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Fördermaßnahmen für sektorbezogene Vermarktungsprojekte (Agrar- und Ernährungswirtschaft) – 2025
Nicht aktiv
Die Fristen für die Einreichung von Förderanträgen sind abgelaufen.
Beihilfen zur Unterstützung von Initiativen/Projekten im Agrar- und Ernährungssektor, die darauf abzielen, die Etablierung der von Trentiner Unternehmen angebotenen Waren und Dienstleistungen auf den Märkten zu fördern.
Anträge auf Auszahlung können bis zum 31.12.2026 gestellt werden, vorbehaltlich der bis zum 28.02.2027 gewährten Fristverlängerungen für die Rechnungslegung.
Beschreibung
Diese Fördermittel können zur Unterstützung von Initiativen beantragt werden, die sich auf sektorbezogene Vermarktungsprojekte beziehen, direkt von den Einrichtungen oder Vertretungsorganen der Wirtschaftssektoren der Provinz durchgeführt werden und darauf abzielen, die Etablierung der von Trentiner Unternehmen angebotenen Waren und Dienstleistungen auf den Märkten zu fördern.
Die förderfähigen Aktivitäten beziehen sich auf Marketingmaßnahmen, die im Bezugsjahr des Antrags durchgeführt werden sollen und die im operativen Plan des Vermarktungsprojekts näher spezifiziert und beschrieben werden.
Die zu finanzierenden Marketingmaßnahmenmüssenabdem 1. Januar des Bezugsjahres des Antragsdurchgeführtundbis zum 31. Dezember desselben Kalenderjahres abgeschlossen sein(sofern keine Verlängerung gewährt wird).
Der Zuschuss der Provinz beträgt maximal 50 % der förderfähigen Ausgaben.
Es gelten folgende Obergrenzen für die förderfähigen Ausgaben:
- DieMindesthöhe der förderfähigen Ausgaben beträgt 20.000,00 Euro;
- diemaximal förderfähigen Ausgaben betragen 3 % der verkaufsfähigen Bruttoproduktion(falls diese nicht vorliegt, werden die Einnahmen aus Verkäufen und Dienstleistungen herangezogen).
Die Landesregierung ist befugt, bei außergewöhnlichen oder außergewöhnlichen Umständen Ausnahmen von den oben genannten Beträgen festzulegen.
Pro Kalenderjahr kannnur einAntrag auf Förderung gestellt werden.
An wen es sich richtet
Begünstigte sind die Einrichtungen und repräsentativen Verbände der Wirtschaftssektoren der Provinz.
Eine Einrichtung oder Organisation gilt als repräsentativ für ihren jeweiligen Sektor, wenn ihr Anteil an der Produktion in Trentino mindestens 75 % ihrer Gesamtproduktion ausmacht und wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- Sie ist die einzige repräsentative Organisation im betreffenden Wirtschaftssektor;
- Sie repräsentiert mindestens 50 % der verkaufsfähigen Bruttoproduktion des Wirtschaftszweigs, in dem sie tätig ist.
Die Produktion gilt als aus dem Trentino stammend, wenn der Rohstoff im Trentino hergestellt wird oder wenn die Typizität des im Trentino durchgeführten Verarbeitungs- und Umwandlungsprozesses gegenüber der Herkunft der Rohstoffe überwiegt.
So geht es
Der Antrag auf Gewährung der Förderung im Bereich Landwirtschaft und Agrar- und Ernährungswirtschaft muss unter Verwendung desvon der Verwaltung bereitgestellten Formularsgestellt werden, das vollständig und ordnungsgemäß ausgefüllt sein muss, zusammen mit den vorgesehenen Anlagen und der Stempelmarke (sofern erforderlich) und imPDF-Formatan die zertifizierte E-Mail-Adresseumst.agricoltura@pec.provincia.tn.it gesendet werden
Gemäß Artikel 29 der Kriterien (Anhang 2, Beschluss Nr. 693/2025) werden die Fördermittel jährlich ausgezahlt, sobald der jährliche Bewilligungsbeschluss rechtskräftig geworden ist. Der Antrag auf Restzahlung ist unter Verwendung des von der Verwaltung bereitgestellten Formulars nach vollständigem Abschluss der Maßnahmen und innerhalb eines Jahres nach Ablauf der für deren Fertigstellung festgelegten Frist (31. Dezember bzw. 28. Februar im Falle einer Verlängerung) einzureichen. Dem Antrag sind beizufügen: die Abrechnung der getätigten Ausgaben, der erläuternde Bericht zur Beschreibung der durchgeführten Tätigkeiten, die Erklärung, keine andere Förderung in Anspruch genommen zu haben, sowie der Bericht der internen Kontrollstelle (oder eines Wirtschaftsprüfers), der die Ordnungsmäßigkeit der Unterlagen zum Nachweis der abgerechneten Ausgaben bestätigt. Sind mindestens 25 % der förderfähigen Ausgaben angefallen, kann der Begünstigte eine Vorauszahlung in Höhe von 50 % der Förderung beantragen. In diesem Fall muss zusätzlich zum Antragsformular die Aufstellung der angefallenen Ausgaben vorgelegt werden.
