Beschreibung
Die Anerkennung der Schule wird widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen fehlt oder wenn eine der in Artikel 31 Absatz 1 der Durchführungsbestimmungen des Provinzgesetzes 20/1993 genannten Bedingungen nicht erfüllt ist.
Skischulen und nicht anerkannte Organisationen, die Lehrkräfte ohne die gesetzlich vorgeschriebenen Qualifikationen einsetzen, werden mit Verwaltungsstrafen zwischen 600 und 1.800 Euro belegt.
Die Verwendung der Bezeichnung "Schule" durch nicht anerkannte Organisationen führt zu einer Verwaltungssanktion in Höhe von 400 bis 1.200 Euro für jede Person, die die Tätigkeit des Skilehrens innerhalb der nicht anerkannten Organisation ausübt.