Beschreibung
Die einheitliche Genehmigung für ortsfeste Telekommunikations- und Rundfunkanlagen sowie der dazugehörigen Anlagen wird von der für Telekommunikation zuständigen Landesbehörde erteilt und umfasst die Stellungnahme zur Einhaltung der Grenzwerte für die Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern sowie alle Genehmigungen und Zustimmungserklärungen, wie auch immer sie bezeichnet werden, in den folgenden Fällen:
a) für die Errichtung und Änderung ortsfester Telekommunikations- und Rundfunkanlagen sowie für die Errichtung und Änderung der dazugehörigen Anlagen, wenn eine Genehmigung gemäß den staatlichen Rechtsvorschriften erforderlich ist;
b) für die Errichtung und Änderung von Bauwerken, die zur Unterbringung ortsfester Telekommunikations- und Rundfunkanlagen bestimmt sind, sofern für deren Ausführung eine Baugenehmigung gemäß dem Landesgesetz zur Raumordnung 2015 erforderlich ist.
In allen anderen Fällen unterliegen die Errichtung oder Änderung von Telekommunikations- und Rundfunkanlagen sowie der dazugehörigen Anlagen der Einreichung einer SCIA, einer Mitteilung, einer Erklärung oder eines anderen Vereinfachungsverfahrens, das in den staatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen ist. Innerhalb von dreißig Tagen nach Einreichung der vorgenannten Anträge gibt die Landesagentur für Umweltschutz in den durch die staatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen ihre Stellungnahme ab.