Hervorgehobenes
Bezugnehmend auf den eingereichten Antrag auf Gewährung der im Betreff genannten Beihilfen wird hiermit über die Einleitung des Verfahrens zur Gewährung der Beihilfe sowie über die dafür zuständige Person informiert.
Provinzgesetz 4/2003, § 24 Abs. 2bis, 2ter, 2quater. Prämie für die Weidehaltung von weiblichen Rindern im Alter zwischen 7 Monaten und 3 Jahren oder bis zur ersten Kalbung. Staatliche Beihilfe, die gemäß der Verordnung (EU) 2022/2472 von der Anmeldepflicht befreit ist.
Bezugnehmend auf den eingereichten Antrag auf Gewährung der im Betreff genannten Beihilfen wird hiermit über die Einleitung des Verfahrens zur Gewährung der Beihilfe sowie über die dafür zuständige Person informiert.
Es handelt sich um eine Beihilfe für die Almwirtschaft, die in Artikel 24 des Landesgesetzes Nr. 4 vom 28. März 2003 vorgesehen ist und im Einklang mit der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission steht.
Das Hauptziel besteht darin, landwirtschaftliche Betriebe zu unterstützen, die die Almwirtschaft betreiben, und dabei die Vorteile dieser Praxis für das Wohlergehen der Tiere anzuerkennen. Die Almwirtschaft, also die Weidehaltung von Tieren in den Bergen, trägt zur Verbesserung der Tiergesundheit, zum Stressabbau und zur Förderung einer nachhaltigen Bewirtschaftung des Berggebiets bei.
Die Beihilfen zielen darauf ab, die den Betrieben durch die Almwirtschaft entstehenden zusätzlichen Kosten auszugleichen, wie beispielsweise die Pacht von Flächen, den Transport der Tiere und die Bewirtschaftung der Weiden.
Die Maßnahme fügt sich in einen europäischen und provinzialen Rechtsrahmen ein, der die nachhaltige Entwicklung der Landwirtschaft und den Umweltschutz fördert.
Für die Ausschreibung 2026 ist ein Finanzrahmen von 1.700.000,00 Euro vorgesehen. Dieser Betrag dient zur Finanzierung der in der Maßnahme vorgesehenen Beihilfen.
Die Beihilfe wird jedoch pro Begünstigtem auf maximal 40 Tiere pro Jahr gewährt. Diese Obergrenze wurde festgelegt, um die verfügbaren Mittel gerecht auf die landwirtschaftlichen Betriebe zu verteilen.
Der Antrag muss zwingend vor Beginn der Tätigkeit gestellt werden, d. h. bevor das Vieh zum Weiden auf die Alm gebracht wird. Bei verspäteter Einreichung ist der Antrag unzulässig.
Ausschlüsse: Der Zuschuss kann nicht an Betriebe gewährt werden, die gemäß den europäischen Rechtsvorschriften unter die Definition von „Betrieben in Schwierigkeiten“ fallen.
Der Anspruch auf die Beihilfe ist an die Einhaltung bestimmter Verpflichtungen zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Weideflächen geknüpft (Maßnahme SRA08 ACA8 – Aktion 8.3). Dazu gehören:
Die Beihilfen dienen der Förderung der Almwirtschaft und basieren auf den Förderkriterien, die in den früheren Beschlüssen Nr. 748/2024 und Nr. 691/2025 festgelegt wurden.
Antragsberechtigt sind:
Begünstigte dieser Beihilfen sind Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die im Bereich der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind.
Diese Unternehmen müssen der in der Verordnung (EU) 2022/2472 festgelegten Definition von KMU entsprechen. Gemäß dem Landesgesetz Nr. 4/2003 handelt es sich dabei um Einzelbetriebe oder Gesellschaften, die zum Zweck der Führung landwirtschaftlicher Betriebe gegründet wurden.
Eine grundlegende Voraussetzung ist, dass die Antragsteller den Status eines „aktiven Landwirts“ gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 besitzen und einen Betriebssitz in der Provinz Trient haben.
Darüber hinaus müssen die Begünstigten über eine bei der Zahlstelle der Autonomen Provinz Trient (APPAG) validierte Betriebsakte sowie über einen aktiven Betriebscode in der Nationalen Datenbank des Tierregisters (BDN) für Rinder verfügen, die in der Provinz Trient angesiedelt sind.
Von den Beihilfen ausgeschlossen sind Unternehmen, gegen die aufgrund einer Entscheidung der Europäischen Kommission wegen rechtswidriger Beihilfen eine Rückforderungsanordnung ergangen ist, sowie Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten, wie in der Verordnung (EU) 2022/2472 festgelegt.
Der Antrag muss ausschließlich auf elektronischem Wege unter Verwendung der auf dem Portal https://srt.infotn.it verfügbaren Online-Verfahren eingereicht werden.
Für den Zugriff ist eine vorherige Registrierung (Akkreditierung) auf der Website SRTrento erforderlich.
Unterschrift: Der Antrag muss mit einer gültigen digitalen Signatur von einer Person unterzeichnet werden, die befugt ist, das Unternehmen zu vertreten. Fehlt die Unterschrift, ist der Antrag unzulässig.
Hilfe: Bei Problemen mit dem Zugang zum Portal oder der Freischaltung können Sie sich per E-Mail an helpdesk.srtrento@provincia.tn.it wenden .
Beginn der Frist: Ab dem 6. Mai 2026.
Einreichungsfrist: Bis 13:00 Uhr am 8. Juli 2026.
https://srt.infotn.it/
Sostegno dell'economia agricola, disciplina dell'agricoltura biologica e della contrassegnazione di prodotti geneticamente non modificati
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