Beschreibung
Es handelt sich um einen Zuschuss zu den jährlichen Betriebskosten von Vereinszweigstellen, Vereinen und Sportvereinen, die sich für Menschen mit Behinderungen einsetzen.
Förderfähig sind die folgenden Ausgabenarten, die sich auf das Geschäftsjahr beziehen, das im Jahr nach Einreichung des Antrags endet:
a) Miete, Hausnebenkosten und Reinigungskosten für die Räumlichkeiten;
b) Nebenkosten;
c) Bürobedarf;
d) IT-Systeme und -Dienstleistungen;
e) Bank- und Postgebühren;
f) Aufwandsentschädigungen und Vergütungen für Verwaltungsmitarbeiter (sofern diese nicht von Verbänden oder nationalen Einrichtungen finanziert werden) und für technische Mitarbeiter;
g) Miete und Nutzung von Sportanlagen und -ausrüstung;
h) Vergütungen und Spesenerstattungen für Lehrkräfte und Berater;
i) Lehrmaterial.
Die Betriebskosten von Vereinsabteilungen für Menschen mit Behinderungen, die von Sportvereinen oder -verbänden getragen werden, die auch mit Sportlern ohne Behinderung arbeiten, müssen sich ausschließlich auf diese Abteilung beziehen und können auch anteilig verbucht werden, wobei die angewandte Berechnungsmethode anzugeben ist.
Der Zuschuss wird in Höhe von 70 % der förderfähigen Ausgaben gewährt, jedoch höchstens bis zur Höhe des Defizits, der verfügbaren Mittel und eines Höchstbetrags von 5.000 Euro.
Der Zuschuss für die Betriebskosten einer Vereinsabteilung oder eines Vereins für Menschen mit Behinderungen ist in Artikel 26 Absatz 4 des Landesgesetzes Nr. 4 vom 21. April 2016 „Landesgesetz über den Sport 2016“ vorgesehen.
Beschränkungen
Für die jährlichen Betriebskosten kann jeder Antragsteller pro Jahr nur einen Antrag stellen.
Auf der Grundlage der verfügbaren Mittel, die jährlich von der Landesregierung festgelegt werden, werden alle förderfähigen Anträge finanziert.
Reichen die verfügbaren Mittel nicht aus, um die förderfähigen Anträge vollständig zu finanzieren, wird der Zuschuss für alle Anträge anteilig neu berechnet.