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Beiträge für PSA für Freiwilligenorganisationen des Katastrophenschutzes.

  • Aktiv

Freiwillige Organisationen, die eine Vereinbarung mit der Provinz geschlossen haben, können jährlich einen Zuschuss gemäß Artikel 53 Absatz 1 des Provinzialgesetzes Nr. 9 vom 1. Juli 2011 beantragen,

Beschreibung

Beschränkungen

Der Beschluss der Provinzialregierung Nr. 1611 vom 15. September 2014 mit dem Gegenstand "Kriterien und Verfahren für die Gewährung von Beiträgen gemäß Artikel 53 Absatz 1 des Provinzialgesetzes Nr. 9 vom 1. Juli 2011 an die mit der Provinz vertraglich verbundenen Freiwilligenorganisationen für den Erwerb oder die technische Anpassung an die Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen, die Ausrüstung und die persönliche Schutzausrüstung für die Freiwilligen derselben Organisationen sowie für die Ausrüstung und die Mittel, die bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten verwendet werden", insbesondere in der Anlage A, die Bestandteil des Beschlusses ist, werden die Kriterien und Verfahren für die Gewährung dieser Beiträge festgelegt.

Die Möglichkeit, solche Beiträge zu gewähren, ist in Artikel 53 des Provinzgesetzes 9/2011 - Regelung der Zivilschutzaktivitäten in der Provinz Trient - vorgesehen

An wen es sich richtet

Freiwillige Organisationen, die der Autonomen Provinz Trient gemäß Art. 50 des Provinzgesetzes 9/2011 angeschlossen sind

So geht es

Der Antrag wird unter Verwendung des auf der institutionellen Website der Provinz veröffentlichten Formulars auf eine der folgenden Arten eingereicht

- Übermittlung per Telematik unter Einhaltung der einschlägigen technischen Vorschriften an die Adresse: serv.prevenzionerischi@pec.provincia.tn.it;

- direkte Übergabe an die zuständige Struktur

- Übermittlung per Post, per Einschreiben mit Rückschein. Für die Einhaltung der Fristen gilt der Tag der Absendung als Tag der Absendung.

Was benötigt wird

Vorzulegende Dokumentation

Der Antrag muss eine eidesstattliche Erklärung gemäß Artikel 47 des Präsidialerlasses Nr. 445 vom 18. Dezember 2000 enthalten, in der die Anzahl der Mitglieder der gemeinnützigen Organisation zum Zeitpunkt der Antragstellung sowie die Tatsache bestätigt wird, dass sie keine anderen Zuschüsse im Rahmen anderer Provinzgesetze oder von anderen öffentlichen Einrichtungen für dieselben Zwecke beantragt und/oder erhalten hat.

Dem Antrag ist ein Bericht beizufügen, der

- für jede Art von Figur (Rolle) des Freiwilligen die Beschreibung, die Menge, die Häufigkeit der Lieferung und die voraussichtlichen Kosten für den Erwerb und/oder die technische Anpassung an die Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen der in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Geräte und individuellen Schutzvorrichtungen

- die Beschreibung, die Menge, die Häufigkeit der Lieferung und die voraussichtlichen Kosten für den Erwerb und/oder die technische Anpassung an die Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen der Ausrüstungen und Mittel, die von den Freiwilligen, die den vereinbarten Freiwilligenorganisationen angehören, bei der Durchführung von Katastrophenschutzmaßnahmen verwendet werden

Formulare

Zeiten und Fristen

2022 01 Nov

Le domande vanno presentate dall'1 al 15 novembre dell'anno precedente a quello a cui si riferisce il contributo

90 Tage

Maximale Wartezeit in Tagen

Ab der Frist für die Einreichung der Anträge

Die zuständige Stelle prüft die Anträge und kontrolliert die Zuschussfähigkeit der Ausgaben, insbesondere
- die Angemessenheit der Ausgaben im Verhältnis zur Zahl der Freiwilligen, die der antragstellenden Organisation angehören
- dass die Maßnahme, für die eine Finanzhilfe beantragt wird, in den letzten drei Haushaltsjahren nicht bereits finanziert wurde.

