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Gewährung von finanziellen Beihilfen für Zivilinvaliden, blinde Zivilisten und Gehörlose

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Renten, Beihilfen und Entschädigungen für Zivilinvaliden, blinde Zivilisten und Gehörlose.

Beschreibung

Personen, die an einer zu einer Behinderung führenden Erkrankung leiden und von der zuständigen Gesundheitsbehörde als zivilrechtlich behindert, zivilrechtlich blind oder taub anerkannt sind, haben Anspruch auf finanzielle Sozialleistungen, die in Form von Renten und Beihilfen gewährt werden.

Der Zugang zu den finanziellen Leistungen erfolgt in zwei Phasen: zum einen die medizinische Feststellung der behindernden Erkrankung und zum anderen die Überprüfung der sozioökonomischen Voraussetzungen.

Die Feststellung der Invalidität, Blindheit oder Taubheit obliegt derAbteilung für Rechtsmedizinder Integrierten Universitätsgesundheitsbehörde des Trentino. Das Ergebnis des medizinischen Begutachtungsprotokolls wird dem Betroffenen und der Landesagentur für Sozialhilfe und ergänzende Sozialversicherung (Apapi) zur Überprüfung der sozioökonomischen Voraussetzungen übermittelt.

Um Zugang zu den finanziellen Leistungen zu erhalten, muss die betroffene Person einen entsprechenden Antrag bei der Landesagentur für Fürsorge und Zusatzversorgung stellen, die nach Überprüfung der übrigen Voraussetzungen die Gewährung und Auszahlung der Leistung veranlasst.

Die finanziellen Leistungen zugunsten von Zivilinvaliden lassen sich in Renten und Beihilfen unterteilen; die Renten unterliegen Einkommensgrenzen (maßgeblich ist das persönliche, einkommensteuerpflichtige Einkommen). Die Beihilfen werden ohne Einkommensgrenzen ausgezahlt.

Die Höhe der Renten und Beihilfen variiert je nach Art der Behinderung, dem Alter und dem anerkannten Behinderungsgrad.

In der Tabelle unter dem folgenden Link sind die Beträge der Renten und Beihilfen für die Jahre 2025 und 2026 aufgeführt.

Die Leistungen werden für 13 Monatsraten ausgezahlt, beginnend mit dem ersten Tag des Monats, der auf die Einreichung des Antrags auf medizinische Begutachtung folgt.

Im Falle des Todes des Leistungsempfängers haben die gesetzlichen Erben Anspruch auf die zum Zeitpunkt des Todes aufgelaufenen Beträge, auch wenn der Tod vor der Durchführung der medizinischen Begutachtung oder nach der medizinischen Begutachtung, aber vor dem Erlass des Bewilligungsbescheids durch Apapi eingetreten ist.

An wen es sich richtet

Für den Anspruch auf finanzielle Leistungen sind neben der Anerkennung einer Behinderung, Blindheit oder Taubheit durch die zuständige Gesundheitsbehörde allgemeine und wirtschaftliche Voraussetzungen erforderlich.

Allgemeine Voraussetzungen:

  • Wohnsitz in der Provinz Trient
  • italienische oder EU-Staatsangehörigkeit
  • Nicht-EU-Staatsangehörigkeit und Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens einem Jahr
  • keine Kriegs- oder Dienstrenten sowie keine Renten wegen Arbeitsunfällen von öffentlichen Verwaltungen aufgrund derselben Beeinträchtigung beziehen, für die die Leistung beantragt wird.

Wirtschaftliche Voraussetzungen:

Für Renten wegen zivilrechtlicher Invalidität, zivilrechtlicher Blindheit und zivilrechtlicher Taubheit ist ein persönliches Einkommen unterhalb einer bestimmten, jährlich neu festgelegten Grenze erforderlich. Nachstehend sind die Einkommensgrenzen für die Jahre 2025 und 2026 aufgeführt:

EINKOMMENSGRENZEN TEILWEISE BEHINDERTE VOLLINVALIDE, BLINDE UND TAUBSTUMME
 JAHR 2025   5.771,35 Euro 19.772,50 Euro
 JAHR 2026 5.852,21 Euro 20.029,55 Euro

Die oben genannten Obergrenzen beziehen sich:

1) bei Leistungen, die im Jahr 2026 erstmals ausgezahlt werden, auf die für das Jahr 2026 angenommenen, der IRPEF unterliegenden Einkünfte. Der Leistungsempfänger, dessen Anspruch auf der Grundlage der im Jahr 2026 vorläufig angegebenen Einkünfte („Erstauszahlung“) anerkannt wurde, mussbis zum 30. Juni 2027 eineSteuererklärung über die im Jahr 2026 tatsächlich erzielten Einkünfte einreichen.

2) Bei bereits ausgezahlten Leistungen auf die im Jahr 2025 erzielten, der IRPEF unterliegenden Einkünfte.

Was benötigt wird

Vorzulegende Dokumentation

Vom Antragsteller ordnungsgemäß ausgefüllter und unterzeichneter Antrag.

Für Antragsteller, die Nicht-EU-Bürger sind: Kopie einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens einem Jahr.

Formulare

Zeiten und Fristen

Der Antrag kann zu jeder Zeit im Jahr gestellt werden.

120 Tage

Maximale Wartezeit in Tagen

Ab dem Tag nach Eingang des Antrags.

Kosten

KOSTENLOS

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Disciplina degli interventi assistenziali in favore degli invalidi civili, dei ciechi civili e dei sordomuti

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Zusatzinformationen

Letzte Änderung: 15.10.2026 12:06

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