Die Autonome Provinz Trient hat beschlossen, die Entschädigung für Schäden, die während der Imkersaison 2024 entstanden sind, auch auf Bienenvölker auszuweiten.
Die Entscheidung, diese neue Entschädigung für das Jahr 2026 einzuführen, wurde unter Berücksichtigung verschiedener konkreter Faktoren getroffen, die auf der Analyse der tatsächlichen Situation und den Gutachten von Experten basieren. Die Verwaltung hat zur Kenntnis genommen, dass die Imkersaison 2024 im Trentino aufgrund eines milden Winters, gefolgt von einem sehr regenreichen Frühling, äußerst schwierig war, was die Blüte (wie Löwenzahn und Akazie) beeinträchtigte, wodurch die Honigproduktion fast vollständig zum Erliegen kam und die Imker gezwungen waren, die Bienen äußerst häufig künstlich zu füttern. Diese Situation führte zu einem deutlichen Rückgang der Einnahmen und einem Anstieg der Betriebskosten.
Diese spezielle Beihilfe dient der Entschädigung für Verluste, die bei der Aufzucht von Bienenvölkern entstanden sind, d. h. bei neuen Völkern, die für den internen Nachwuchs des Betriebs oder für den Verkauf bestimmt sind. Für die Berechnung berücksichtigt werden diejenigen Kernvölker, die ordnungsgemäß in der Imkerstatistik zum 31. Dezember 2023 gemeldet wurden (ausgenommen sind Bienenstände außerhalb der Provinz, die als ortsfeste Bestände erfasst wurden).
Der vorgesehene Zuschuss variiert zwischen 25,00 € und 39,50 € pro Kern und wird auf der Grundlage eines eventuellen Abschlusses von Versicherungspolicen für die Honigproduktion 2024 sowie der Mitgliedschaft in der Sektion I der APIA berechnet. Der maximal auszuzahlende Betrag ist auf 25.000 € pro Begünstigtem festgelegt (wobei auch bereits für dieselbe Katastrophe erhaltene Entschädigungen berücksichtigt werden), während der Mindestbetrag 100 € beträgt.
Die Entschädigung gilt für Bienenstände, die sich auf dem Gebiet der Provinz Trient befinden. Bienenstände außerhalb der Provinz sind nur zulässig, wenn sie in der Imkerdatenbank (BDA) als „NOMADISCH“ registriert sind. Bienenstände außerhalb des Trentino, die als „STANZIALI“ registriert sind, sind daher zwingend ausgeschlossen, auch wenn der Imker, der Eigentümer ist, seinen Sitz in der Provinz hat.
Es ist außerdem zwingend erforderlich, an der Imkerstatistik für den Zeitraum vom 1. November 2025 bis zum 31. Dezember 2025 teilgenommen und dabei mindestens einen Bienenstock gemeldet zu haben. Die Nichteinhaltung der Fristen dieser Statistik führt zur Unzulässigkeit des Antrags.
Jeder Begünstigte hat die Möglichkeit, nur einen einzigen Beihilfeantrag einzureichen.
Die auf dem Antrag angebrachte digitale Signatur muss ausschließlich vom gesetzlichen Vertreter des Betriebs oder von einer ausdrücklich bevollmächtigten Person stammen.
Die Obergrenze des gewährbarenZuschusses beträgt 25.000 € pro Begünstigtem. In diese Berechnung sind auch etwaige Mittel einzubeziehen, die bereits aufgrund des vorherigen Beschlusses (Nr. 638 vom 9. Mai 2025) bezogen wurden.Der Mindestbetrag, der pro Antrag ausgezahlt werden kann, beträgt hingegen 100 €.
Diese Entschädigung ist nicht mit anderen öffentlichen Beihilfen kumulierbar, die für genau dieselben Zwecke oder Verluste gewährt wurden.
Der Zuschussfällt unter die„De-minimis“-Regelung für staatliche Beihilfen im Agrarbereich. Das bedeutet, dass ein einzelnes Unternehmen im Rahmen dieser Regelung innerhalb von drei Jahren insgesamt nicht mehr als 50.000 € erhalten darf.
Die Provinz hat ein Gesamtbudget von 100.000 € bereitgestellt . Sollte diese Mittelausstattung nicht ausreichen, um den Gesamtbetrag aller als förderfähig eingestuften Anträge zu decken, wird der jedem Begünstigten zugewiesene Zuschuss proportional gekürzt.
Der Begünstigte ist verpflichtet, den Mitarbeitern des Landwirtschaftsamtes freien Zugang zu seinen Einrichtungen und Unterlagen zu gewähren, um die gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen zu ermöglichen.