In Umsetzung von Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes 18/2016 werden folgende Arten von Kommunikationsmedien identifiziert, die in der Lage sind, eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) zu erbringen:
- Provinz- oder Talfernsehsender, d. h. Inhaber von Konzessionen oder Genehmigungen für terrestrische Frequenzen, die die redaktionelle Verantwortung für die Fernsehprogrammplanung tragen;
- Provinz- oder Tal-Radiosender, d. h. Inhaber einer Konzession oder Genehmigung für terrestrische Frequenzen, die die Verantwortung für die Radioprogramme tragen;
- lokale Online-Nachrichtenportale, d. h. Betreiber eines Internetportals, die für die Veröffentlichung selbst erstellter Informationsinhalte verantwortlich sind.
1. Um SIEG-Zuschüsse in Anspruch nehmen zu können, müssen die Unternehmen die in den Artikeln 3 und 4 des Landesgesetzes Nr. 18 von 2016 genannten Voraussetzungen erfüllen und einen Vorschlag einreichen, in dem die von ihnen beabsichtigten Dienstleistungen sowie die in Art. 4 Absatz 4 des Landesgesetzes 18/2016 vorgesehenen Verpflichtungen klar definiert sind.
2. Die in Artikel 2 genannten Akteure können die in diesen Kriterien genannten Vergünstigungen in Anspruch nehmen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) Provinzfernsehsender: Sie müssen selbst produzierte Informationsinhalte ausstrahlen, wobei die Reichweite mindestens 30 % der im Provinzgebiet ansässigen Bevölkerung betragen muss;
b) Talfernsehsender: Sie müssen selbst produzierte Informationsinhalte ausstrahlen, wobei die Reichweite mindestens 50 % der in der Talgemeinschaft ansässigen Bevölkerung betragen muss;
c) Provinzradiosender: Sie müssen selbst produzierte Informationsinhalte ausstrahlen, wobei die Reichweite mindestens 30 % der im Provinzgebiet ansässigen Bevölkerung betragen muss;
d) Tal-Radiosender: Sie müssen selbst produzierte Informationsinhalte ausstrahlen, wobei die Reichweite mindestens 50 % der in der Talgemeinschaft ansässigen Bevölkerung betragen muss;
e) Online-Nachrichtenportale: Sie müssen Informationsinhalte zu Themen veröffentlichen, die sich speziell auf das Trentino beziehen oder für die Bevölkerung des Trentino von besonderem Interesse sind. Handelt es sich bei den Online-Portalen um Ableger von Printmedien oder von Rundfunk- und Fernsehsendern, die die in diesen Kriterien vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen, dürfen die genannten Inhalte keine bloße Wiederholung der von diesen veröffentlichten oder ausgestrahlten Inhalte darstellen. Web-TV- und Web-Radio-Sender, d. h. Sender, die ihre Fernseh- oder Radioinhalte über das Internet ausstrahlen, gelten als Online-Informationsportale.
3. Die Bevölkerungsabdeckung berechnet sich durch Addition der in den versorgten Gebieten gemäß der Definition in Absatz 2 ansässigen Bevölkerung, wie sie aus der letzten Volkszählung hervorgeht, im Verhältnis zur Gesamtzahl der im Trentino oder in den jeweiligen Talgemeinschaften ansässigen Bevölkerung im Falle von Talfernsehsendern oder -radiosendern.
4. Die in diesem Artikel genannten Voraussetzungen müssen von den Antragstellern zum Zeitpunkt der Antragstellung sowie für das gesamte vorangegangene Kalenderjahr oder für den gesamten Zeitraum ihrer Tätigkeit erfüllt sein, sofern die Antragsteller im Laufe des vorangegangenen Kalenderjahres gegründet wurden.