Beschreibung
Die Mittel werden zur Deckung der Kosten für Rehabilitations- und Spezialmaßnahmen in zugelassenen oder dem nationalen Gesundheitsdienst angeschlossenen Einrichtungen, einschließlich grenzüberschreitender Einrichtungen, sowie für die Anschaffung von Hilfsmitteln gewährt, sofern diese nicht bereits in den geltenden Gesundheits- oder Sozialvorschriften vorgesehen sind.
Jeder Begünstigte kann über mehrere Jahre hinweg mehrere Anträge bis zu dem in Artikel 28 des Provinzialgesetzes Nr. 4/2016 festgelegten Betrag und im Rahmen der im Provinzhaushalt verfügbaren Mittel stellen.
Der erste Antrag muss innerhalb von drei Jahren ab dem Datum des Gutachtens zur Feststellung der dauerhaften zivilen Invalidität durch das Referat für Rechtsmedizin der Provinzagentur für das Gesundheitswesen der Autonomen Provinz Trient gestellt werden.
Die Ausgaben, einschließlich Mehrwertsteuer, sind förderfähig für:
(a) Rehabilitationsmaßnahmen
b) fachärztliche Tätigkeiten;
c) Krankenhausaufenthalte für Rehabilitations- und/oder Spezialmaßnahmen und für Entlastungsleistungen;
(d) Kauf von direkten und indirekten Hilfsmitteln.
Die oben genannten Ausgaben müssen mit dem vom Gesundheitsamt der Autonomen Provinz Trient für den Patienten festgelegten Gesundheitspfad übereinstimmen, nach der Einreichung des ersten Antrags entstanden sein, eindeutig auf die Behinderung zurückzuführen sein und dürfen nicht bereits vom staatlichen Gesundheitsdienst, dem Sozialdienst oder der Sportversicherung übernommen werden.
Der Solidaritätszuschuss wird in Höhe von 100 % der förderfähigen Ausgaben gewährt, bis zu dem in Artikel 28 des Provinzgesetzes Nr. 4/2016 festgelegten Betrag von 50.000 Euro.
Der Beitrag ist in Artikel 28 des Provinzialgesetzes Nr. 4 vom 21. April 2016 "Provinzialgesetz über den Sport 2016" vorgesehen.