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Fördermaßnahmen für sektorale Vermarktungsprojekte (Agrar- und Ernährungswirtschaft) – 2027

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Beihilfen zur Unterstützung von Initiativen/Projekten im Agrar- und Lebensmittelbereich, die darauf abzielen, die Etablierung der von Trentiner Unternehmen angebotenen Waren und Dienstleistungen auf den Märkten zu fördern.

Beschreibung

Diese Fördermittel können zur Unterstützung von Initiativen beantragt werden, die sich auf sektorale Vermarktungsprojekte beziehen, die direkt von den Einrichtungen oder Vertretungsorganen der Wirtschaftssektoren der Provinz durchgeführt werden und darauf abzielen, die Etablierung der von den Trentiner Unternehmen angebotenen Waren und Dienstleistungen auf den Märkten zu fördern. 

Die förderfähigen Aktivitäten beziehen sich auf Marketingmaßnahmen, die im Bezugsjahr des Antrags durchgeführt werden sollen und die im operativen Plan des Vermarktungsprojekts näher spezifiziert und beschrieben werden.

Die zu finanzierenden Marketingmaßnahmenmüssenabdem 1. Januar des Bezugsjahres des Antragsdurchgeführtundbis zum 31. Dezember desselben Kalenderjahres abgeschlossen sein(sofern keine Verlängerung gewährt wird).

Der Zuschuss der Provinz beträgt maximal 50 % der förderfähigen Ausgaben.

Es gelten folgende Obergrenzen für die förderfähigen Ausgaben:

- DieMindesthöhe der förderfähigen Ausgaben beträgt 20.000,00 Euro;

- diemaximal förderfähigen Ausgaben betragen 3 % der verkaufsfähigen Bruttoproduktion(falls diese nicht vorliegt, werden die Einnahmen aus Verkäufen und Dienstleistungen als Bezugsgröße herangezogen).

Die Landesregierung ist befugt, bei außergewöhnlichen oder außergewöhnlichen Umständen Ausnahmen von den oben genannten Beträgen festzulegen.

Die Förderung istin Artikel 23 Absatz 2 des Landesgesetzes Nr. 6 vom 13. Dezember 1999 „Landesgesetz über Unternehmensförderungen“ vorgesehen.

Beschränkungen

 Pro Kalenderjahr kannnur einAntrag auf Förderung gestellt werden.

An wen es sich richtet

Begünstigte sind die Einrichtungen und Vertreter der Wirtschaftszweige der Provinz.

Eine Einrichtung oder Organisation gilt als repräsentativ für ihren Sektor, wenn ihr Anteil an der Produktion in Trentino mindestens 75 % ihrer Gesamtproduktion ausmacht und wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

- Sie ist die einzige repräsentative Organisation im betreffenden Wirtschaftssektor;

- Sie repräsentiert mindestens 50 % der verkaufsfähigen Bruttoproduktion des Wirtschaftssektors, in dem sie tätig ist.

Die Produktion gilt als aus dem Trentino stammend, wenn der Rohstoff im Trentino hergestellt wird oder wenn die für den im Trentino durchgeführten Verarbeitungs- und Umwandlungsprozess typische Art gegenüber der Herkunft der Rohstoffe überwiegt.

So geht es

Der Antrag auf Gewährung der Förderung im Bereich Landwirtschaft und Agrar- und Ernährungswirtschaft muss unter Verwendung des von der Verwaltung bereitgestellten Formulars gestellt werden, das vollständig und ordnungsgemäß ausgefüllt sein muss, zusammen mit den vorgesehenen Anlagen und der Stempelmarke (sofern erforderlich), und imPDF-Formatan die zertifizierte E-Mail-Adresseumst.agricoltura@pec.provincia.tn.it zu senden  

