Beschreibung
Mit Beschluss Nr. 3257 vom 19. Dezember 2008 genehmigte die Diputación Foral gemäß Artikel 4, Absatz 7a des geänderten und ergänzten Provinzialgesetzes Nr. 19 vom 31. August 1987 die Kriterien und Modalitäten für die unentgeltliche Überlassung von beweglichen Gütern und Ausrüstungsgegenständen in den Lagern des für die Risikoprävention zuständigen Dienstes an die in Artikel 28 des Provinzgesetzes Nr. 3 vom 16. Juni 2006 genannten öffentlichen Einrichtungen der Provinz und an andere öffentliche oder private Einrichtungen ohne Erwerbszweck für andere Zwecke als die des Katastrophenschutzes, um den Anfragen der an der Nutzung der beweglichen Güter und Ausrüstungsgegenstände interessierten Organisationen nachkommen zu können, wenn diese vorübergehend nicht für die vorrangigen Bedürfnisse des Instituts verwendet werden.
Der Leiter des Dienstes für Risikoprävention erstellt jährlich ein Programm für ausgeliehene Güter nach den Kriterien, die im Beschluss Nr. 3257 vom 19. Dezember 2008 festgelegt sind.
In den beigefügten Dateien können Sie die Liste der verfügbaren Geräte und ihre technischen Datenblätter einsehen: