GMO Wein - Beihilfemaßnahmen Investitionen - Wirtschaftsjahr 2024/25

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sind EU-Fördermittel für Unternehmen des Weinsektors; die Frist für die Einreichung von Anträgen wurde bis zum 14. Juni 2024 verlängert.

© Provincia autonoma di Trento -

Beschreibung

Mit dieser Beihilfe wird der Erwerb von materiellen und immateriellen Vermögenswerten finanziert, die die Gesamtleistung des Unternehmens verbessern sollen, insbesondere im Hinblick auf die Anpassung an die Marktnachfrage und die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit, und die sich auf die Herstellung und/oder Vermarktung von Erzeugnissen beziehen, auch im Hinblick auf die Verbesserung der Energieeinsparungen, der Gesamteffizienz und der nachhaltigen Verarbeitung.

Anträge können eingereicht werden für:

- jährliche Projekte, die bis zu folgenden Terminen abgeschlossen sein müssen 30 Mai 2025 abgeschlossen sein müssen;

- zweijährige Projekte zweijährige Projekte, die bis zum 29. Mai 2026;

hier einige Erläuterungen zur Art der Beihilfe:

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Beschränkungen

Die vorgenannten materiellen und/oder immateriellen Investitionen müssen während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Abschlusszahlung im Betrieb verbleiben. Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2022/126, Absatz 1, Buchstabe b) müssen die Investitionen, die Gegenstand des Beitrags sind, ihren Verwendungszweck, ihre Beschaffenheit und die spezifischen Zwecke, für die sie getätigt wurden, beibehalten, mit einem Verbot der Veräußerung, Abtretung und Übertragung aus welchem Grund auch immer, außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Beihilfeantrags und/oder des Antrags auf Abschlusszahlung gemäß Artikel 3) - Absatz 1) der Verordnung (EU) 2021/2116 nicht vorhersehbar waren.

Ordnungsgemäß begründete Umstände, die ausschließlich aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände vorhersehbar sind, müssen vom Begünstigten unverzüglich dem zuständigen Provinzialamt für
und dem OP Agea mitzuteilen, damit die Vorprüfungen durchgeführt werden können, um die Gründe für die vom Begünstigten geltend gemachte höhere Gewalt zu erkennen und die anschließende Mitteilung über die Genehmigung bzw. Ablehnung des Änderungsantrags vorzunehmen.

In den fünf Jahren nach dem Datum der Zahlung des Restbetrags ist es daher obligatorisch und zwingend erforderlich, die in Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegte Bedingung für die mit dem erhaltenen öffentlichen Beitrag realisierten oder erworbenen Vermögenswerte zu erfüllen.

Der Vermögenswert muss seinen Verwendungszweck, seine Art und den spezifischen Zweck, für den er geschaffen wurde, beibehalten. Im Falle von höherer Gewalt und außergewöhnlichen Umständen gelten Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2021/2116 sowie die Bestimmungen der Betriebsanleitung von Agea.

An wen es sich richtet

Sie können sich bewerben:

1. Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen gemäß der Definition in Titel I Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 06. Mai 2003, deren Tätigkeit mindestens eine der folgenden ist

(a) die Herstellung von Traubenmost, der durch die Verarbeitung frischer Trauben gewonnen wird, die sie selbst gewonnen, gekauft oder von ihren Mitgliedern beigesteuert haben, auch zum Zweck der Vermarktung

(b) die Herstellung von Wein, der durch die Verarbeitung frischer Weintrauben oder Traubenmost gewonnen wird, die sie selbst gewonnen, erworben oder von ihren Mitgliedern beigesteuert haben, auch zum Zwecke der Vermarktung

(c) die Verarbeitung, der Ausbau und/oder die Abfüllung von Wein, den sie von ihren Mitgliedern erhalten und/oder erworben haben, auch zum Zwecke seiner Vermarktung. Unternehmen, die nur die Vermarktung der geförderten Erzeugnisse betreiben, sind von dem Beitrag ausgeschlossen;

(d) die Erzeugung von Wein durch die Verarbeitung eigener Trauben durch dritte Winzer, wenn der Antrag die Neuerrichtung einer Verarbeitungsanlage oder einer Weininfrastruktur, auch zum Zwecke der Vermarktung, betrifft.

