Es handelt sich um eine Beihilfe für die Almwirtschaft, die in Artikel 24 des Landesgesetzes Nr. 4 vom 28. März 2003 vorgesehen ist und im Einklang mit der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission steht.
Das Hauptziel besteht darin, landwirtschaftliche Betriebe zu unterstützen, die die Almwirtschaft betreiben, und dabei die Vorteile dieser Praxis für das Wohlergehen der Tiere anzuerkennen. Die Almwirtschaft, d. h. die Weidehaltung von Tieren in den Bergen, trägt zur Verbesserung der Tiergesundheit, zum Stressabbau und zur Förderung einer nachhaltigen Bewirtschaftung des Berggebiets bei.
Die Beihilfen zielen darauf ab, die den Betrieben durch die Almwirtschaft entstehenden Mehrkosten auszugleichen, wie beispielsweise die Pacht von Weideland, den Transport der Tiere und die Bewirtschaftung der Weiden.
Die Maßnahme fügt sich in einen europäischen und provinzialen Rechtsrahmen ein, der die nachhaltige Entwicklung der Landwirtschaft und den Umweltschutz fördert.
Für die Ausschreibung 2026 ist ein Finanzrahmen von 1.700.000,00 Euro vorgesehen. Dieser Betrag ist zur Finanzierung der in der Maßnahme vorgesehenen Zuschüsse bestimmt.
Die finanzielle Beihilfe besteht aus einer Prämie von 200,00 Euro für jedes auf die Alm gebrachte Tier.
Die Beihilfe wird jedoch für maximal 40 Tiere pro Jahr und Begünstigten gewährt. Diese Obergrenze wurde festgelegt, um die verfügbaren Mittel gerecht auf die landwirtschaftlichen Betriebe zu verteilen.
Der Antrag muss zwingend vor Beginn der Tätigkeit gestellt werden, d. h. bevor das Vieh zum Weiden auf die Alm gebracht wird. Bei verspäteter Einreichung ist der Antrag unzulässig.
Ausschlüsse: Der Zuschuss kann nicht an Betriebe gewährt werden, die gemäß den europäischen Rechtsvorschriften unter die Definition von „Unternehmen in Schwierigkeiten“ fallen.
Der Anspruch auf die Beihilfe ist an die Einhaltung bestimmter Verpflichtungen zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Weideflächen geknüpft (Maßnahme SRA08 ACA8 – Aktion 8.3). Dazu gehören:
- Die Weidehaltung muss über einen Zeitraum von mindestens 70 Tagen zwischen dem 1. Juni und dem 15. September erfolgen.
- Es muss eine Besatzdichte zwischen 0,4 GVE/ha und 1,6 GVE/ha eingehalten werden .
- Die Betreuung des Alpinviehs durch geeignetes Personal zur Durchführung der geführten Weidehaltung ist obligatorisch (eine sporadische Betreuung ist nicht zulässig).
- Die Verwendung von Klärschlamm und synthetischen chemischen Düngemitteln ist verboten. Es sind nur Unkrautvernichtungsmittel und Pflanzenschutzmittel zulässig, die im ökologischen Landbau zugelassen sind.