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Erleichterung von sektoralen Vermarktungsprojekten (Agrar- und Ernährungswirtschaft)-2025

  • Nicht aktiv

Die Fristen für die Einreichung von Erleichterungsanträgen sind abgelaufen.

Beihilfen zur Unterstützung von Initiativen/Projekten im Agrar- und Ernährungssektor, die darauf abzielen, die von den Unternehmen des Trentino angebotenen Waren und Dienstleistungen auf den Märkten zu etablieren.

Hervorgehobenes

Hervorgehobenes

Mit Beschluss des Provinzialrats Nr. 1859 vom 28. November 2025 wurden die sektoralen Marketingprojekte für das Jahr 2025 genehmigt.

Es ist möglich, die Zahlung bis zum 31.12.2026 zu beantragen, vorbehaltlich von Verlängerungen, die bis zum 28.02.2027 im Hinblick auf die Berichtsfristen gewährt werden.

Beschreibung

Diese Fazilitäten können zur Unterstützung von Initiativen beantragt werden, die sektorale Marketingprojekte betreffen, die direkt von Einrichtungen oder Körperschaften durchgeführt werden, die die Wirtschaftssektoren der Provinz vertreten, und die darauf abzielen, die Bestätigung der von den Trentiner Unternehmen angebotenen Waren und Dienstleistungen auf den Märkten zu fördern.

Die förderfähigen Aktivitäten beziehen sich auf Marketingmaßnahmen, die im Bezugsjahr des Antrags durchgeführt werden sollen und die im operativen Plan des Marketingprojekts spezifiziert und beschrieben sind.

Die zu finanzierenden Marketingmaßnahmen müssen ab dem 1. Januar des Bezugsjahres des Antrags durchgeführt und bis zum 31. Dezember desselben Kalenderjahres abgeschlossen werden (es sei denn, es wird eine Verlängerung gewährt).

Der Beitrag der Provinz wird bis zu einem Höchstbetrag von 50 % der förderfähigen Ausgaben festgelegt.

Die zuschussfähigen Ausgaben sind wie folgt begrenzt

- Der Mindestbetrag der förderfähigen Ausgaben beträgt 20.000,00 EUR;

- der Höchstbetrag der zuschussfähigen Ausgaben entspricht 3 % der absetzbaren Bruttoproduktion (in Ermangelung dessen werden die Einnahmen aus Verkäufen und Dienstleistungen als Referenz herangezogen).

Es obliegt der Diputación Foral, im Falle außergewöhnlicher oder außerordentlicher Umstände Ausnahmen von den oben genannten Beträgen festzulegen.

Die Befreiung ist inArtikel 23 Absatz 2 der Norma Foral Nr. 6 vom 13. Dezember 1999 "Norma Foral über die Förderung von Unternehmen" vorgesehen.

Beschränkungen

In jedem Kalenderjahr kann nur ein Antrag gestellt werden.

An wen es sich richtet

Die Begünstigten sind repräsentative Einrichtungen und Körperschaften der Wirtschaftssektoren der Provinz.

Eine Einrichtung ist für ihren Sektor repräsentativ, wenn ihr Anteil an der trentinischen Produktion mindestens 75 % der Gesamtproduktion ausmacht und eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist

- sie ist die einzige repräsentative Organisation in dem betreffenden Wirtschaftszweig

- sie repräsentiert mindestens 50 % der absetzbaren Bruttoproduktion des Wirtschaftszweigs, in dem sie tätig ist.

Die Produktion gilt als trentinerisch, wenn der Rohstoff im Trentino erzeugt wird oder wenn die Typizität des im Trentino durchgeführten Verarbeitungs- und Umwandlungsprozesses gegenüber dem Ursprung des Rohstoffs überwiegt.

