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Fördermaßnahmen zur Unterstützung der Almwirtschaft – Jahr 2026

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L.p. 4/2003, § 24 Abs. 2bis, 2ter, 2quater. Prämie für die Almhaltung von weiblichen Rindern im Alter zwischen 7 Monaten und 3 Jahren oder bis zur ersten Kalbung. Staatliche Beihilfe, die gemäß der Verordnung (EU) 2022/2472 von der Anmeldepflicht befreit ist.

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Hervorgehobenes

Hervorgehobenes

Bezugnehmend auf den eingereichten Antrag auf Gewährung der im Betreff genannten Beihilfen wird hiermit über die Einleitung des Verfahrens zur Gewährung der Beihilfe sowie über den für dieses Verfahren zuständigen Sachbearbeiter informiert.

Beschreibung

Es handelt sich um eine Beihilfe für die Almwirtschaft, die in Artikel 24 des Landesgesetzes Nr. 4 vom 28. März 2003 vorgesehen ist und im Einklang mit der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission steht.

Das Hauptziel besteht darin, landwirtschaftliche Betriebe zu unterstützen, die die Almwirtschaft betreiben, und dabei die Vorteile dieser Praxis für das Wohlergehen der Tiere anzuerkennen. Die Almwirtschaft, d. h. die Weidehaltung von Tieren in den Bergen, trägt zur Verbesserung der Tiergesundheit, zum Stressabbau und zur Förderung einer nachhaltigen Bewirtschaftung des Berggebiets bei.

Die Beihilfen zielen darauf ab, die den Betrieben durch die Almwirtschaft entstehenden Mehrkosten auszugleichen, wie beispielsweise die Pacht von Weideland, den Transport der Tiere und die Bewirtschaftung der Weiden.

Die Maßnahme fügt sich in einen europäischen und provinzialen Rechtsrahmen ein, der die nachhaltige Entwicklung der Landwirtschaft und den Umweltschutz fördert.

Für die Ausschreibung 2026 ist ein Finanzrahmen von 1.700.000,00 Euro vorgesehen. Dieser Betrag ist zur Finanzierung der in der Maßnahme vorgesehenen Zuschüsse bestimmt.

Die finanzielle Beihilfe besteht aus einer Prämie von 200,00 Euro für jedes auf die Alm gebrachte Tier.

Die Beihilfe wird jedoch für maximal 40 Tiere pro Jahr und Begünstigten gewährt. Diese Obergrenze wurde festgelegt, um die verfügbaren Mittel gerecht auf die landwirtschaftlichen Betriebe zu verteilen.

Der Antrag muss zwingend vor Beginn der Tätigkeit gestellt werden, d. h. bevor das Vieh zum Weiden auf die Alm gebracht wird. Bei verspäteter Einreichung ist der Antrag unzulässig.

Ausschlüsse: Der Zuschuss kann nicht an Betriebe gewährt werden, die gemäß den europäischen Rechtsvorschriften unter die Definition von „Unternehmen in Schwierigkeiten“ fallen.

Beschränkungen

Der Anspruch auf die Beihilfe ist an die Einhaltung bestimmter Verpflichtungen zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Weideflächen geknüpft (Maßnahme SRA08 ACA8 – Aktion 8.3). Dazu gehören:

  • Die Weidehaltung muss über einen Zeitraum von mindestens 70 Tagen zwischen dem 1. Juni und dem 15. September erfolgen.
  • Es muss eine Besatzdichte zwischen 0,4 GVE/ha und 1,6 GVE/ha eingehalten werden .
  • Die Betreuung des Alpinviehs durch geeignetes Personal zur Durchführung der geführten Weidehaltung ist obligatorisch (eine sporadische Betreuung ist nicht zulässig).
  • Die Verwendung von Klärschlamm und synthetischen chemischen Düngemitteln ist verboten. Es sind nur Unkrautvernichtungsmittel und Pflanzenschutzmittel zulässig, die im ökologischen Landbau zugelassen sind.

