Beschreibung
Hierbei handelt es sich um den Antrag von Leistungsempfängern, die eine Finanzierung zur Deckung der Ausgaben für Rehabilitations- und Facharztmaßnahmen in zugelassenen oder dem nationalen Gesundheitsdienst angeschlossenen Einrichtungen, einschließlich grenzüberschreitender Einrichtungen, sowie für den Kauf von Hilfsmitteln erhalten haben, sofern diese nicht bereits durch die geltende Gesundheits- oder Sozialgesetzgebung vorgesehen sind.
Die Solidaritätsfinanzierung wird in Höhe von 100 % der förderfähigen Ausgaben gewährt, bis zu dem in Artikel 28 des Provinzialgesetzes Nr. 4/2016 festgelegten Betrag von 50.000 Euro und in jedem Fall innerhalb der Grenze des Defizits und des gewährten Beitrags.
Der Beitrag ist in Artikel 28 des Provinzialgesetzes Nr. 4 vom 21. April 2016 "Provinzialgesetz über den Sport 2016" vorgesehen.