2. Zwischengeschaltete Unternehmen , die weniger als 750 Personen beschäftigen oder deren Jahresumsatz 200 Mio. EUR nicht übersteigt und deren Einstufung nicht in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 06. Mai 2003, sondern auch in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Artikel 50 Absatz 2 vorgesehen ist. Dessen beabsichtigte Tätigkeit mindestens eine der folgenden ist:

(a) die Herstellung von Traubenmost, der aus der Verarbeitung der von ihnen gewonnenen, gekauften oder von ihren Mitgliedern beigesteuerten frischen Weintrauben gewonnen wird, auch zum Zwecke der Vermarktung;

(b) die Herstellung von Wein, der durch die Verarbeitung frischer Trauben oder Traubenmost gewonnen wird, die sie selbst gewonnen, gekauft oder von ihren Mitgliedern beigesteuert haben, auch zum Zwecke der Vermarktung

(c) die Verarbeitung, der Ausbau und/oder die Abfüllung von Wein, den sie von ihren Mitgliedern erhalten und/oder erworben haben, auch zum Zwecke seiner Vermarktung. Unternehmen, die nur die Vermarktung der geförderten Erzeugnisse betreiben, sind von dem Beitrag ausgeschlossen;

(d) die Erzeugung von Wein durch die Verarbeitung eigener Trauben durch dritte Winzer, wenn der Antrag die Neuerrichtung einer Verarbeitungsanlage oder einer Weininfrastruktur, auch zum Zwecke der Vermarktung, betrifft.

3. Großunternehmen mit mehr als 750 Beschäftigten oder einem Jahresumsatz von über 200 Millionen Euro. Deren geplante Tätigkeit mindestens eine der folgenden ist

(a) Herstellung von Traubenmost, der aus der Verarbeitung frischer Trauben gewonnen wird, die sie selbst gewonnen, erworben oder von ihren Mitgliedern beigesteuert haben, auch zum Zwecke der Vermarktung;

(b) die Herstellung von Wein, der durch die Verarbeitung frischer Trauben oder Traubenmost gewonnen wird, die sie selbst gewonnen, gekauft oder von ihren Mitgliedern beigesteuert haben, auch zum Zwecke der Vermarktung

(c) die Verarbeitung, der Ausbau und/oder die Abfüllung von Wein, den sie von ihren Mitgliedern erhalten und/oder erworben haben, auch zum Zwecke seiner Vermarktung. Unternehmen, die nur die Vermarktung der geförderten Erzeugnisse betreiben, sind von dem Beitrag ausgeschlossen;

(d) die Erzeugung von Wein durch die Verarbeitung eigener Trauben durch Drittwinzer, wenn der Antrag die Neuerrichtung einer Verarbeitungsanlage oder einer Weininfrastruktur auch zum Zwecke der Vermarktung betrifft.

Nachrichten

Für die Zwecke dieser Bekanntmachung sind nur die Begünstigten der Abfüll- und Verpackungslinien die Subjekte, die in der Intervention SRD13 "Investitionen für die Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen" des PSP 2023-2027 identifiziert und in Absatz 4.1. der durch den Beschluss der GP Nr. 2457 vom 21. Dezember 2023 genehmigten Bekanntmachung definiert sind.

Der angehende Begünstigte erteilt einem CAA ein Mandat, das die auf SIAN eingerichteten IT-Verfahren nutzen wird.

So geht es

Die Beihilfeanträge sind bei der AGEA-Zahlstelle ausschließlich über das EDV-Verfahren einzureichen , das über das Nationale Informationssystem für die Landwirtschaft (S.I.A.N.) verfügbar ist, und zwar gemäß den ausgearbeiteten Rundschreiben/Anweisungen, AGEA-Anweisung Nr. 106 vom 13. Dezember 2023 - OCM vino - misura investimenti - campagna 2024/25, AGEA-Rundschreiben coord. n. 7374 vom 1. Februar 2024 OCM vino - misura investimenti - campagna 2024/25.

Die Anträge müssen über ein vom Antragsteller beauftragtes zugelassenes landwirtschaftliches Unterstützungszentrum (A.A.C.) eingereicht werden.

Der Antragsteller kann nur einen einzigen Beihilfeantrag stellen.

Die Frist für die Einreichung von Beihilfeanträgen für das Wirtschaftsjahr 2024/2025 wird durch den Ministerialerlass auf den 29. April 2024 festgelegt, sofern sie nicht verlängert wird.

Nachrichten

Ab dem Wirtschaftsjahr 2024/2025 sehen die Arbeitsanweisungen der AGEA das Hochladen der .pdf-Datei des Voranschlags und der erklärten und dem Beihilfeantrag beigefügten Unterlagen (Anhang N) vor. Nur für das Wirtschaftsjahr 2024/2025 ist es möglich, den Antrag in Papierform an die PAT zu übermitteln, wenn dieses Hochladen nicht möglich ist.

