Beschreibung
Es handelt sich um eine Beihilfe für die Almwirtschaft, die inArtikel 24 des Provinzialgesetzes Nr. 4 vom 28. März 2003 vorgesehen ist und mit der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission übereinstimmt.
Hauptziel ist die Unterstützung von Betrieben, die Bergweide betreiben, in Anerkennung der Vorteile dieser Praxis für den Tierschutz. Die Bergweidehaltung, d.h. die Weidehaltung von Tieren in den Bergen, trägt zur Verbesserung der Tiergesundheit, zur Verringerung des Stresses und zur Förderung einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Berggebiete bei.
Die Beihilfe soll die zusätzlichen Kosten ausgleichen, die den Betrieben durch die Bergweidehaltung entstehen, wie z. B. Landmiete, Tiertransport und Weidemanagement.
Die Maßnahme ist Teil eines europäischen und provinzialen Rechtsrahmens, der eine nachhaltige landwirtschaftliche Entwicklung und den Umweltschutz fördert.
Für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2025 ist ein Budget von 1.700.000,00 Euro vorgesehen. Diese Summe ist für die Unterstützung der im Rahmen der Maßnahme vorgesehenen Beiträge vorgesehen.
Beschränkungen
Die finanzielle Beihilfe besteht aus einer Prämie von 200,00 EUR pro Tier, das auf die Alm gebracht wird.
Die Beihilfe wird jedoch für höchstens 40 Tiere pro Jahr und Begünstigtem gewährt. Diese Obergrenze wurde festgelegt, um die verfügbaren Mittel gerecht auf die Betriebe zu verteilen.
Die Betriebe müssen eine Reihe von Auflagen erfüllen, um für die Beihilfe in Frage zu kommen.
Dazu gehören die Einhaltung der Cross-Compliance-Verpflichtungen und der für die Intervention SRA08 ACA8 - Aktion 8.3 vorgesehenen Verpflichtungen, die die nachhaltige Bewirtschaftung von Weiden betreffen.
Es gibt spezifische Vorschriften für den Viehbestand, die Weidezeit, die Kontrolle der invasiven Flora und die Weidetechniken.
Die Verwendung von Klärschlamm und chemisch-synthetischen Düngemitteln ist verboten, und es sind nur Herbizide und Pflanzenschutzmittel erlaubt, die im ökologischen Landbau zugelassen sind.