Beitrag zur Beseitigung architektonischer Barrieren in Privatgebäuden

  • Aktiv

Beitrag für die Durchführung von Maßnahmen zur Beseitigung oder Überwindung architektonischer Barrieren in privaten Gebäuden, um behinderten Menschen die Verrichtung von Tätigkeiten des täglichen Lebens zu ermöglichen.

Beschreibung

Für private Gebäude kann ein Zuschuss für die folgenden Zwecke beantragt werden

(a) Beseitigung oder Überwindung baulicher Hindernisse, die den Zugang zur Wohneinheit und/oder zum Gebäude, in dem sie sich befindet, einschränken;

(b) Anpassung der Wohneinheit, um es der behinderten Person zu ermöglichen, die gewöhnlichen Handlungen des täglichen Lebens auszuführen, wobei die Arbeiten auf den Eingangsbereich, das Wohnzimmer und/oder die Küche, eine Toilette und das Schlafzimmer beschränkt sind

(c) Kauf und Installation von Ausrüstungen, die unmittelbar der Beseitigung oder Überwindung architektonischer Hindernisse dienen, je nach Art der Behinderung.

An wen es sich richtet

Personen mit körperlichen, sensorischen oder psychischen Behinderungen, die dauerhaft auf Hindernisse, Einschränkungen oder Beeinträchtigungen bei der Nutzung von Wohnmöglichkeiten stoßen und die

  • seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen ihren Wohnsitz in einer Gemeinde der Provinz Trient haben; bei Minderjährigen kann sich die Anforderung, seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen ihren Wohnsitz zu haben, auf mindestens einen Elternteil oder, im Falle eines Pflegekindes, auf mindestens einen der Pflegeeltern beziehen
  • sie haben eine wirtschaftliche Situation der Familie, die einem Indikator für die wirtschaftliche Lage der Familie (I.C.E.F.) von höchstens 0,90 entspricht
  • sie haben ihren eingetragenen Wohnsitz in der Immobilie, die Gegenstand der Arbeiten zur Beseitigung baulicher Barrieren ist, oder sie haben die Wohneinheit angegeben, in die sie ihren eingetragenen Wohnsitz, der von der Finanzhilfe betroffen ist, verlegen werden.

Sie sind oder werden Eigentümer der Wohnung, an der die Arbeiten durchgeführt werden, oder haben dingliche Rechte daran oder haben die Bereitschaft eines Familienmitglieds eingeholt, sie in ihrer Wohnung unterzubringen.

Der Antrag kann vom Nutzer oder von der Person, die ihn gesetzlich vertritt (z. B. Vormund, Pfleger, Betreuer, Eltern bei Minderjährigen), gestellt werden.

So geht es

Der Antrag kann eingereicht werden

in vereinfachter Form (bereits ausgeführte Arbeiten) oder in normaler Form (auszuführende Arbeiten);

bei den peripheren PAT-Büros oder bei den der Provinz Trient angeschlossenen Patronatsbüros.

Was benötigt wird

Vorzulegende Dokumentation

Für alle:

  1. Kopie der Bescheinigung über den Zustand der Behinderung, ausgestellt von einer öffentlichen medizinischen Kommission;
  2. Kopie der Bescheinigung eines Allgemeinarztes, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als sechs Monate ist und in der bestätigt wird, dass die Maßnahme, die Gegenstand des Antrags ist, aufgrund des körperlichen Zustands, der sich aus der Krankheit ergibt, an der die behinderte Person leidet (ohne Angabe der Krankheit), notwendig oder in jedem Fall unerlässlich ist, um die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit ihren tatsächlichen Bedürfnissen auf persönlicher, familiärer und sozialer Ebene zu lindern
  3. wenn die behinderte Person nicht der alleinige Eigentümer der von der Maßnahme betroffenen Wohneinheit ist, ist die Einverständniserklärung des Eigentümers oder der Miteigentümer der besagten Wohneinheit für die Durchführung der Änderungen zur Beseitigung oder Überwindung baulicher Hindernisse erforderlich.

Weitere Unterlagen, die in den Verordnungen festgelegt sind und je nach Art des Verfahrens (ordentliches oder vereinfachtes Verfahren), der Art des Eingriffs (an gemeinsamen oder privaten Teilen) und der Art des Gebäudes (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung) unterschieden werden.

Formulare

Zeiten und Fristen

Anträge können vom 2. Januar bis zum 31. März eines jeden Jahres eingereicht werden.

120 Tage

Maximale Wartezeit in Tagen

Die 120-Tage-Frist beginnt am Tag nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Anträge.

Maßnahmen, die dem ordentlichen Verfahren unterliegen, müssen innerhalb eines Jahres nach Erhalt des Bewilligungsbescheids begonnen, abgeschlossen und abgerechnet werden (Abrechnungsformular in der Rubrik Formulare).

Bei Maßnahmen, die dem vereinfachten Verfahren unterliegen, müssen die Unterlagen über bereits durchgeführte Arbeiten gleichzeitig mit dem Zuschussantrag eingereicht werden.

Die Rechnungen müssen auf den Namen der behinderten Person ausgestellt sein, bei Minderjährigen auf den Namen des Elternteils, der den Antrag für das minderjährige Kind einreicht.

Kosten

Steuermarke
16,00

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Eliminazione delle barriere architettoniche in provincia di Trento

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Aggiornamento dei Criteri e modalità per la concessione dei contributi per la realizzazione di interventi di eliminazione o superamento delle barriere architettoniche negli edifici privati, previsti dall'art. 16 della legge provinciale 7 gennaio 1991, n. 1 e ss.mm.ii., e dei criteri per la concessione del contributo straordinario per l'acquisto di un nuovo alloggio, previsti dall'art. 16 bis della legge provinciale 7 gennaio 1991, n. 1 e ss.mm.ii.

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Legge provinciale 7 gennaio 1991, n. 1 e ss.mm.ii. - art. 16. Approvazione della graduatoria di priorità relativa alle domande di contributo presentate nell'anno 2025 per la realizzazione di interventi di eliminazione o superamento delle barriere architettoniche negli edifici privati, ai sensi della deliberazione di Giunta provinciale n. 2068 dd. 13/12/2024.

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Kontakt

Cooperativa HandiCREA

Indirizzo:
Trento - Via S. Martino, 46

Telefono:
0461 239396

Email:
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Mo.
08:30 - 12:30, 13:30 - 17:00
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Mi.
08:30 - 12:30, 13:30 - 17:00
Do.
8:30 - 17:00
Fr.
08:30 - 12:30, 13:30 - 17:00
Erster Gültigkeitstag 01.01.2022

Contatti di Umse disabilita' ed integrazione socio - sanitaria

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