Dem Beihilfeantrag müssen dievon der A.G.E.A. mit ihren eigenen Rundschreiben/Betriebsanweisungen geforderten Unterlagen beigefügt werden.

Je nach Buchführungssystem muss der Antragsteller eine vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnete Erklärung vorlegen, aus der hervorgeht, welche Bücher und Unterlagen für das Unternehmen, das die Beihilfe beantragt, obligatorisch sind.

Im Falle der Einzigartigkeit des Wirtschaftsguts gemäß A.G.E.A.-Rundschreiben Nr. 106/2023, Punkt 10.3(p), muss eine Kopie des Patentzertifikats als Nachweis der Einzigartigkeit vorgelegt werden.

Alternativ zur elektronischen Einreichung des Beihilfeantrags kann dieser in Papierform bei der Autonomen Provinz Trient eingereicht werden, wobei alle im Antrag selbst angegebenen und in den Kriterien und Anweisungen der A.G.E.A. vorgesehenen Unterlagen innerhalb von drei Arbeitstagen nach Ablauf der Frist für die Einreichung des Beihilfeantrags von der C.A.A. an die Dienststelle für die Politik der ländlichen Entwicklung - Amt für den Schutz der landwirtschaftlichen Erzeugung - übermittelt werden müssen,

bis zum 19. Juni 2024

Was benötigt wird

Vorzulegende Dokumentation

- Begleitformular für alle Unterlagen, die an das zuständige PAT-Büro geschickt werden

- Anhänge, wie in der AGEA - Betriebsanleitung Nr. 106 vom 13. Dezember 2023 vorgesehen

Neuigkeiten

Zu den Neuerungen, die die Dienstanweisung Nr. 106/2023 ab der Kampagne 2024/2025 vorsieht, um zu überprüfen, ob es sich bei dem Projekt nicht um einen bloßen Ersatz handelt, müssen dem Beihilfeantrag folgende Unterlagen beigefügt werden

- das Inventar des landwirtschaftlichen Vermögens für Betriebe, die zivil- und steuerrechtlich verpflichtet sind, ein Inventar zu führen;

- das Betriebslayout in Form einer grafischen Darstellung mit der genauen Lage der einzelnen Investitionen im Zielgebiet. Mit Hilfe einer spezifischen Funktion des Telematikregisters (Sian) kann das Unternehmen die grafische Darstellung der Anlage zusammen mit der Registrierung der Behälter erfassen. Die mobilen Ausrüstungen werden nicht grafisch dargestellt, sondern nur mit dem Inventar.

Erforderlichenfalls kann der Verfahrensverantwortliche eine Ex-ante-Kontrolle der Beihilfefähigkeit des Vorhabens im Betrieb vorsehen.

Je nach Buchführungssystem muss der Antragsteller eine vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnete Erklärung vorlegen, aus der hervorgeht, welche Bücher und Aufzeichnungen für den Betrieb, der die Beihilfe beantragt, obligatorisch sind.

Im Falle der Einzigartigkeit des Wirtschaftsguts gemäß A.G.E.A.-Rundschreiben Nr. 106/2024, Punkt 10.3(p), muss eine Kopie des Patentzertifikats als Nachweis der Einzigartigkeit vorgelegt werden.

Formulare

Zeiten und Fristen

Die Frist für die Einreichung von Anträgen ist in Masaf DM 191914 vom 29/04/2024 festgelegt, auf den 14. Juni 2024, sofern sie nicht weiter verlängert wird

Die Frist für die Festlegung der Rangliste der Förderungswürdigkeit gilt als auf den 25. Oktober 2024 verschoben.

Innerhalb von 15 Tagen nach der Erstellung der Rangliste werden die Antragsteller über die vorläufigen Ergebnisse informiert.

Zweijährige Projekte können nur mit einem Antrag auf eine Vorschusszahlung zugelassen werden.

Der Prozentsatz des Vorschusses, der an die Antragsteller ausgezahlt werden kann, beträgt 80 % des förderfähigen Beitrags, und ein Restbetrag von 20 % wird nach Abschluss der Arbeiten im folgenden Jahr ausgezahlt, sofern die finanzielle Verfügbarkeit überprüft wurde.

Ab dem Wirtschaftsjahr 2024/2025 sehen die Arbeitsanweisungen der AGEA vor, dass die .pdf-Datei mit den Kostenvoranschlägen und den erklärten und dem Beihilfeantrag beigefügten Unterlagen (Schema N) hochgeladen werden kann. Nur für das Wirtschaftsjahr 2024/2025, wenn dieses Hochladen nicht möglich ist, können sie der PAT in Papierform übermittelt werden.

