Beschreibung
Beihilfen zur Förderung von Investitionen von Unternehmen in die Energiewende, denUmweltschutz,die Kreislaufwirtschaft unddie Energieeffizienz.
Was wird gefördert?
Es kann eine Förderung für Investitionsvorhaben in folgenden Bereichen beantragt werden:
- Biomasseanlagen auf Holzbasis für Produktionsprozesse (Teilmaßnahme C1);
- Fernwärmeanlagen (Teilmaßnahme C2);
- hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen für Produktionsprozesse (Teilmaßnahme C3);
- umfassende Sanierung der Gebäudehülle – Anlagen im Nicht-Beherbergungssektor (Teilmaßnahme C4);
- umfassende Sanierung der Gebäudehülle – Anlagen im Beherbergungssektor (Teilmaßnahme C5);
- Biogas-Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (Teilmaßnahme C6);
- Anlagen für erneuerbaren Wasserstoff (Untermaßnahme C7);
- Photovoltaikanlagen (Teilmaßnahme C8);
- Investitionen in den Umweltschutz (Teilmaßnahme C9);
- Effizienzsteigerung der Produktionsprozesse (Teilmaßnahme C10).
Die Investitionsvorhaben müssen nach dem Datum der Antragstellung begonnen werden, mit Ausnahme von Vorhaben im Zusammenhang mit Holzbiomasseanlagen für Produktionsprozesse, hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen für Produktionsprozesse, Biogas-Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, Anlagen für erneuerbaren Wasserstoff und Photovoltaikanlagen. In diesem Fall können die Arbeiten im Rahmen der Maßnahme auch vor dem Datum der Antragstellung begonnen werden, die Ausgaben müssen jedoch in jedem Fall nach dem Datum der Antragstellung getätigt werden.
Die Anträge werden im Rahmen eines Bewertungsverfahrens geprüft.
Förderung und Ausgabenobergrenzen
Informieren Sie sich hier über die Fördermaßnahmen und Ausgabenobergrenzen für die einzelnen Teilmaßnahmen.
Die Förderung wird im Rahmen einer Freistellung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 gewährt.
Anträge mit einem Ausgabenbetrag von mehr als 10 Millionen Euro werden nicht gefördert.
Achtung!
- Bei Anträgen mit zulässigen Ausgaben von mehr als 2,5 Millionen Euro wird die Fördermaßnahme gemäß Punkt 9 Absatz 2 der spezifischen Bestimmungen im Umweltbereich gekürzt.
- Investitionsvorhaben mit begrenztem Umfang, die Biomassekessel, hocheffiziente Blockheizkraftwerke und Photovoltaikanlagen betreffen, können im Rahmender jährlichen Wachstumsbeihilfe des Trentino – Landesgesetz 6/2023 gefördert werden, sofern sie die zulässigen Grenzen und Bedingungen erfüllen.
Beschränkungen
Spezifische Verpflichtungen sind in den allgemeinen Bestimmungen, die für alle Maßnahmen gelten, sowie in den spezifischen Bestimmungen der einzelnen Maßnahmen im Umweltbereich vorgesehen.
Dazu gehören unter anderem folgende Verpflichtungen:
- die Verpflichtung zur vollständigen Durchführung der Maßnahme;
- die Verpflichtung, den Betriebsstandort in der Provinz aufrechtzuerhalten und die geförderten Vermögenswerte nicht zweckentfremdet zu verwenden;
- Beschäftigungsverpflichtungen;
- wirtschaftliche und vermögensrechtliche Verpflichtungen.
Investitionsvorhaben mit anerkannten Ausgaben von mehr als 1 Million Euro unterliegen zudem für die Gewährung der Förderung dem Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Provinz und dem Unternehmen, das die Förderung beantragt. In dieser Vereinbarung können weitere Verpflichtungen und Auflagen vorgesehen werden.
Rechenschaftslegung
Die förderfähigen Vorhaben müssen bis zum 31. Dezember des dritten Jahres nach dem Jahr der Bewilligung der Förderung abgeschlossen sein.
Die Abrechnung der Ausgaben, für die der Förderzuschuss beantragt wurde, muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf derin der Bewilligung angegebenen Frist für den Abschluss der Maßnahme vorgelegt werden.
Verlängerungen der Fristen für den Abschluss der Maßnahme und/oder die Abrechnung der Ausgaben sind nach Einreichung eines begründeten Antrags bei der prüfenden Stelle zulässig.