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Beitrag zur Abwesenheit selbständiger Frauen vom Arbeitsplatz - Int. 2.2.4

  • Aktiv

Unterstützung für Selbständige und selbständige Arbeitnehmerinnen, die wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft oder wegen der Erziehung von Kindern unter 12 Jahren von der Arbeit abwesend sind.Intervention 2.2.4 des Dokuments über arbeitsmarktpolitische Maßnahmen.

Hervorgehobenes

Hervorgehobenes

Achtung!

Ab dem 19.12.2025 wird die Intervention 2.2.4 des aktuellen "Dokuments der beschäftigungspolitischen Interventionen der 16. Legislaturperiode", das vom Provinzialrat mit Beschluss Nr. 75 vom 24. Januar 2020, zuletzt geändert durch Beschluss Nr. 2476 vom 22. Dezember 2022, genehmigt wurde, in seiner Gesamtheit durch die in der vom Provinzialrat mit Beschluss Nr. 2037 vom 19. Dezember 2025 genehmigten Bekanntmachung mit dem Gegenstand: Kriterien für die Umsetzung der Unterstützung für die Vereinbarkeitsbedürfnisse von selbständigen Frauen und Unternehmerinnen - in Ausführung von Artikel 24 des Provinzialgesetzes Nr. 13 vom 30. Dezember 2024 (Provinzialstabilitätsgesetz 2025).

Die Intervention 2.2.4 des "Dokuments der arbeitspolitischen Interventionen der XVI. Legislaturperiode" gilt weiterhin für die bereits am 19.12.2025 genehmigten Konzessionen und bis zu deren Abschluss.

Beschreibung

Es handelt sich um einen Beitrag, mit dem Unternehmerinnen, selbständige Frauen und Freiberuflerinnen aus Gründen der Schwangerschaft, Mutterschaft und Kindererziehung vorübergehend durch eine Person ersetzt werden können. Die Vertretung kann für maximal 18 Monate erfolgen.

Die Agenzia del Lavoro gewährt einen Zuschuss in Höhe von bis zu 20 000 EUR zur Deckung der Kosten für die Vertretung, der bis zu 25 000 EUR betragen kann, wenn die Vertretung in das Register der neuen Mitgeschäftsführer der Provinz eingetragen ist.

Der Beitrag kann für jedes Kind nur einmal beantragt werden.

Der Beitrag wird nur gewährt, wenn die nationale Aufforderung zur Einreichung von Anträgen gemäß Artikel 9 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 53/2000 nicht aktiviert wurde, und wird auf De-minimis-Basis gewährt.

Beschränkungen

Anforderungen an die Antragsteller

  • Unternehmerinnen, einschließlich Gesellschafterinnen von Unternehmen, mit Sitz oder Niederlassung in der Provinz Trient mit weniger als zehn Beschäftigten;
  • Selbstständige Frauen, die in der Provinz Trient arbeiten;
  • Teilnehmerinnen an Familienunternehmen im Sinne von Artikel 230 bis des Zivilgesetzbuches;
  • koordinierte und ständige Mitarbeiter, sofern sie ihren Wohnsitz in der Provinz Trient haben.

Alle diese Antragsteller müssen seit mindestens sechs Monaten in einem Pflichtversicherungssystem für soziale Sicherheit und Wohlfahrt eingeschrieben sein.

Um den Beitrag zu beantragen, muss sich die Antragstellerin in einer der beiden folgenden Situationen befinden

  • schwanger sein
  • sie muss Kinder unter 12 Jahren haben, die mit ihr zusammenleben

Anforderungen an den Stellvertreter

Die vom Antragsteller angegebene Person muss die folgenden Voraussetzungen erfüllen

  • er/sie kann unter den Namen im neuen Provinzregister identifiziert werden
  • Um in das Register eingetragen zu werden, muss er/sie die Berufsqualifikation des Co-Managers besitzen, die über das Zertifizierungssystem der Provinz erworben werden kann (für weitere Informationen geben Sie bitte den Titel der Berufsqualifikation des Co-Managers im Provinzregister ein)
  • kann bei einem Berufsverband oder einer Berufsschule eingeschrieben sein
  • oder über eine formale Qualifikation verfügen, die ihn/sie zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit berechtigt
  • oder über Erfahrung aus einer mindestens dreijährigen ununterbrochenen Tätigkeit als Selbständiger oder Untergebener in Tätigkeiten verfügen, die mit der Vertretung in Zusammenhang stehen oder ihr ähnlich sind, wobei Lehrzeiten ausgeschlossen sind.

Zur Ermittlung der Ersatzperson kann der Antragsteller eine Person seiner Wahl angeben oder sich an das örtliche Arbeitsamt wenden.

An wen es sich richtet

Unternehmerinnen, Selbstständige und Freiberuflerinnen.

Zeiten und Fristen

-

Kosten

Steuermarke
16.00 €

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Documento contenente gli interventi di politica del lavoro di Agenzia del Lavoro della Provincia Autonoma di Trento approvato dalla Giunta provinciale.

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Documento contenente gli interventi di politica del lavoro di Agenzia del Lavoro della Provincia Autonoma di Trento approvato dalla Commissione provinciale per l’impiego con deliberazione n. 475 del 14 gennaio 2026 e adottato dalla Giunta provinciale con deliberazione n. 179 del 13 febbraio 2026.

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Disposizioni attuative dell'Intervento 2.2.4 del Documento degli interventi di politica del lavoro di Agenzia del Lavoro della Provincia Autonoma di Trento in vigore dal 24/01/2024.
Approvate dal Consiglio di Amministrazione con deliberazione n. 1 del 24 gennaio 2024 e vigenti dal 24 gennaio 2024.

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