Beschreibung
Gästehäuser sind Beherbergungsbetriebe mit nicht mehr als fünfundzwanzig Gästezimmern, auch wenn sie in mehreren Wohnungen im selben Gebäude oder in verschiedenen, jedoch unmittelbar miteinander verbundenen Gebäuden untergebracht sind, in denen Beherbergungsleistungen sowie etwaige Verpflegungsleistungen nur für die untergebrachten Personen und sonstige Nebenleistungen erbracht werden.
Beschränkungen
Unbeschadet der Einhaltung der geltenden Vorschriften in den Bereichen Städtebau, Gesundheit, Brandschutz und Sicherheit müssen die Gästehäuser folgende strukturelle Mindestanforderungen erfüllen
a) eine Mindestzimmerfläche von mindestens 8 bzw. 12 Quadratmetern für Zimmer, die für ein bzw. zwei Betten zugelassen sind, zuzüglich 6 Quadratmetern für jedes weitere zugelassene Bett; bei der Erreichung der Mindestfläche wird auch der begehbare Kleiderschrank bis zu einer maximalen Größe von 2 Quadratmetern berücksichtigt
b) eine Mindestfläche der Küche und des Wohnzimmers, die als Küche oder Wohnzimmer der Wohnung genutzt werden, von mindestens 2 bzw. 8 Quadratmetern;
(c) eine Mindestfläche der privaten Badezimmer von mindestens 3 Quadratmetern und eine Mindestausstattung mit einem Waschbecken, einer Badewanne oder Dusche und einer Toilette;
(d) eine Mindestanzahl von privaten Badezimmern, die den Wohneinheiten zugeordnet sind, von mindestens 40 % der Gesamtzahl der Zimmer und Wohnungen
e) ein Gemeinschaftsbad für Zimmer ohne eigenes Bad im Umfang von einem Bad für je angefangene acht Betten; das Gemeinschaftsbad muss mit der Mindestfläche und den Anforderungen ausgestattet sein, die in den kommunalen Bauvorschriften für Bäder in Privatwohnungen festgelegt sind
f) eine Mindestzimmerausstattung, die aus einem Kleiderschrank oder einem begehbaren Kleiderschrank, einem Tisch und - für jeden Schlafplatz - einem Bett, einem Stuhl oder Sessel/Sofa und einem Nachttisch oder etwas Gleichwertigem besteht
g) ein oder mehrere Räume für die Verabreichung von Speisen und Getränken mit einer Gesamtfläche von mindestens 0,8 Quadratmetern pro Bett, die in den in Artikel 31 Absatz 3 des Provinzialgesetzes genannten Fällen mit dem Speisesaal von Einrichtungen, die der Öffentlichkeit traditionelle Mahlzeiten servieren, zusammenfallen können; in jedem Fall muss eine Mindestfläche von mindestens 8 Quadratmetern gewährleistet sein
h) mindestens einen Telefonapparat zur gemeinsamen Nutzung.
Das gelegentliche und vorübergehende Aufstellen eines Bettes in jedem Zimmer ist zulässig, wenn die Gäste einen Minderjährigen begleiten; in diesem Fall muss das aufgestellte Bett bei der Abreise des Gastes wieder entfernt werden.
Die folgenden Dienstleistungen müssen gewährleistet sein
- Empfangsdienst, der mindestens 8 Stunden pro Tag gewährleistet ist
- Reinigung des Zimmers oder der Wohnung einmal pro Tag;
- Wechsel der Bettwäsche und der Handtücher mindestens einmal pro Woche und in jedem Fall bei jedem Wechsel des Gastes;
- Wechsel der Küchenwäsche bei jedem Wechsel der Gäste;
- ständige Versorgung mit Strom, Warmwasser und Raumheizung.
Der Ausschank von Speisen und Getränken, sofern vorhanden, ist auf die untergebrachten Personen beschränkt.
Der Betreiber der Aktivität ist an folgende Verpflichtungen gebunden
- Beschaffung, Angabe und Aushang der CIN(siehe alle Informationen)
- Übermittlung der Namen der Gäste an dieBehörde für öffentliche Sicherheit innerhalb von 24 Stunden, ausschließlich über das Portal weballoggitati.it das mit den von der Polizeidirektion Trient zur Verfügung gestellten Anmeldeinformationen zugänglich ist.
- Online-Eingabe der Touristenpräsenzen (C59-ISTAT-Formulare) in das Tourismussystem der Provinz (STU) für die statistische Erhebung ISTAT.
- Entrichtung der von den Gästen erhobenenKurtaxe über das Portal Pagosemplice innerhalb der festgelegten Fristen. Alle Informationen über die Erhebung der Kurtaxe finden Sie auf der Website der Trentino Riscossioni S.p.a. im Abschnitt über die Kurtaxe.