Der Direktor der zuständigen Struktur nimmt innerhalb von 90 Tagen nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Anträge die Maßnahme zur Genehmigung des Finanzierungsprogramms und zur Gewährung des Zuschusses an.
Im Finanzierungsprogramm wird für jeden zugelassenen Antrag der Beitrag angegeben, der für jede Art von Maßnahme gewährt wird:
a. den Erwerb und/oder die technische Anpassung von Ausrüstungen und persönlichen Schutzausrüstungen an die Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen, die in den geltenden Vorschriften vorgesehen sind;
b. den Erwerb und/oder die technische Anpassung an die Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen von Ausrüstungen und Mitteln, die von Freiwilligen, die freiwilligen Organisationen angehören, bei der Durchführung von Katastrophenschutzmaßnahmen verwendet werden
von Freiwilligen im Sinne von Artikel 1.
Reichen die verfügbaren Mittel nicht aus, um die zuschussfähigen Ausgaben zu finanzieren, wird der Zuschuss für jeden Antrag um einen für jede Organisation gleich hohen Prozentsatz gekürzt, der sich aus dem Verhältnis zwischen den Mitteln
den verfügbaren Mitteln und der Summe der Zuschussanträge, d. h. den förderfähigen Gesamtausgaben.
Der Zuschuss wird vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Barmitteln durch die Provinz in zwei Raten ausgezahlt
- 70 % innerhalb von 30 Tagen nach der Entscheidung über die Gewährung des Zuschusses, vorbehaltlich der Übermittlung der Kaufaufträge, die den tatsächlichen Bargeldbedarf bestätigen;
- den Restbetrag in Höhe von 30 % des Gesamtbetrags innerhalb von 28.2 (achtundzwanzig Februar) des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Vorauszahlung geleistet wurde, nach Vorlage der Erklärung, die die ordnungsgemäße Verwendung der gewährten Summe gemäß D.P.G.P. 5. Juni 2000, Nr. 9-27 Leg. bescheinigt, bei der zuständigen Struktur.

Ergeben sich im Laufe der Abrechnung geringere Ausgaben als der gewährte Beitrag, so setzt der Leiter der zuständigen Struktur den Beitrag neu fest, indem er ihn um den Teil kürzt, der den entstandenen geringeren Ausgaben entspricht und
den Betrag, der den niedrigeren Ausgaben entspricht, und ordnet die teilweise Streichung des Zuschusses an.
Im Falle einer teilweisen Streichung des Zuschusses ist der Zuschuss zuzüglich der gesetzlichen Zinsen ab dem Zeitpunkt der Zuschusszahlung bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung zurückzuzahlen.

Die Frist für die Rückzahlung kann in begründeten Fällen und auf Antrag durch eine Entscheidung des Direktors der zuständigen Struktur um höchstens weitere 60 Tage verlängert werden, wobei die gewährte Finanzhilfe verfallen kann
gewährt.

Die zuständige Struktur ordnet gemäß den Bestimmungen des Provinzialratsbeschlusses Nr. 1980 vom 14. September 2007 den Verfall des Zuschusses für die Begünstigten in den folgenden Fällen an
- die Interessenten haben die Maßnahmen, für die der Zuschuss gewährt wurde, nicht innerhalb der in diesen Kriterien festgelegten Fristen durchgeführt;
- die Beteiligten haben die Frist für die Berichterstattung über die Ausgaben nicht eingehalten;

Nach Erlass der Maßnahme, mit der der Verfall der dem Beteiligten gewährten Zuwendung angeordnet wird, fordert die Provinzverwaltung die zu Unrecht gezahlten Beträge in der in den geltenden Vorschriften vorgesehenen Form zurück, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen ab dem Zeitpunkt der Auszahlung bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung.

Kosten

KOSTENLOS

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Disciplina delle attività di protezione civile in provincia di Trento

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Zusatzinformationen

Letzte Änderung: 22.10.2025 01:48

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