Gemäß Artikel 29 der Kriterien (Anhang 2, Beschluss Nr. 693/2025) werden die Fördermittel jährlich ausgezahlt, sobald der jährliche Bewilligungsbeschluss rechtskräftig geworden ist. Der Antrag auf Restzahlung ist unter Verwendung des von der Verwaltung bereitgestellten Formulars nach vollständigem Abschluss der Maßnahmen und innerhalb eines Jahres nach Ablauf der für deren Fertigstellung festgelegten Frist (31. Dezember bzw. 28. Februar im Falle einer Verlängerung) einzureichen. Dem Antrag sind beizufügen: die Abrechnung der getätigten Ausgaben, der erläuternde Bericht zur Beschreibung der durchgeführten Tätigkeiten, die Erklärung, keine anderen Fördermittel in Anspruch genommen zu haben, sowie der Bericht der internen Kontrollstelle (oder eines Wirtschaftsprüfers), der die Ordnungsmäßigkeit der Unterlagen zum Nachweis der abgerechneten Ausgaben bestätigt. Sind mindestens 25 % der förderfähigen Ausgaben angefallen, kann der Begünstigte einen Vorschuss in Höhe von 50 % der Förderung beantragen. In diesem Fall ist zusätzlich zum Antragsformular die Abrechnung der angefallenen Ausgaben einzureichen.

Verfügen die Begünstigten weder über eine interne Kontrollstelle noch über eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder haben sie keine Person, die zur Abgabe der eidesstattlichen Erklärung befugt ist, so wird die Auszahlung der Förderung durch Vorlage geeigneter, quittierter Ausgabenbelege (Rechnungen) beantragt.

Achtung: Die Ausgabenbelege müssen die Vorgaben zur Angabe des einheitlichen Projektcodes (CUP) erfüllen.

Was benötigt wird

Vorzulegende Dokumentation

Dem vorbereiteten Antragsformular sind folgende Unterlagen beizufügen:

a)ein strategischer Marketingplan für drei Jahremit einem beigefügten Bericht über ein eventuelles vorheriges Projekt, der Abschlussdaten und abschließende Bewertungen enthält, beschränkt auf die ersten drei (3) Jahre des Förderantrags;

b)Berichtmit wirtschaftlichen und organisatorischen Informationen über den Förderempfänger;

c)Jahresarbeitsplan;

d) Unterlagen für den Antrag auf eine Antimafia-Auskunft, in den gesetzlich vorgesehenen Fällen;

e) Datenschutzerklärung gemäß Art. 13 und 14 der EU-Verordnung Nr. 679 von 2016 (Datenschutzerklärung)

f)Erklärung zur Beihilferegelung;

g)Fotokopie eines gültigen Ausweisdokuments des Antragstellers(sofern der Antrag eigenhändig unterzeichnet wurde und nicht in Anwesenheit des zuständigen Mitarbeiters oder mit digitaler Signatur).

Formulare

Zeiten und Fristen

Der Antrag auf Förderung kann bis zum 31. Oktober 2027 gestellt werden.

120 Tage

Maximale Wartezeit in Tagen

Die Frist von 120 Tagen beginnt am Tag nach Ablauf der Einreichungsfrist für die Anträge, die auf den 31. Oktober des Jahres vor dem Jahr des Beginns der geplanten Aktivitäten festgelegt ist.

Kosten

Stempelmarke
16,00 Euro

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Regolamento (UE) 2023/2831 della Commissione, del 13 dicembre 2023, relativo all’applicazione degli articoli 107 e 108 del trattato sul funzionamento dell’Unione europea agli aiuti de minimis

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Interventi della Provincia per il sostegno dell'economia e della nuova imprenditorialità locale, femminile e giovanile. Aiuti per i servizi alle imprese, alle reti d'impresa, all'innovazione e all'internazionalizzazione. Modificazioni della legge sulla programmazione provinciale.

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Articolo 23, comma 2, della legge provinciale 13 dicembre 1999, n. 6 (legge provinciale sugli incentivi alle imprese). Modifiche al Capo 4 dell'Allegato 2 'Criteri e modalità per l'applicazione degli artt. 7 e 23 della legge' della deliberazione n. 3028 del 21 dicembre 2007 e ss.mm.ii e riapertura dei termini di presentazione delle domande di agevolazione per i Progetti settoriali di commercializzazione per l'anno 2025.

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Articolo 23 della legge provinciale 13 dicembre 1999, n. 6 (legge provinciale sugli incentivi alle imprese). Approvazione della modulistica relativa ai Progetti settoriali di commercializzazione per il settore agricolo e agroalimentare.

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Zusatzinformationen

Letzte Änderung: 19.08.2026 18:04

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