Beschreibung
Für den Bau oder die Umgestaltung von Berghütten, Wanderhütten und Biwaks (im Sinne von alpinistischen Einrichtungen) muss eine landesweite Genehmigung beantragt werden. Diese Genehmigung wird von der Koordinierungskommission erteilt und gilt für Maßnahmen an Hauptgebäuden und Nebenanlagen (z. B.: Seilbahnen, Anlagen zur Wasserversorgung und -speicherung, Abwasserentsorgungsanlagen, Lagerräume jeglicher Art, Hubschrauberlandeplätze, Wasserkraftwerke und Stromleitungen).
Die landschaftsschutzrechtliche Genehmigung für alpine Anlagen wird vom Amt für Stadtplanung und Landschaftsschutz im Rahmen der Koordinierungskommission erteilt; daher ist keine Genehmigung der Landschaftskommission der Gemeinschaft erforderlich.
Die Genehmigung der Koordinierungskommission umfasst nicht:
- die Umweltverträglichkeitsprüfung für Maßnahmen, die – auch nur teilweise – Schutzgebiete des Natura-2000-Netzwerks (SAC und/oder SPA) oder andere Schutzgebiete betreffen; diese ist vor Einreichung des Antrags beim Amt für nachhaltige Entwicklung und Schutzgebiete einzuholen;
- Genehmigungen im Zusammenhang mit Kulturgütern – diese sind nach der Genehmigung durch die Koordinierungskommission einzuholen;
- Genehmigungen und/oder Konzessionen zum Schutz öffentlicher Gewässer, zur Nutzung des provinzialen Wasserbereichs oder im Zusammenhang mit Wasserbauwerken – diese sind nach der Genehmigung durch die Koordinierungskommission einzuholen;
- Maßnahmen gemäß den Bestimmungen zum Umweltschutz vor Verschmutzung – diese sind nach der Genehmigung durch die Koordinierungskommission einzuholen;
- Brandschutzgutachten, sofern die Bettenzahl 25 übersteigt – einzuholen nach Erteilung der Genehmigung durch die Koordinierungskommission.