An wen es sich richtet

Die Beihilfen dienen der Förderung der Almwirtschaft und basieren auf den Förderkriterien, die in den früheren Beschlüssen Nr. 748/2024 und Nr. 691/2025 festgelegt wurden.

Antragsberechtigt sind:

  • Der Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebs.
  • Der Landesverband der Viehzüchter, sofern er ausdrücklich beauftragt wurde, den Antrag einzureichen und den Zuschuss im Namen seines Mitglieds entgegenzunehmen.

Begünstigte dieser Beihilfen sind Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die im Bereich der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind.

Diese Unternehmen müssen der in der Verordnung (EU) 2022/2472 festgelegten Definition von KMU entsprechen. Gemäß dem Landesgesetz Nr. 4/2003 handelt es sich dabei um einzelne landwirtschaftliche Betriebe oder Gesellschaften, die zum Zweck der Führung landwirtschaftlicher Betriebe gegründet wurden.

Eine grundlegende Voraussetzung ist, dass die Antragsteller den Status eines „aktiven Landwirts“ gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 besitzen und einen Betriebssitz in der Provinz Trient haben.

Darüber hinaus müssen die Begünstigten über eine bei der Zahlstelle der Autonomen Provinz Trient (APPAG) validierte Betriebsakte sowie über einen aktiven Betriebscode in der Nationalen Datenbank des Tierregisters (BDN) für Rinder verfügen, die in der Provinz Trient angesiedelt sind.

Von den Beihilfen ausgeschlossen sind Unternehmen, gegen die aufgrund einer Entscheidung der Europäischen Kommission wegen rechtswidriger Beihilfen eine Rückforderungsanordnung ergangen ist, sowie Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten, wie in der Verordnung (EU) 2022/2472 festgelegt.

So geht es

Der Antrag muss ausschließlich auf elektronischem Wege unter Verwendung der auf dem Portal https://srt.infotn.it verfügbaren Online-Verfahren eingereicht werden.

Für den Zugriff ist eine vorherige Registrierung (Akkreditierung) auf der Website SRTrento erforderlich.

Unterschrift: Der Antrag muss mit einer gültigen digitalen Signatur von einer Person unterzeichnet werden, die befugt ist, das Unternehmen zu vertreten. Fehlt die Unterschrift, ist der Antrag unzulässig.

Hilfe: Bei Problemen mit dem Zugang zum Portal oder der Registrierung können Sie sich per E-Mail an folgende Adresse wenden: helpdesk.srtrento@provincia.tn.it.

Zeiten und Fristen

Beginn der Frist: Ab dem 6. Mai 2026.

Einreichungsfrist: Bis 13:00 Uhr am 8. Juli 2026.

Kosten

KOSTENLOS

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Sostegno dell'economia agricola, disciplina dell'agricoltura biologica e della contrassegnazione di prodotti geneticamente non modificati

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Criteri e modalità per l'attuazione dell'art. 24 (Interventi di sostegno dell'attività di alpeggio), commi 2 bis, 2 ter, 2 quater, della legge provinciale 28 marzo 2003, n. 4 (Legge provinciale sull'agricoltura) e apertura del bando per l'anno 2024.

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Apertura dei termini per la presentazione delle domande per l'annualità 2025 ai sensi della deliberazione n. 748 del 23 maggio 2024 che disciplina i criteri e le modalità per l'attuazione dell'art. 24 (Interventi di sostegno dell'attività di alpeggio), commi 2 bis, 2 ter, 2 quater, della legge provinciale 28 marzo 2003, n. 4 (Legge provinciale sull'agricoltura).

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Apertura dei termini per la presentazione delle domande per l''annualità 2026 ai sensi della deliberazione n. 748 del 23 maggio 2024 che disciplina i criteri e le modalità per l''attuazione dell''art. 24 (Interventi di sostegno dell''attività di alpeggio), commi 2 bis, 2 ter, 2 quater, della legge provinciale 28 marzo 2003, n. 4 (Legge provinciale sull''agricoltura) integrata con la deliberazione della Giunta provinciale n. 691 del 16 maggio 2025.

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Zusatzinformationen

Letzte Änderung: 24.07.2026 12:09

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