Verfügen die Begünstigten weder über ein internes Kontrollorgan noch über eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder haben sie keine zur Abgabe der eidesstattlichen Erklärung befugte Person, so wird die Auszahlung der Förderung durch Vorlage geeigneter, quittierter Ausgabenbelege (Rechnungen) beantragt.
Achtung: Die Ausgabenbelege müssen den Vorgaben zur Angabe des „Codice Unico di Progetto“ (CUP) entsprechen.
Was benötigt wird
Vorzulegende Dokumentation
Dem vorbereiteten Antragsformular sind folgende Unterlagen beizufügen:
a)ein strategischer Dreijahres-Marketingplanmit einem beigefügten Bericht über ein eventuelles vorheriges Projekt, der Abschlussdaten und abschließende Bewertungen enthält, beschränkt auf die ersten drei (3) Jahre des Förderantrags;
b)Berichtmit wirtschaftlichen und organisatorischen Informationen über den Förderempfänger;
g)Fotokopie eines gültigen Ausweisdokuments des Antragstellers(sofern der Antrag handschriftlich unterzeichnet ist und nicht in Anwesenheit des zuständigen Mitarbeiters oder mit digitaler Signatur).
Die Fristen für die Einreichung von Förderanträgen sind abgelaufen.
120 Tage
Maximale Wartezeit in Tagen
Die Frist von 120 Tagen beginnt am Tag nach Ablauf der Einreichungsfrist für die Anträge, die auf den 31. Oktober des Jahres vor dem Jahr des Beginns der geplanten Aktivitäten festgelegt ist.
Ein Antrag auf Auszahlung kann bis zum 31.12.2026 gestellt werden, vorbehaltlich der bis zum 28.02.2027 gewährten Verlängerungen der Abrechnungsfristen.
Kosten
Stempelmarke
16,00 Euro
Dokumente
Referenzgesetzgebung
Regolamento (UE) 2023/2831 della Commissione, del 13 dicembre 2023, relativo all’applicazione degli articoli 107 e 108 del trattato sul funzionamento dell’Unione europea agli aiuti de minimis
Interventi della Provincia per il sostegno dell'economia e della nuova imprenditorialità locale, femminile e giovanile. Aiuti per i servizi alle imprese, alle reti d'impresa, all'innovazione e all'internazionalizzazione. Modificazioni della legge sulla programmazione provinciale.
Articolo 23, comma 2, della legge provinciale 13 dicembre 1999, n. 6 (legge provinciale sugli incentivi alle imprese). Modifiche al Capo 4 dell'Allegato 2 'Criteri e modalità per l'applicazione degli artt. 7 e 23 della legge' della deliberazione n. 3028 del 21 dicembre 2007 e ss.mm.ii e riapertura dei termini di presentazione delle domande di agevolazione per i Progetti settoriali di commercializzazione per l'anno 2025.
Articolo 23, comma 2, legge provinciale 13 dicembre 1999 n. 6 (legge provinciale sugli incentivi alle imprese). Approvazione dei progetti settoriali di commercializzazione per l''anno 2025 e concessione dei relativi contributi.
Articolo 23 della legge provinciale 13 dicembre 1999, n. 6 (legge provinciale sugli incentivi alle imprese). Approvazione della modulistica relativa ai Progetti settoriali di commercializzazione per il settore agricolo e agroalimentare.
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