Beschreibung
Diese Fördermittel können zur Unterstützung von Initiativen beantragt werden, die sich auf sektorale Vermarktungsprojekte beziehen, die direkt von den Einrichtungen oder Vertretungsorganen der Wirtschaftssektoren der Provinz durchgeführt werden und darauf abzielen, die Etablierung der von den Trentiner Unternehmen angebotenen Waren und Dienstleistungen auf den Märkten zu fördern.
Die förderfähigen Aktivitäten beziehen sich auf Marketingmaßnahmen, die im Bezugsjahr des Antrags durchgeführt werden sollen und die im operativen Plan des Vermarktungsprojekts näher spezifiziert und beschrieben werden.
| Die zu finanzierenden Marketingmaßnahmenmüssenabdem 1. Januar des Bezugsjahres des Antragsdurchgeführtundbis zum 31. Dezember desselben Kalenderjahres abgeschlossen sein(sofern keine Verlängerung gewährt wird). |
Der Zuschuss der Provinz beträgt maximal 50 % der förderfähigen Ausgaben.
Es gelten folgende Obergrenzen für die förderfähigen Ausgaben:
- DieMindesthöhe der förderfähigen Ausgaben beträgt 20.000,00 Euro;
- diemaximal förderfähigen Ausgaben betragen 3 % der verkaufsfähigen Bruttoproduktion(falls diese nicht vorliegt, werden die Einnahmen aus Verkäufen und Dienstleistungen als Bezugsgröße herangezogen).
| Die Landesregierung ist befugt, bei außergewöhnlichen oder außergewöhnlichen Umständen Ausnahmen von den oben genannten Beträgen festzulegen. |
Die Förderung istin Artikel 23 Absatz 2 des Landesgesetzes Nr. 6 vom 13. Dezember 1999 „Landesgesetz über Unternehmensförderungen“ vorgesehen.
Beschränkungen
| Pro Kalenderjahr kannnur einAntrag auf Förderung gestellt werden. |