Beschreibung
Der Führerschein ist gemäß Artikel 116 des Straßenverkehrsgesetzes in verschiedene Klassen unterteilt . Um einen Führerschein der jeweiligen Klasse (A, B, C, D, BE, CE, DE) zu erhalten, muss eine bestimmte Prüfung abgelegt werden.
Die Prüfungen bestehen aus einer theoretischen und/oder einer praktischen Fahrprüfung. Um sie ablegen zu können, muss ein Antrag gemäß den auf dieser Seite beschriebenen Verfahren eingereicht werden. Dieses Verfahren gilt für private Bewerber. Wenn Sie eine Fahrschule in Anspruch nehmen möchten, ist die Fahrschule selbst für die Einreichung des Antrags und die Durchführung der Prüfungen zuständig.
Theoretische Prüfung
Nach Einreichung des Antrags hat der Bewerber sechs Monate Zeit, um die theoretische Prüfung abzulegen. Dem Bewerber stehen zwei Prüfungen zur Verfügung: Wenn er die erste Prüfung nicht besteht, kann er sie ein weiteres Mal ablegen, und zwar immer innerhalb der (ersten) sechs Monate ab dem Datum der Anmeldung.
Rosa Blatt und praktische Prüfung
Nach bestandener Theorieprüfung erhält der Kandidat den Lernfahrausweis und kann unter das Fahren üben.
Der Lernfahrausweis ist zwölf Monate lang gültig, und innerhalb dieser zwölf Monate kann der Bewerber dreimal die praktische Prüfung ablegen, jedoch nicht vor Ablauf von mindestens einem Monat nach Ausstellung des Lernfahrausweises. Wird die praktische Prüfung nicht bestanden, kann sie wiederholt werden, sofern zwischen einer Prüfung und der nächsten mindestens ein Monat verstrichen ist.
Wird auch die dritte Fahrprüfung nicht bestanden, kann einmalig ein neuer Lernfahrausweis beantragt werden, wenn die theoretische Prüfung positiv verlaufen ist. Der Antrag muss spätestens zwei Monate nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des vorherigen rosa Blattes gestellt werden.
Beschränkungen
- Ein Bewerber um einen Führerschein der Klasse B muss mindestens sechs Pflichtfahrstunden in einer Fahrschule absolvieren, die eine Teilnahmebescheinigung ausstellt. Ein Bewerber, der die theoretische Prüfung als Privatfahrer abgelegt hat, muss sich also für die vorgeschriebenen Fahrstunden und die praktische Prüfung bei einer Fahrschule anmelden.
- Minderjährige, die das 17. Lebensjahr vollendet haben und Inhaber eines A1- oder B1-Führerscheins sind, dürfen zu Übungszwecken Kraftfahrzeuge mit einer Masse von höchstens 3,5 t und unter Einhaltung der für Fahranfänger festgelegten Leistungsgrenzen führen. Der Minderjährige muss zehn Stunden praktischen Fahrunterricht in einer Fahrschule absolviert haben und darf erst dann, vorbehaltlich der Erteilung einer entsprechenden Genehmigung, mindestens zehn Jahre lang bis zum Alter von 60 Jahren in Begleitung eines Inhabers eines Führerscheins der Klasse B oder höher fahren (so genanntes "begleitetes Fahren").