Beschreibung
Beschränkungen
Die Eröffnung einer oder mehrerer Zweigstellen von Reise- und Tourismusagenturen in der Provinz ist zulässig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind
- das Reise- und Tourismusbüro, das die Zweigstelle beherbergt, hat eine ordnungsgemäße Zulassung;
- die Versicherungspolice des Reise- und Tourismusbüros, in dem die Zweigstelle ihren Sitz hat, wird auch auf die Zweigstelle ausgedehnt
- die Verfügbarkeit von Räumlichkeiten, die von anderen Aktivitäten innerhalb der Zweigstelle unabhängig sind und diese ausschließen, ist gewährleistet
- die Zweigstelle verfügt über einen technischen Leiter, der die Anforderungen an Professionalität und Leumund erfüllt; dieser Leiter kann auch für mehrere Zweigstellen gemeinsam sein.
Die Nichterfüllung der Anforderungen hat die Schließung der Zweigniederlassung zur Folge, bis die Anforderungen erfüllt sind, während die Nichtübermittlung der Mitteilung eine Verwaltungssanktion in Form der Zahlung eines Betrags zwischen 500,00 und 1.500,00 EUR nach sich zieht.