Was benötigt wird

Vorzulegende Dokumentation

Dem Antragsformular sind die folgenden Unterlagen beizufügen:

a) dreijähriger strategischer Marketingplan mit beigefügtem Bericht über ein früheres Projekt mit Abschlussdaten und Bewertungen, begrenzt auf die ersten drei (3) Jahre der Antragstellung;

b) Bericht mit wirtschaftlichen und organisatorischen Informationen über den Begünstigten

c) jährliches operatives Projekt

d) Unterlagen für ein Informationsersuchen zur Bekämpfung der Mafiain den in den Verordnungen vorgesehenen Fällen;

e) Informationen gemäß den Artikeln 13 und 14 der EU-Verordnung Nr. 679 von 2016 (Datenschutzbestimmungen)

f) Erklärung zur Beihilferegelung

g) Fotokopie eines gültigen Ausweises des Antragstellers (wenn der Antrag handschriftlich und nicht in Anwesenheit des zuständigen Mitarbeiters oder mit einer digitalen Signatur unterzeichnet wird).

Formulare

Zeiten und Fristen

Die Fristen für die Einreichung von Erleichterungsanträgen sind abgelaufen.

120 Tage

Maximale Wartezeit in Tagen

Die Frist von 120 Tagen wurde festgelegt, weil in den Fällen, in denen die Haushaltsmittel nicht ausreichen, um 50 % der Projekte jeder Initiative zu finanzieren, vor der Annahme der Maßnahme zur Gewährung der Finanzierung die Genehmigung des Beschlusses durch den Provinzrat abgewartet werden muss, mit dem der Rat die Annahme von Prioritätskriterien für die Zuteilung der Mittel auf der Grundlage einer politischen Planungsentscheidung festlegen kann, die einen bestimmten Zeitrahmen erfordert. Die Gewährung der Mittel ist teilweise an die Bedingung geknüpft, dass die im Rahmen der sektoralen Projekte (die von den Vertretern der für die Land- und Ernährungswirtschaft spezifischen Sektoren der Trentiner Wirtschaft eingereicht werden und vom Provinzialrat bei der Genehmigung der sektoralen Projekte anerkannt werden) vorgesehenen Marketingaktivitäten mit der Aufwertung des trentinischen Gebietssystems kohärent und koordiniert sind oder auf die Förderung von Produkten abzielen, die das Gebiet stark prägen, und dass diese Bedingung bei der Gewährung der Mittel bewertet wird.

Es ist möglich, einen Antrag auf Abrechnung bis zum 31.12.2026 einzureichen, vorbehaltlich von Verlängerungen bis zum 28.02.2027 in Bezug auf die Berichtsfristen.

Kosten

Steuermarke
16,00 Euro

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Regolamento (UE) 2023/2831 della Commissione, del 13 dicembre 2023, relativo all’applicazione degli articoli 107 e 108 del trattato sul funzionamento dell’Unione europea agli aiuti de minimis

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Interventi della Provincia per il sostegno dell'economia e della nuova imprenditorialità locale, femminile e giovanile. Aiuti per i servizi alle imprese, alle reti d'impresa, all'innovazione e all'internazionalizzazione. Modificazioni della legge sulla programmazione provinciale.

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Articolo 23, comma 2, della legge provinciale 13 dicembre 1999, n. 6 (legge provinciale sugli incentivi alle imprese). Modifiche al Capo 4 dell'Allegato 2 'Criteri e modalità per l'applicazione degli artt. 7 e 23 della legge' della deliberazione n. 3028 del 21 dicembre 2007 e ss.mm.ii e riapertura dei termini di presentazione delle domande di agevolazione per i Progetti settoriali di commercializzazione per l'anno 2025.

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Articolo 23, comma 2, legge provinciale 13 dicembre 1999 n. 6 (legge provinciale sugli incentivi alle imprese). Approvazione dei progetti settoriali di commercializzazione per l''anno 2025 e concessione dei relativi contributi.

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Articolo 23 della legge provinciale 13 dicembre 1999, n. 6 (legge provinciale sugli incentivi alle imprese). Approvazione della modulistica relativa ai Progetti settoriali di commercializzazione per il settore agricolo e agroalimentare.

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Zusatzinformationen

Letzte Änderung: 23.02.2026 12:31

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