1. Vorschusszahlung.

Etwaige Anträge auf Vorschusszahlungen sind ausschließlich elektronisch über den entsprechenden Dienst des Portals S.I.A.N. (Sistema Informativo Agricolo Nazionale - Nationales Agrarinformationssystem) nach dem vorgeschriebenen EDV-Verfahren über ein autorisiertes Zentrum für landwirtschaftliche Unterstützung (C.A.A.) dem der Antragsteller den Auftrag erteilt hat.
Den Anträgen auf Vorschusszahlungen muss eine entsprechende Police/Bürgschaft zugunsten der A.G.E.A., die nach dem von dieser Agentur bereitgestellten Schema erstellt und direkt vom S.I.A.N.-Portal heruntergeladen wurde.

Die Einreichung der Anträge auf Vorschusszahlungen und die entsprechende Zahlung müssen spätestens in dem Wirtschaftsjahr erfolgen, in dem der Beihilfeantrag gestellt wird.

Für das Wirtschaftsjahr 2024/2025 müssen die Anträge auf Vorschusszahlungen zusammen mit der entsprechenden Police/Garantie spätestens bis zu folgenden Terminen eingereicht werden 31. Mai 2025 bei der Dienststelle für ländliche Entwicklung der Autonomen Provinz Trient eingereicht werden.

2. Abschluss der Vorhaben - Fristen

Die Operationen und/oder Interventionen müssen abgeschlossen sein

-bis 30 bis 30. Mai 2025 für jährliche Anträge

- bis 29. Mai 2026 für zweijährige Anträge

3. Modalitäten für die Einreichung des Antrags auf Auszahlung des Restbetrags

Dem Antrag auf Auszahlung des Restbetrags müssen die von der A.G.E.A. in ihrem Rundschreiben/ihrer Dienstanweisung geforderten Unterlagen beigefügt werden.

Für die Durchführung der Voruntersuchung, die in demselben Rundschreiben vorgesehen ist, ist es erforderlich

vorzulegen:

1. eine Kopie des Kontoauszugs über alle Zahlungen von Rechnungen im Zusammenhang mit Käufen (der Kontoauszug muss den Kontoinhaber, die IBAN, das Datum, die Nummer sowie Grund und Betrag der Transaktion enthalten)

2. eine Kopie der Seite des Mehrwertsteuerregisters, auf der die Rechnung für den Kauf der zu finanzierenden Waren eingetragen wurde, mit Datum, Stempel und Unterschrift des gesetzlichen Vertreters am unteren Rand

3. Kopie der Seite des Registers für abschreibungsfähige Güter, auf der die zu finanzierenden Güter eingetragen wurden, mit Datum, Stempel und Unterschrift des gesetzlichen Vertreters am unteren Rand

4. Kopie des Lieferantenbuchs, Datum, Stempel und Unterschrift des gesetzlichen Vertreters am unteren Rand;

5. Einkaufsübersicht gemäß der Abbildung mit den Seriennummern der Waren, Datum, Stempel und Unterschrift des gesetzlichen Vertreters am unteren Rand;

6. Fotodokumentation, die das Vorhandensein des zu finanzierenden Wirtschaftsgutes, des Schildes mit der Aufschrift "Intervention finanziert gemäß Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 Art. 58 Abs. 1 Buchst. b) - Investitionslager. 2024/2025" und des Typenschilds mit den Identifikationsdaten;

6. Grafisches Projekt im Falle von Einrichtungsgegenständen

7. vom Verantwortlichen der C.A.A. unterzeichneter Überweisungsbeleg für die Zahlung des Restbetrags des Beitrags.

Die in den Punkten 2, 3 und 4 vorgesehenen Buchungsbelege müssen entsprechend der vom Begünstigten angewandten Buchführungsmethode erstellt werden.

Die Ausgabenbelege (Rechnungen), die zusätzlich zu den von der A.G.E.A. in ihren eigenen Betriebsanweisungen vorgesehenen Formulierungen auf den Eingangsrechnungen anzubringen sind, müssen die Angaben"Reg. (EU) no. 2021/2115 art. 58 paragraph 1 lett. b) - Investments camp. 2024/2025" müssen den einmaligen Projektcode (CUP) enthalten, den die Provinzverwaltung jedem Antragsteller mitteilt, sowie eine detaillierte Beschreibung der zu subventionierenden Güter mit Marke, Modell und Identifikationsnummer (Seriennummer oder Seriennummer, sofern in den geltenden Vorschriften vorgesehen).

Die Ausgabenbelege (Subventionen und Reba) müssen neben der Referenzrechnungsnummer und dem Datum auch den Unique Project Code (CUP) enthalten.

