Beschreibung
Hierbei handelt es sich um den Antrag von Leistungsempfängern, die eine Finanzierung zur Deckung der Ausgaben für Rehabilitations- und Spezialmaßnahmen in zugelassenen oder dem nationalen Gesundheitsdienst angeschlossenen Einrichtungen, einschließlich grenzüberschreitender Einrichtungen, sowie für den Kauf von Hilfsmitteln erhalten haben, sofern diese nicht bereits durch die geltenden Gesundheits- oder Sozialgesetze vorgesehen sind.
Die Solidaritätsfinanzierung wird in Höhe von 100 % der förderfähigen Ausgaben gewährt, bis zu dem in Artikel 28 des Provinzialgesetzes Nr. 4/2016 festgelegten Betrag von 50.000 Euro und in jedem Fall innerhalb der Grenze des Defizits und des gewährten Beitrags.
Der Beitrag ist in Artikel 28 des Provinzialgesetzes Nr. 4 vom 21. April 2016 "Provinzialgesetz über den Sport 2016" vorgesehen.
Beschränkungen
Der Antrag auf Auszahlung des Zuschusses muss innerhalb der vom Leiter des Dienstes Tourismus und Sport in der Entscheidung über die Gewährung des Zuschusses gesetzten Frist eingereicht werden.