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Fördermaßnahmen für die Blumenzucht – Ausschreibung 2025

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Fördermaßnahmen für Investitionen landwirtschaftlicher Betriebe im Bereich der Blumenzucht gemäß Artikel 48 ter Absatz 5 „Fördermaßnahmen für die Blumenzucht“ des Landesgesetzes 4/2003

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Beschreibung

Diese von der Autonomen Provinz Trient ausgeschriebene Ausschreibung bietet finanzielle Beihilfen für Investitionen im Bereich der Blumenzucht, im Einklang mit den europäischen Richtlinien über staatliche Beihilfen.

Ziel ist es, die allgemeine Leistungsfähigkeit und Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Betriebe zu verbessern, die Produktionskosten zu senken, Umweltstandards und Energieeffizienz zu steigern sowie zur Anpassung an den Klimawandel beizutragen.

Zu den förderfähigen Maßnahmen gehören der Bau oder die Modernisierung von Gebäuden und Anlagen sowie die Anschaffung von Hardware und Verwaltungssoftware, die speziell für den Blumenzuchtsektor bestimmt sind.

Die Gesamtmittelausstattung für das Jahr 2025 beträgt 800.000,00 Euro.

Die maximale Beihilfeintensität variiert: 40 % für die Verbesserung von Immobilien und die Errichtung ortsfester Anlagen sowie 30 % für den Kauf neuer Maschinen oder mobiler Ausrüstung. Wenn Sie ein junger Empfänger einer Niederlassungsprämie sind (oder einen Antrag gestellt haben und die Prüfung noch läuft), können Sie einen Bonus von +10 % erhalten.

Die förderfähigen Mindestausgaben pro Antrag betragen 10.000,00 Euro (ohne MwSt.), während die Obergrenze bei 150.000,00 Euro (ohne MwSt.) liegt.

Nicht förderfähig sind Ausgaben wie Mehrwertsteuer, Zinsaufwendungen, ordentliche Instandhaltung, der Erwerb von Grundstücken und Investitionen im Rahmen von Leasingverträgen.

An wen es sich richtet

Die Ausschreibung richtet sich an landwirtschaftliche Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen, die im Bereich der Blumenzucht im Trentino tätig sind.

Förderberechtigt sind sowohl einzelne landwirtschaftliche Betriebe als auch Gesellschaften, die zur Führung solcher Betriebe gegründet wurden.

Entscheidend ist, dass die Blumenzucht mindestens 70 % der vom Betrieb ausgeübten Tätigkeit ausmacht.

Die Antragsteller müssen über ein gültiges elektronisches Betriebsdossier verfügen, geeignete Besitznachweise für die von den Maßnahmen betroffenen Parzellen vorweisen können sowie über eine zertifizierte E-Mail-Adresse (PEC) und eine landwirtschaftliche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügen. Unternehmen in Schwierigkeiten oder solche mit anhängigen Beitreibungsbescheiden sind nicht zugelassen.

So geht es

Um teilzunehmen, musst du den Antrag online über das Provinzportal SRTrento einreichen.

Du musst über ein registriertes Konto verfügen und den Antrag digital unterschreiben.

Der Antrag muss detaillierte Informationen zur Projektinitiative enthalten, einschließlich einer Beschreibung der Maßnahmen, der Ziele und der Verbesserungsaspekte sowie einer Darstellung, wie die Ziele der Ausschreibung erreicht werden sollen.

Außerdem musst du die erforderlichen Unterlagen beifügen, wie genehmigte Projekte, Kostenvoranschläge und – bei Anschaffungen – mindestens drei Kostenvoranschläge von verschiedenen, miteinander im Wettbewerb stehenden Anbietern.

Der Antrag muss online über den Zugang zum landwirtschaftlichen Informationssystem der Provinz SRTrento unter der Adresse https://srt.infotn.it, das auch über das Portal https://a4g.provincia.tn.it/,und zwar vom Montag, 28. Juli, bis Montag, 15. September 2025, gemäß den im Handbuch für Kontroll- und Sanktionsverfahren der Zahlstelle APPAG festgelegten Modalitäten.

Der Zugang zum geschützten Bereich von SRTrento ist ausschließlich registrierten Nutzern gestattet; daher muss sich jeder Nutzer vorab gemäß den auf der Startseite der Website SRTrento angegebenen Anweisungen registrieren. Die eingereichten Anträge müssen mit einer digitalen Signatur versehen sein. Für eventuelle Unterstützung beim Zugang und bei der Freischaltung für das Portal können Sie sich per E-Mail an helpdesk.srtrento@provincia.tn.it.

Zeiten und Fristen

Für das Jahr 2025 können Anträge vom 28. Juli bis zum 15. September 2025 eingereicht werden.

Die Rangliste wird innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Antragsfrist genehmigt. Über die Gewährung oder Ablehnung des Zuschusses wird innerhalb von 70 Tagen nach Genehmigung der Rangliste entschieden.

Über die finanzierten Maßnahmen muss innerhalb von 24 Monaten nach Gewährung des Zuschusses Rechenschaft abgelegt werden; es ist nur ein einziger begründeter Antrag auf Verlängerung um maximal weitere 24 Monate zulässig.

Kosten

KOSTENLOS

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Criteri generali e modalità attuative per la concessione dei contributi previsti dall''art. 48 ter, comma 5: "Agevolazioni per la floricoltura" della legge provinciale 28 marzo 2003, n. 4 e successive modificazioni ed integrazioni (legge provinciale in materia di agricoltura), e contestuale apertura del bando per l''annualità 2025.

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Legge provinciale 28 marzo 2003, n. 4 art. 48 ter, 5° comma: 'Agevolazioni per la floricoltura' Approvazione della graduatoria di merito delle domande presentate ai sensi della delibera attuativa della Giunta provinciale n. 1080 di data 25 luglio 2025. Capitolo 500550.

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Zusatzinformationen

Letzte Änderung: 23.06.2026 12:15

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