Die zuständige Struktur kümmert sich um die Bearbeitung der Anträge und prüft die Zuschussfähigkeit der Ausgaben, insbesondere
- die Angemessenheit der Ausgaben im Verhältnis zur Anzahl der Freiwilligen, die der antragstellenden Organisation angehören
- dass die Obergrenzen der Versicherungspolice nicht unter den in Artikel 2 der Durchführungskriterien von Artikel 54 des LP 9/2011 vorgesehenen Grenzen liegen
- dass die Versicherungsprämie im Hinblick auf die Marktwerte für das abgedeckte Risiko kongruent ist.
Der Leiter der zuständigen Struktur erlässt die Maßnahme zur Gewährung des Beitrags innerhalb von 90 Tagen nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Anträge.
Die Auszahlung des Beitrags erfolgt vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Barmitteln durch die Provinz in zwei Raten
- 70 % innerhalb von 30 Tagen nach der Entscheidung über die Gewährung des Beitrags, vorbehaltlich der Übermittlung einer Kopie der Versicherungspolice, die die tatsächliche Verfügbarkeit von Barmitteln bestätigt;
- der Restbetrag in Höhe von 30 % des Gesamtbetrags innerhalb von 28,2 (achtundzwanzig) Februar des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Vorauszahlung geleistet wurde, vorbehaltlich der Vorlage des Rechnungsabschlusses bei der zuständigen Struktur, der die ordnungsgemäße Verwendung der gewährten Summe bescheinigt.
Wird im Laufe des Berichtszeitraums festgestellt, dass die Ausgaben niedriger sind als der bewilligte Betrag, stellt der Leiter der zuständigen Einrichtung der Provinz eine entsprechende Urkunde zur Neuberechnung des Zuschusses aus, wobei dieser um einen Betrag in Höhe der niedrigeren Ausgaben gekürzt wird, und ordnet die teilweise Streichung des Zuschusses an.
Im Falle einer teilweisen Aufhebung des Zuschusses ist der Zuschuss zuzüglich der gesetzlichen Zinsen ab dem Zeitpunkt der Gewährung bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung zurückzuzahlen.
Die Frist für die Rückzahlung kann in begründeten Fällen und auf Antrag durch eine Entscheidung des Direktors der zuständigen Struktur um höchstens weitere 60 Tage verlängert werden, wobei die gewährte Finanzhilfe verfallen kann.
Die zuständige Struktur ordnet gemäß den Bestimmungen des Provinzialratsbeschlusses Nr. 1980 vom 14. September 2007 den Verfall des Zuschusses für die Begünstigten in folgenden Fällen an
- Die Interessenten haben die Interventionen, für die der Zuschuss gewährt wurde, nicht innerhalb der in diesen Kriterien festgelegten Fristen durchgeführt;
- die Beteiligten haben die Frist für die Berichterstattung über die Ausgaben nicht eingehalten.
Nach Erlass der Maßnahme, mit der der Verfall der dem Interessenten gewährten Zuwendung angeordnet wird, fordert die Provinzverwaltung die zu Unrecht gezahlten Beträge in der in den geltenden Vorschriften vorgesehenen Form zurück, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen ab dem Zeitpunkt der Auszahlung bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung.