Beschreibung
Mit dieser Beihilfe wird der Erwerb von materiellen und immateriellen Vermögenswerten finanziert, die die Gesamtleistung des Unternehmens verbessern sollen, insbesondere im Hinblick auf die Anpassung an die Marktnachfrage und die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit, und die sich auf die Herstellung und/oder Vermarktung von Erzeugnissen beziehen, auch im Hinblick auf die Verbesserung der Energieeinsparungen, der Gesamteffizienz und der nachhaltigen Verarbeitung.
Anträge können eingereicht werden für:
- jährliche Projekte, die bis zu folgenden Terminen abgeschlossen sein müssen 30 Mai 2025 abgeschlossen sein müssen;
- zweijährige Projekte zweijährige Projekte, die bis zum 30. Juni 2026 (Verlängerung);
nachstehend einige Präzisierungen zur Art der Beihilfe:
Förderfähige Maßnahmen - Wirtschaftsjahr 2024/2025
ezembed
NICHT förderfähige Vorhaben - Weinwirtschaftsjahr 2024/25 Vorrangige Kriterien - Weinwirtschaftsjahr 2024/25 Prozentsatz der Beihilfe - Weinwirtschaftsjahr 2024/25 Mindest- und Höchstbetrag des Beihilfeantrags Zuschussfähige Mindestausgaben - Weinwirtschaftsjahr 2024/25
Beschränkungen
Die vorgenannten materiellen und/oder immateriellen Investitionen müssen während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Abschlusszahlung im Betrieb verbleiben. Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2022/126, Absatz 1, Buchstabe b) müssen die Investitionen, die Gegenstand des Beitrags sind, ihren Verwendungszweck, ihre Beschaffenheit und die spezifischen Zwecke, für die sie getätigt wurden, beibehalten, mit einem Verbot der Veräußerung, Abtretung und Übertragung aus welchem Grund auch immer, außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Beihilfeantrags und/oder des Antrags auf Abschlusszahlung gemäß Artikel 3) - Absatz 1) der Verordnung (EU) 2021/2116 nicht vorhersehbar waren.
Ordnungsgemäß begründete Umstände, die ausschließlich aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände vorhersehbar sind, müssen vom Begünstigten unverzüglich dem zuständigen Provinzialamt für
und dem OP Agea mitzuteilen, damit die Vorprüfungen durchgeführt werden können, um die Gründe für die vom Begünstigten geltend gemachte höhere Gewalt zu erkennen und die anschließende Mitteilung über die Genehmigung bzw. Ablehnung des Änderungsantrags vorzunehmen.
In den fünf Jahren nach dem Datum der Zahlung des Restbetrags ist es daher obligatorisch und zwingend erforderlich, die in Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegte Bedingung für die mit dem erhaltenen öffentlichen Beitrag realisierten oder erworbenen Vermögenswerte zu erfüllen.
Der Vermögenswert muss seinen Verwendungszweck, seine Beschaffenheit und den spezifischen Zweck, für den er geschaffen wurde, beibehalten. Im Falle von höherer Gewalt und außergewöhnlichen Umständen gelten Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2021/2116 sowie die Bestimmungen der Betriebsanleitung von Agea.