio), commi 2 bis, 2 ter, 2 quater, della legge provinciale 28 marzo 2003, n. 4 (Legge provinciale sull'agricoltura).

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Kontakt

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Letzte Änderung: 18.07.2025 12:01

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