Beschreibung
In Bezug auf die Tätigkeiten des Notfallmanagements, für die der Notstand ausgerufen wurde, erstattet die Provinz gemäß Artikel 55 Absatz 1 des Provinzialgesetzes Nr. 9 vom 1. Juli 2011
(a) dem Arbeitgeber den Gegenwert der für jeden als Freiwilligen eingesetzten Arbeitnehmer gezahlten Bezüge erstatten
b) dem ehrenamtlich tätigen Selbstständigen die Erstattung des entgangenen Tagesverdienstes, der pauschal auf höchstens 103,29 Euro festgesetzt wird.
Die Leistungen werden gewährt, wenn die Teilnahme an der Notfallmaßnahme eine Abwesenheit von der Arbeit von mindestens zwei aufeinanderfolgenden Tagen zur Folge hat, und sind für den Zeitraum fällig, der über den ersten Tag der Abwesenheit von der Arbeit hinausgeht.
Beschränkungen
Stempelsteuerpflichtiger Antrag