Beschreibung
Zur Förderung des ökologischen Wandels und der Kreislaufwirtschaft im Agrarsektor werden Investitionsbeihilfen gewährt, die auf die Verwertung von tierischen Ausscheidungen und die Verringerung schadstoffhaltiger Emissionen abzielen. Die Ausschreibung 2026 sieht Anreize für folgende Bereiche vor:
- Kategorie 1: Errichtung von Anlagen zur Verwertung und anaeroben Behandlung von tierischen Abfällen und pflanzlichen Erzeugnissen zur Energieerzeugung (einschließlich der dafür erforderlichen Anlagen, Ausrüstungen und Nebenanlagen sowie zur Lagerung des Gärrests). Zuschuss bis zu 50 %.
- Kategorie 2: Errichtung von Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen zur Trocknung von Gärresten. Zuschuss bis zu 60 %.
- Kategorie 3: Modernisierung bestehender Anlagen, einschließlich der für die Handhabung und Lagerung der eingehenden Ausgangsstoffe und des aus der Energieerzeugungsanlage austretenden Gärrests erforderlichen Einrichtungen. Zuschuss bis zu 50 %.
Beschränkungen
Auflagen und Voraussetzungen
Um Anspruch auf die Fördermittel zu haben, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Sie müssen Inhaber eines eigenen elektronischen Betriebsdatensatzes sein (der mindestens einmal im Laufe des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt wird, und in jedem Fall vor Einreichung des Antrags validiert wurde).
- Sie müssen Eigentümer (oder Inhaber eines dinglichen Rechts oder Pächter einer öffentlichen Einrichtung) der von der Maßnahme betroffenen Grundstücke sein.
- Sie müssen über eine landwirtschaftliche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und eine zertifizierte E-Mail-Adresse (PEC) verfügen.
- Nicht unter die Definition eines „Unternehmens in Schwierigkeiten“ fallen.
- Die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Investition durch eine positive Bewertung eines Kreditinstituts nachweisen (Gewährung eines Darlehens/einer Finanzierung in Höhe von mindestens 50 % der Ausgaben).
- Die Arbeiten im Rahmen des Projekts dürfen erst nach Einreichung des Förderantrags begonnen werden.
- Es besteht die Verpflichtung, die Zweckbestimmung der finanzierten Immobilien für mindestens 10 Jahre und der beweglichen Güter für mindestens 3 Jahre beizubehalten.
Energieerzeugungsanlagen (Kategorie 1) müssen bestimmte technische und ökologische Parameter einhalten: Die maximale Kapazität darf 150 m³/h Biogas nicht überschreiten, und die Beschickung muss hauptsächlich auf tierischen Dung basieren (mit einem Mindestanteil von 70 % nach Gewicht, wenn sich die Anlage in einem landwirtschaftlichen Gebiet befindet). Um schließlich das Entweichen von Emissionen in die Atmosphäre zu verhindern, müssen die Gärrestbehälter über Abdeckungssysteme zum Auffangen und zur Rückgewinnung des Gases verfügen.
Es darf nur ein einziger Förderantrag gestellt werden, der mehrere zu finanzierende Vorhaben enthalten kann. Die beantragten förderfähigen Ausgaben müssen sowohl in der Bewilligungsphase als auch bei der endgültigen Abrechnung einen Mindestbetrag von 200.000 Euro (ohne MwSt.) betragen. Die Obergrenze der förderfähigen Ausgaben pro Antrag beträgt 5.000.000 Euro für die Kategorien 1 und 2 sowie 600.000 Euro für Kategorie 3.