Anträge auf Auszahlung des Restbetrags in Papierform, zusammen mit den Anhängen und allen im Antrag selbst angegebenen Unterlagen, die in diesem Kriterienkatalog und in den operationellen Anweisungen der A.G.E.A. vorgesehen sind, müssen von der C.A.A. unbedingt an die Dienststelle für Politik der ländlichen Entwicklung - Büro für Produktionsschutz - geschickt werden.

Kosten

KOSTENLOS

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Piano Strategico della P.A.C. 2023-2027 (P.S.P.) approvato in data 2 dicembre 2022 con Decisione di esecuzione C(2022) 8645

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recante organizzazione comune dei mercati dei prodotti agricoli e che abroga i regolamenti (CEE) n. 922/72, (CEE) n. 234/79, (CE) n. 1037/2001 e (CE) n. 1234/2007 del Consiglio

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che integra il regolamento (UE) n. 1308/2013 del Parlamento europeo e del Consiglio per quanto riguarda i programmi nazionali di sostegno al settore vitivinicolo e che modifica il regolamento (CE) n. 555/2008 della Commissione

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recante modalità di applicazione del regolamento (UE) n. 1308/2013 del Parlamento europeo e del Consiglio per quanto riguarda i programmi nazionali di sostegno al settore vitivinicolo

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che modifica i regolamenti (UE) n. 1308/2013 recante organizzazione comune dei mercati dei prodotti agricoli, (UE) n. 1151/2012 sui regimi di qualità dei prodotti agricoli e alimentari, (UE) n. 251/2014 concernente la definizione, la designazione, la presentazione, l'etichettatura e la protezione delle indicazioni geografiche dei prodotti vitivinicoli aromatizzati e (UE) n. 228/2013 recante misure specifiche nel settore dell'agricoltura a favore delle regioni ultraperiferiche dell'Unione

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Disposizioni nazionali di attuazione del regolamento (UE) n. 1308/2013 del Consiglio e del Parlamento europeo e ss. mm. e ii. per quanto riguarda l'applicazione della misura degli investimenti.

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modalità e condizioni per l’accesso al sostegno degli Investimenti lett. b) par. 2), art. 58 Reg. UE n. 2021/2115 - D.M. 640042 del 14 dicembre 2022 e s.m.i. Campagna 2024/2025

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Modifica del decreto 14 dicembre 2022 e successive modificazioni e integrazioni, recante: «Disposizioni nazionali di attuazione del regolamento (UE) n. 1308/2013 del Consiglio e del Parlamento europeo e successive modificazioni ed integrazioni per quanto riguarda l'applicazione della misura degli investimenti». Proroga date. (24A01405) (GU Serie Generale n.65 del 18-03-2024)

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SETTORE VITIVINICOLO - Decreto Ministeriale n. 640042 del 14/12/2022 relativo alle disposizioni nazionali di attuazione del regolamento (UE) n. 1308/2013 del Parlamento Europeo e del Co e ss. mm. e ii. per quanto riguarda l’applicazione del sostegno previsto per gli investimenti

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Approvazione dei termini e delle modalità di agevolazione ai sensi dell'intervento SRD13 - Investimenti per la trasformazione e commercializzazione dei prodotti agricoli - del Piano Strategico Nazionale della PAC 2023-2027 e del relativo Complemento per lo Sviluppo Rurale della Provincia Autonoma di Trento per il periodo di programmazione 2023-2027. Apertura bando 2023 e cronoprogramma dei bandi successivi.

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O.C.M. vitivinicolo - attivazione in Provincia di Trento dell'intervento 'Investimenti' per la campagna vitivinicola 2024/2025. Approvazione dei criteri di finanziamento secondo quanto previsto dal Decreto del Ministero dell'agricoltura, della sovranità alimentare e delle foreste n. 640042 di data 14 dicembre 2022 e s.m.i.

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Modifica del Decreto Ministeriale n° 640042 del 14 dicembre 2022 e ss. mm. e ii. Recante “Disposizioni nazionali di attuazione del regolamento (UE) n. 1308/2013 del Consiglio e del Parlamento europeo e ss. mm. e ii. per quanto riguarda l'applicazione della misura degli investimenti” - Proroga data

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Kontakt

Contatti di Servizio politiche sviluppo rurale

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Contatti di Ufficio tutela delle produzioni agricole

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Pec - Segreteria:
serv.politichesvilupporurale@pec.provincia.tn.it

Telefono - Segreteria:
0461.495782

Fax - Segreteria:
0461.495763

Zusatzinformationen

Letzte Änderung: 10.06.2025 17:19

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