In Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes 18/2016 werden die folgenden Arten von Medien, die in der Lage sind, eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) zu erbringen, identifiziert:
- die Fernsehsender der Provinzen oder Täler, verstanden als Inhaber von Konzessionen oder Genehmigungen für terrestrische Frequenzen, die die redaktionelle Verantwortung für das Fernsehprogramm haben;
- die Provinz- oder Talradioveranstalter, d.h. die Inhaber einer Konzession oder Genehmigung für terrestrische Frequenzen, die die redaktionelle Verantwortung für das Radioprogramm tragen;
- lokale Online-Nachrichtenportale, d. h. Inhaber eines Internetportals, die für die Veröffentlichung selbst produzierter Nachrichteninhalte verantwortlich sind.
1. Um in den Genuss der DAWI-Beiträge zu kommen, müssen die Unternehmen die in den Artikeln 3 und 4 des Gesetzes Nr. 18 von 2016 festgelegten Anforderungen erfüllen und einen Vorschlag vorlegen, in dem die von ihnen beabsichtigten Dienstleistungen sowie die in Artikel 4 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 18/2016 festgelegten Verpflichtungen klar definiert sind.
2. Die in Artikel 2 genannten Einrichtungen können die in diesen Kriterien genannten Vorteile in Anspruch nehmen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind
a) Fernsehsender auf Provinzebene: Sie müssen eigenproduzierte Nachrichteninhalte ausstrahlen, die mindestens 30 % der im Gebiet der Provinz ansässigen Bevölkerung erreichen;
b) Fernsehsender aus dem Tal: Sie müssen selbstproduzierte Nachrichteninhalte ausstrahlen, die mindestens 50 % der in der Talgemeinde ansässigen Bevölkerung abdecken.
c) Radiosender auf Provinzebene: Sie müssen die selbstproduzierten Nachrichteninhalte ausstrahlen und dabei mindestens 30 % der im Gebiet der Provinz ansässigen Bevölkerung abdecken.
d) Radiosender im Tal: Sie müssen selbst produzierte Informationsinhalte ausstrahlen, die mindestens 50 % der in der Talgemeinde ansässigen Bevölkerung erreichen
e) Online-Informationsportale: Sie müssen Informationsinhalte zu Themen veröffentlichen, die sich speziell auf das Trentino beziehen oder die für die Bevölkerung des Trentino von besonderem Interesse sind. Im Falle von Online-Portalen, die Ausdruck von gedruckten Zeitungen oder Radio- und Fernsehsendern sind, die die Anforderungen dieser Kriterien erfüllen, dürfen die genannten Inhalte keine bloße Wiederholung der von letzteren veröffentlichten oder ausgestrahlten Inhalte sein. Web-TV und Web-Radios, d.h. Sender, die ihre Fernseh- oder Hörfunkinhalte über das Internet übertragen, sind als Online-Informationsportale zu betrachten.
3. Der Erfassungsgrad der Bevölkerung wird berechnet, indem die Wohnbevölkerung in den bedienten Gebieten gemäß der Definition in Absatz 2, wie sie sich aus der letzten Volkszählung ergibt, zur Gesamtbevölkerung im Trentino oder in den Referenz-Talgemeinden im Falle von Tal-TV oder Tal-Radios addiert wird.
4. Die in diesem Artikel genannten Anforderungen müssen von den Antragstellern zum Zeitpunkt der Antragstellung und für das gesamte vorangegangene Kalenderjahr bzw. für den gesamten Zeitraum der Tätigkeit im Falle von Antragstellern, die im vorangegangenen Kalenderjahr geboren wurden, erfüllt sein.