Beschreibung
Personen, die an einer zu einer Behinderung führenden Erkrankung leiden und von der zuständigen Gesundheitsbehörde als zivilrechtlich behindert, zivilrechtlich blind oder taub anerkannt sind, haben Anspruch auf finanzielle Sozialleistungen, die in Form von Renten und Beihilfen gewährt werden.
Der Zugang zu den finanziellen Leistungen erfolgt in zwei Phasen: zum einen die medizinische Feststellung der behindernden Erkrankung und zum anderen die Überprüfung der sozioökonomischen Voraussetzungen.
Die Feststellung der Invalidität, Blindheit oder Taubheit obliegt derAbteilung für Rechtsmedizinder Integrierten Universitätsgesundheitsbehörde des Trentino. Das Ergebnis des medizinischen Begutachtungsprotokolls wird dem Betroffenen und der Landesagentur für Sozialhilfe und ergänzende Sozialversicherung (Apapi) zur Überprüfung der sozioökonomischen Voraussetzungen übermittelt.
Um Zugang zu den finanziellen Leistungen zu erhalten, muss die betroffene Person einen entsprechenden Antrag bei der Landesagentur für Fürsorge und Zusatzversorgung stellen, die nach Überprüfung der übrigen Voraussetzungen die Gewährung und Auszahlung der Leistung veranlasst.
Die finanziellen Leistungen zugunsten von Zivilinvaliden lassen sich in Renten und Beihilfen unterteilen; die Renten unterliegen Einkommensgrenzen (maßgeblich ist das persönliche, einkommensteuerpflichtige Einkommen). Die Beihilfen werden ohne Einkommensgrenzen ausgezahlt.
Die Höhe der Renten und Beihilfen variiert je nach Art der Behinderung, dem Alter und dem anerkannten Behinderungsgrad.
In der Tabelle unter dem folgenden Link sind die Beträge der Renten und Beihilfen für die Jahre 2025 und 2026 aufgeführt.
Die Leistungen werden für 13 Monatsraten ausgezahlt, beginnend mit dem ersten Tag des Monats, der auf die Einreichung des Antrags auf medizinische Begutachtung folgt.
Im Falle des Todes des Leistungsempfängers haben die gesetzlichen Erben Anspruch auf die zum Zeitpunkt des Todes aufgelaufenen Beträge, auch wenn der Tod vor der Durchführung der medizinischen Begutachtung oder nach der medizinischen Begutachtung, aber vor dem Erlass des Bewilligungsbescheids durch Apapi eingetreten ist.