Beschreibung
Förderungsberechtigt sind Unternehmenaus den BereichenIndustrie, Handel, Handwerk, Hotellerie und Tourismus, einschließlich der SelbstständigengemäßArtikel 2222 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Arten der förderfähigen Maßnahmen
Zu den förderfähigen Ausgaben zählen:
- derWiederaufbauoder dieInstandsetzungvonImmobilienim Besitz des Antragstellers, diebeschädigt,zerstört,unbewohnbar oder unbenutzbar geworden sind, sowie derangrenzenden Bereicheund derHauptzugangswegezu diesen Immobilien;
- derErsatzoder dieReparaturbeschädigter beweglicher Güter(Einrichtungsgegenstände, Fahrzeuge, verschiedene Ausrüstungsgegenstände usw.). Der Ersatz oder die Reparatur von gebäudetechnischen Anlagen (Elektroinstallation, Heizungsanlage usw.), sofern keine weiteren Maßnahmen am Gebäude vorgenommen werden, wird im Sinne dieser Kriterien den beweglichen Gütern gleichgestellt;
- die Entschädigungfür denVerlustvonLagerbeständen.
Fördermaßnahme
- Der Zuschuss beträgt 90 % der im Rahmen der„De-minimis“-Regelung förderfähigen Ausgaben für Investitionen in Immobilien und bewegliche Güter sowie für die Entschädigung für den Verlust von Lagerbeständen.
- Die EntschädigungfürEinkommensverlusteimZeitraum vom 28. Juli 2024 bis zum 28. September 2024beträgt25 %der im Rahmen der„De-minimis“-Regelungzulässigen Ausgaben.
- DieEntschädigungenfürEinkommensverlustewerden nach Rechtskraft des Bewilligungsbescheids ineiner einzigen Zahlungausgezahlt.
Beschränkungen
Verpflichtungen
Die Empfänger von Zuschüssen und Entschädigungen müssen sich – außer in Fällen höherer Gewalt – verpflichten, die Produktionstätigkeit fortzuführen, auch wenn diese sichvon der bisherigenunterscheidetundauch im Rahmen einer Verpachtung des Betriebs erfolgt, mindestens für einen Zeitraumvon mindestens drei Jahren ab dem Datum der EinreichungdesFörderantrags.
Kumulierung
Die in diesen Kriterien vorgesehenenZuschüsseundEntschädigungensind nichtmit anderen Vergünstigungenkumulierbar,die von Behörden oder öffentlichen Einrichtungenfür dieselben Vermögenswerte und zu denselben Zweckengewährt werden, ebenso wenig wie mit den Steuerabzügen, die für Sanierungs- und Energiesparmaßnahmenin Bezug auf die förderfähigen Arbeitenvorgesehen sind. Sofern diezerstörten oder beschädigten Güterbereitsim Rahmen anderer Landesgesetzegefördertwurden, ist derErsatz bzw. Wiederaufbauim Rahmen dieses Gesetzes dennochzulässig.