Beschreibung
Das Provinzgesetz Nr. 16 vom 28. Dezember 1984 regelt die Fortpflanzung von Tieren mit dem Ziel, die Verbesserung und Entwicklung der Viehzucht in der Autonomen Provinz Trient zu fördern.
Hier sind einige wichtige Aspekte des Gesetzes:
Künstliche Befruchtung:
In der Provinz Trient darf die künstliche Befruchtung bei Pferden nur von Tierärzten durchgeführt werden.
Die künstliche Befruchtung darf nur von Tierärzten oder Praktikern durchgeführt werden, die von der Region zugelassen und in spezielle Listen eingetragen sind.
Praktiker müssen einen Eignungskurs absolviert haben, während Tierärzte in das Berufsregister eingetragen sein müssen.
Alle Befruchtungsvorgänge müssen in ein spezielles Register eingetragen werden.
Für Rindersperma ist das Bulletin beim Provinzverband der Rinderzüchter erhältlich;
Für Pferdesamen fordern die Tierärzte es beim Landwirtschaftsdienst an.
Taurinische Aufzuchtstationen
Private Deckstation: Es handelt sich um einen Stall mit einem zugelassenen Stier, der nur für Kühe auf demselben Betrieb verwendet wird.
Sieist nicht genehmigungspflichtig, aber der Verwalter muss die Anwesenheit des Stiers dem Landwirtschaftsdienst melden, sich vergewissern, dass der Stier zugelassen ist, und die Reittiere in ein Register eintragen lassen.
Der Bulle muss im Herdbuch eingetragen sein und eine vom Landwirtschaftsamt ausgestellte Lizenz für die natürliche Paarung besitzen.
Öffentliches Gestüt:
Ein zugelassener Stall mit einem zugelassenen Stier, der auch für Kühe anderer Züchter genutzt wird. Es gelten die gleichen Regeln wie für das Pferdegestüt.
DasStierzuchtbulletin wird beim Landwirtschaftsdienst beantragt und besteht aus drei Exemplaren. Es dient zur Eintragung des Kalbes in das Herdbuch.
Pferdezuchtstationen:
Züchter, die reinrassige Hengste einsetzen wollen, müssen eine Genehmigung für den Betrieb der Deckstation beantragen und prüfen, ob der Hengst auch in der Provinz Trient zugelassen ist. Die Hengste müssen in das Zuchtbuch eingetragen sein.
Für die natürliche private Pferdezucht gelten die gleichen Regeln wie für die öffentliche Zucht, d.h. es ist eineGenehmigung des Landwirtschaftsamtes und eine Bescheinigung des örtlichen Tierarztes über die Eignung erforderlich.
Der Hengst muss im Besitz dervom Servizio Agricoltura ausgestellten Lizenz für den Natursprung sein (die die Eintragung in das Zuchtbuch und die gesundheitlichen Anforderungen überprüft). Diese Provinzlizenz muss vom Besitzer beantragt und alle fünf Jahre erneuert werden.
Zu Beginn eines jeden Jahres muss der Gestütsleiter dem Landwirtschaftsdienst eine Mitteilung über die Verwendung der Hengste zukommenlassen, der die tierärztliche Bescheinigung und die Rechnungen des Vorjahres beigefügt sind.
Das Bulletin (Fruchtbarkeitsbescheinigung) wird in dreifacher Ausfertigung erstellt und dient der Eintragung des Fohlens in das Zuchtbuch.