Beschreibung
Förderungsberechtigt sind Unternehmen aus den Bereichen Industrie, Handel, Handwerk, Hotellerie und Tourismus, einschließlich Berghütten, sowie Selbstständige gemäßArtikel 2222 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Arten der förderfähigen Maßnahmen
Zu den förderfähigen Ausgaben gehören:
- der Wiederaufbau oder die Instandsetzung von Immobilien im Besitz des Antragstellers, die beschädigt, zerstört, unbewohnbar oder unbenutzbar geworden sind, sowie der angrenzenden Bereiche und der Hauptzugangswege zu diesen Immobilien;
- der Ersatz oder die Reparatur von beschädigten beweglichen Gütern (Einrichtung, Fahrzeuge, verschiedene Ausrüstungsgegenstände usw.). Der Ersatz oder die Reparatur von gebäudetechnischen Anlagen (Elektrik, Heizungsanlage usw.) wird, sofern keine weiteren Maßnahmen am Gebäude erforderlich sind, im Sinne dieser Kriterien den beweglichen Gütern gleichgestellt;
- die Entschädigung für den Verlust von Lagerbeständen.
Fördermaßnahme
- Der Zuschuss beträgt 90 % der im Rahmen der De-minimis-Regelung förderfähigen Ausgaben für Investitionen in Immobilien und bewegliche Güter sowie für die Entschädigung für den Verlust von Lagerbeständen.
- Die Entschädigung für Einkommensverluste im Zeitraum vom 6. August 2022 bis zum 15. August 2022 beträgt 30 % der im Rahmen der De-minimis-Regelung förderfähigen Ausgaben .
- Die Entschädigungen für Einkommensverluste werden ineiner einzigen Zahlung nach Rechtskraft des Bewilligungsbescheids ausgezahlt.
Beschränkungen
Verpflichtungen
Die Empfänger von Zuschüssen und Entschädigungen müssen sich – außer in Fällen höherer Gewalt – verpflichten, die Produktionstätigkeit, auch wenn diese sich von der bisherigen unterscheidet und auch im Rahmen einer Verpachtung des Betriebs erfolgt, mindestens für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Datum der Einreichung des Zuschussantrags fortzuführen.
Kumulierung
Die in diesen Kriterien vorgesehenen Zuschüsse und Entschädigungen sind nicht mit anderen Vergünstigungen kumulierbar, die von Behörden oder öffentlichen Einrichtungen für dieselben Vermögenswerte und zu denselben Zwecken gewährt werden, ebenso wenig wie mit den Steuerabzügen, die für Sanierungs- und Energiesparmaßnahmen in Bezug auf die förderfähigen Arbeiten vorgesehen sind. Sofern die zerstörten oder beschädigten Vermögenswerte bereits im Rahmen anderer Landesgesetze gefördert wurden, ist der subventionierte Ersatz bzw. Wiederaufbau gemäß diesem Gesetz dennoch zulässig.