Beseitigung von Risikomaterial - Fischsektor

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Die Anträge müssen spätestens am 31. Dezember des Jahres, das dem Bezugsjahr vorausgeht, eingereicht werden; die Modalitäten gelten für Anträge, die für das Jahr 2024 bis zum 31. Dezember 2027 eingereicht werden

© Provincia autonoma di Trento -

Beschreibung

Mit diesen Beiträgen sollen die Kosten für die Beseitigung und Vernichtung toter Forellen über den Provinzverband der Fischzüchter finanziert werden.

Die Koordinierung des Verbandes wird es ermöglichen, die von den Fischzuchtbetrieben im Provinzgebiet durchgeführten Beseitigungsverfahren zu kontrollieren und zu organisieren und so die Kosten zu senken.

Die Tätigkeit des Provinzverbands kommt allen Züchtern im Provinzgebiet zugute und ermöglicht es, die Umwelt zu schützen und eventuellen Gesundheitsproblemen in den Zuchtbetrieben vorzubeugen, wodurch die Ziele der gemeinschaftlichen Fischereipolitik erreicht werden.

Die Beihilfe wird in Form von Beiträgen an den Provinzzuchtverband gewährt, der die Abholung und Beseitigung der Abfälle organisiert und alle bürokratischen und administrativen Formalitäten für alle Züchter im Provinzgebiet erledigt.
Die Beiträge werden jährlich auf Beschluss des Leiters des Landwirtschaftsdienstes nach Maßgabe der im Haushalt der Provinz verfügbaren Mittel gewährt.

Beschränkungen

VERBOT DER KUMULIERUNG

Beihilfen dürfen nicht mit anderen staatlichen Beihilfen oder mit anderen Fördermaßnahmen der Gemeinschaft für dieselben förderfähigen Kosten kumuliert werden.

Die Endbegünstigten der Beihilfe müssen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) bis fünf Jahre nach der Abschlusszahlung einhalten, andernfalls wird die Beihilfe gestrichen.
Diese Beihilfe darf nicht mit anderen staatlichen Beihilfen oder anderen gemeinschaftlichen Fördermaßnahmen für dieselben förderfähigen Kosten kumuliert werden.

An wen es sich richtet

Kleine und mittlere Unternehmen des Aquakultursektors, die im Trentino tätig sind, kommen für Beihilfen inBetracht: Die Beihilfen werden in Form von Sachleistungen gewährt und umfassen keine direkten Zahlungen an Unternehmen.

Ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten und Unternehmen, die aufgrund einer früheren Entscheidung der Kommission, mit der eine Beihilfe für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wurde, eine Rückforderungsanordnung erhalten haben.

Außerdem kommen Unternehmen, die einen oder mehrere der inArtikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 genannten Verstöße oder Zuwiderhandlungen begangen haben , nicht für eine Beihilfe in Betracht.

Der Antrag kann vom Landeszüchterverband für alle Züchter gestellt werden, die im Gebiet der Provinz tätig sind.

Was benötigt wird

Vorzulegende Dokumentation

Der Antrag muss bei Strafe der Unzulässigkeit enthalten

- den Gegenstand des Antrags;

- die Identifikationsdaten des Antragstellers;

- Programm der Maßnahmen zur Sammlung und Beseitigung toter Forellen aus Fischzuchtbetrieben, die der Provinzverband der Züchter im Bezugsjahr durchführen wird, mit einer Prognose der zu sammelnden Menge;

- Kopie des Beratungsprotokolls der zuständigen Stelle, die das Programm genehmigt hat.

Formulare

Zeiten und Fristen

90 Tage

Maximale Wartezeit in Tagen

Tage nach Ablauf der Bewerbungsfrist

♦ Staffelung der Subventionen.

Der Beitrag der Provinz beläuft sich auf 100 % der Kosten für die Sammlung und 75 % der Kosten für die

Vernichtung und Beseitigung der toten Tiere.

Die Kosten für die Vernichtung, die nicht durch den Beitrag der Provinz gedeckt sind, müssen den einzelnen Betrieben in Rechnung gestellt werden

den einzelnen Betrieben für die in ihrem Betrieb durchgeführten Sammlungen in Rechnung gestellt werden.

♦ Zuschussfähige Kosten.

1. Der förderfähige Haushaltsbeitrag wird im Rahmen der verfügbaren

Mittel des Provinzhaushalts unter Anwendung des Parameters von 250,00 € pro Tonne berechnet.

2. Die folgenden Arten von Kosten, die bereits in der Berechnung des

Zuschusses im Voranschlag enthalten sind:

(a) Kosten, die von spezialisierten Unternehmen in Rechnung gestellt werden, die mit der Sammlung, dem Transport und der Beseitigung

von Tierkörpern;

b) Kosten für die Organisation des Dienstes, die dem Provinzialverband tatsächlich entstehen

Allevatori, bis zu einem Höchstbetrag von 10 % der unter Buchstabe a) genannten Kosten.

