Beschreibung
Der Führerschein wird gemäß § 116 derStraßenverkehrsordnung inverschiedene Klassenunterteilt. Um den Führerschein einer der einzelnen Klassen (AM, A1, A2, A, B1, B, C1, C, D1, D, BE, CE, DE) zu erwerben, muss ein Antrag gestellt und müssen spezifische Prüfungen abgelegt werden.
Die Prüfungen bestehen aus einer theoretischen Prüfung und/oder einer praktischen Fahrprüfung. Um daran teilnehmen zu können, muss zunächsteinentsprechenderAntraggemäß den auf dieser Seite beschriebenen Modalitäten gestellt werden (eine Online-Einreichung ist möglich). Dieses Verfahren gilt für Selbstlerner. Falls Sie eine Fahrschule in Anspruch nehmen möchten, übernimmt diese die Einreichung des Antrags und die Abwicklung der Prüfungen.
Theorieprüfung
Nach Einreichung des Antrags hat der Bewerbersechs Monate Zeit, um die Theorieprüfung abzulegen. Dem Bewerber stehen zwei Theorieprüfungsversuche zur Verfügung: Bei Nichtbestehen des ersten Versuchs kann er diesen einmal wiederholen, ebenfalls innerhalb der (ersten) sechs Monate ab dem Datum der Antragstellung. Achtung: Für die Online-Anmeldung zur Theorieprüfung beachten Sie bitte die Anweisungen weiter unten im Abschnitt „So melden Sie sich für die Prüfungen an“.
Lernführerschein und praktische Prüfung
Nach Bestehen der theoretischen Prüfung erhält der Bewerber denrosa Führerschein unddarf Fahrpraxissammeln.
Der Lernführerschein istzwölf Monate lang gültig, und innerhalb dieser zwölf Monate kann der Bewerber die praktische Prüfung dreimal ablegen, jedoch frühestens einen Monat nach Ausstellung des Lernführerscheins. Wird die praktische Prüfung nicht bestanden, kann sie wiederholt werden, sofern zwischen den einzelnen Versuchen mindestens ein Monat vergangen ist.
Falls auch die dritte Fahrprüfung nicht bestanden wird, kann einmalig ein neuer „Foglio rosa“ beantragt werden, auf dem das bestandene Theorieexamen vermerkt ist. Der Antrag muss zwingend spätestens im zweiten Monat nach Ablauf der Gültigkeit des vorherigen „Foglio rosa“ gestellt werden.
Beschränkungen
- Wer den Führerschein derKlasse Berwerben möchte, mussmindestens sechs Stunden Pflichtfahrstunden bei einer Fahrschuleabsolvieren, die eine entsprechende Teilnahmebescheinigung ausstellt. Der Bewerber, der die theoretische Prüfung als Selbstlerner abgelegt hat, ist daher verpflichtet, sich bei einer Fahrschule anzumelden, um die vorgeschriebenen Fahrstunden zu absolvieren und die praktische Prüfung abzulegen.
- Minderjährige, die das 17. Lebensjahr vollendet haben und Inhaber eines Führerscheins der Klasse A1 oder B1 sind, dürfen zu Übungszwecken Kraftfahrzeuge mit einer Masse von höchstens 3,5 t führen, wobei die für Fahranfänger geltenden Leistungsgrenzen einzuhalten sind. Der Minderjährige musszehn Stunden praktischen Fahrunterricht bei einer Fahrschuleabsolviert haben und darf erst danach, nach Erteilung einer entsprechenden Genehmigung, in Begleitung einer Person fahren, die seit mindestens zehn Jahren Inhaber eines Führerscheins der Klasse B oder höher ist und das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (das sogenannte „begleitete Fahren“).