♦ Modalitäten für die Zahlung des Beitrags

Für die Auszahlung der Zuschüsse müssenfolgende Unterlagen eingereicht werden

Unterlagen:

- Tätigkeitsnachweis für den Bezugszeitraum, einschließlich der Organisationskosten, die der Tätigkeit der Sammlung und Beseitigung von Risikomaterial zuzurechnen sind, bestätigt durch den Rechnungsprüfungsausschuss und genehmigt durch den Verwaltungsrat;

- quittierte Rechnungen mit einer Unterscheidung zwischen den Kosten für den Transport und den Kosten für

Entsorgung;

- detaillierte Auflistung aller Abholungen und Entsorgungen, die von spezialisierten Unternehmen durchgeführt wurden;

- eidesstattliche Erklärung, mit der der Präsident des Verbandes bescheinigt, dass die nicht durch den Landesbeitrag gedeckten Entsorgungskosten den Tierhaltungsbetrieben für die in ihren Betrieben durchgeführten Abholungen in Rechnung gestellt wurden;

- eidesstattliche Erklärung des Endbegünstigten, in der er bestätigt, dass er die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik einhält und keinen Betrug im Sinne von Artikel 10 der Verordnung (EU) 508/2014 begangen hat;

2. Der Beitrag wird nach Maßgabe der Kassenmittel der Provinz wie folgt gezahlt

- 50 % als Vorschuss auf die Ausgaben, die gemäß Artikel 13, Abs. Buchstabe b) des Provinzialgesetzes Nr. 4 vom 28. März 2003, nach Einreichung des Antrags

- weitere 30 % zu Beginn des zweiten Halbjahres auf Antrag des Provinzzüchterverbands.

- die restlichen 20 % werden nach der Meldung der Aktivitäten durch den Landeszüchterverband ausgezahlt.

3. Sind die getätigten Ausgaben höher als die zuschussfähigen Ausgaben, so bleibt die Höhe des gewährten Beitrags unverändert.

Sind die getätigten Ausgaben niedriger als die zuschussfähigen Ausgaben, wird der Betrag des Beitrags anteilig gekürzt.

Ist der im Saldo ermittelte Betrag des Beitrags niedriger als der bereits ausgezahlte Betrag, so zahlt der Bund die zu viel gezahlten Beträge zurück, zuzüglich einfacher Zinsen zum geltenden gesetzlichen Zinssatz, berechnet ab dem Tag des Eingangs der Anordnung bis zum Tag der tatsächlichen Rückzahlung.

♦ Fristen für Beginn, Abschluss und Berichterstattung.

1. Die Frist für die Berichterstattung ist der 31. Dezember des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem der Zuschuss gewährt wurde.

2. Für Verlängerungen und Aussetzungen der Fristen sowie für alles, was in diesem Punkt nicht aufgeführt ist, wird auf den Beschluss des Provinzialrats Nr. 1980 vom 14.09.2007 und nachfolgende Änderungen und Ergänzungen verwiesen .

3. Bei Nichteinhaltung der in Punkt 1 genannten und gegebenenfalls verlängerten Frist verfällt die Finanzhilfe gemäß den Bestimmungen des Beschlusses Nr. 1980/2007 und nachfolgender Änderungen und Ergänzungen.

Die Aktion entspricht den Grundsätzen des FEAMPA-Programms und den Zielen der in der Provinz Trient durchgeführten Maßnahmen, insbesondere der Unterstützung traditioneller Aquakulturtätigkeiten zur Erhaltung und Entwicklung des sozioökonomischen Gefüges und der Umwelt.

Kosten

KOSTENLOS

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Sostegno dell'economia agricola, disciplina dell'agricoltura biologica e della contrassegnazione di prodotti geneticamente non modificati

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Regolamento (UE) 2022/2472 della Commissione, del 14 dicembre 2022, che dichiara compatibili con il mercato interno, in applicazione degli articoli 107 e 108 del trattato sul funzionamento dell’Unione europea, alcune categorie di aiuti nei settori agricolo e forestale e nelle zone rurali (Testo rilevante ai fini del SEE)

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Parziale modifica deliberazione n. 1256 di data 23.06.2006 e deliberazione n. 790 di data 20.04.2007, concernenti le direttive per la fissazione dei termini di avvio, completamento e rendicontazione degli interventi.

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relativo al Fondo europeo per gli affari marittimi e la pesca e che abroga i regolamenti (CE) n. 2328/2003, (CE) n. 861/2006, (CE) n. 1198/2006 e (CE) n. 791/2007 del Consiglio e il regolamento (UE) n. 1255/2011 del Parlamento europeo e del Consiglio

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Zusatzinformationen

Letzte Änderung: 17.11.2025 12:57

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