Dieser Inhalt wurde mit einem automatischen Übersetzungstool übersetzt: Der Text kann ungenaue Informationen enthalten.

Beihilfen für lokale Werbung und Information (SIEG) – Landesgesetz 18/2016, § 2 Abs. 2

  • Aktiv

Gewährung von Zuschüssen für die lokale Berichterstattung (Beihilfen im Rahmen der „De-minimis“-Regelung) für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI). Beschluss der Landesregierung Nr. 2030 vom 13. Dezember 2024.

Beschreibung

Beschränkungen

Der Antrag muss zwischen dem 1. und 30. November des Jahres gestellt werden, das der Durchführung der Aktivitäten vorausgeht. Wird er außerhalb dieser Frist eingereicht, wird er als unzulässig erklärt.

Für jedes Kalenderjahr, in dem die Dienstleistungen erbracht werden, können die Antragsteller nur einen einzigen Antrag auf Zuschuss in Bezug auf den Projektplan stellen, der auf den festgelegten Kriterien basiert. Alternativ kann dasselbe Unternehmen einen Förderantrag gemäß den Bestimmungen einreichen, die von der Landesregierung mit dem Beschluss Nr. 293 vom 23. Februar 2017 in der jeweils gültigen Fassung festgelegt wurden.

Pro Kalenderjahr dürfen keine Anträge im Rahmen beider Förderinstrumente gestellt werden.

Die Frist für die Durchführung der im Vorschlag für die SIEG-Dienste genannten Maßnahmen endet am 31. Dezember des jeweiligen Jahres.

An wen es sich richtet

In Umsetzung von Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes 18/2016 werden folgende Arten von Kommunikationsmedien identifiziert, die in der Lage sind, eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) zu erbringen:

- Provinz- oder Talfernsehsender, d. h. Inhaber von Konzessionen oder Genehmigungen für terrestrische Frequenzen, die die redaktionelle Verantwortung für die Fernsehprogrammplanung tragen;

- Provinz- oder Tal-Radiosender, d. h. Inhaber einer Konzession oder Genehmigung für terrestrische Frequenzen, die die Verantwortung für die Radioprogramme tragen;

- lokale Online-Nachrichtenportale, d. h. Betreiber eines Internetportals, die für die Veröffentlichung selbst erstellter Informationsinhalte verantwortlich sind.

1. Um SIEG-Zuschüsse in Anspruch nehmen zu können, müssen die Unternehmen die in den Artikeln 3 und 4 des Landesgesetzes Nr. 18 von 2016 genannten Voraussetzungen erfüllen und einen Vorschlag einreichen, in dem die von ihnen beabsichtigten Dienstleistungen sowie die in Art. 4 Absatz 4 des Landesgesetzes 18/2016 vorgesehenen Verpflichtungen klar definiert sind.

2. Die in Artikel 2 genannten Akteure können die in diesen Kriterien genannten Vergünstigungen in Anspruch nehmen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) Provinzfernsehsender: Sie müssen selbst produzierte Informationsinhalte ausstrahlen, wobei die Reichweite mindestens 30 % der im Provinzgebiet ansässigen Bevölkerung betragen muss;

b) Talfernsehsender: Sie müssen selbst produzierte Informationsinhalte ausstrahlen, wobei die Reichweite mindestens 50 % der in der Talgemeinschaft ansässigen Bevölkerung betragen muss;

c) Provinzradiosender: Sie müssen selbst produzierte Informationsinhalte ausstrahlen, wobei die Reichweite mindestens 30 % der im Provinzgebiet ansässigen Bevölkerung betragen muss;

d) Tal-Radiosender: Sie müssen selbst produzierte Informationsinhalte ausstrahlen, wobei die Reichweite mindestens 50 % der in der Talgemeinschaft ansässigen Bevölkerung betragen muss;

e) Online-Nachrichtenportale: Sie müssen Informationsinhalte zu Themen veröffentlichen, die sich speziell auf das Trentino beziehen oder für die Bevölkerung des Trentino von besonderem Interesse sind. Handelt es sich bei den Online-Portalen um Ableger von Printmedien oder von Rundfunk- und Fernsehsendern, die die in diesen Kriterien vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen, dürfen die genannten Inhalte keine bloße Wiederholung der von diesen veröffentlichten oder ausgestrahlten Inhalte darstellen. Web-TV- und Web-Radio-Sender, d. h. Sender, die ihre Fernseh- oder Radioinhalte über das Internet ausstrahlen, gelten als Online-Informationsportale.

3. Die Bevölkerungsabdeckung berechnet sich durch Addition der in den versorgten Gebieten gemäß der Definition in Absatz 2 ansässigen Bevölkerung, wie sie aus der letzten Volkszählung hervorgeht, im Verhältnis zur Gesamtzahl der im Trentino oder in den jeweiligen Talgemeinschaften ansässigen Bevölkerung im Falle von Talfernsehsendern oder -radiosendern.

4. Die in diesem Artikel genannten Voraussetzungen müssen von den Antragstellern zum Zeitpunkt der Antragstellung sowie für das gesamte vorangegangene Kalenderjahr oder für den gesamten Zeitraum ihrer Tätigkeit erfüllt sein, sofern die Antragsteller im Laufe des vorangegangenen Kalenderjahres gegründet wurden.

So geht es

Die Einreichung der Vorschläge für SIEG-Dienstleistungen muss vom 1. bis zum 30. November des Jahres, das der Durchführung der Aktivitäten vorausgeht, bei der Dienststelle für sprachliche Minderheiten und Außenbeziehungen der Provinz erfolgen. Werden sie außerhalb der vorgenannten Frist eingereicht, werden sie für unzulässig erklärt. Die Vorschläge müssen per zertifizierter E-Mail (PEC) eingereicht werden. Als Datum der Einreichung der Vorschläge gilt das Versanddatum.

Die Dienststelle für sprachliche Minderheiten und Außenbeziehungen legt durch einen eigenen Beschluss spätestens im Monat vor Beginn der Antragsfrist die thematischen Kriterien und die informativen Prioritäten fest, anhand derer die inhaltlichen Vorschläge für öffentliche Dienstleistungen definiert werden.

Die Verfahrensfristen für den Erlass des Bewilligungsbeschlusses betragen 60 Tage, gerechnet ab dem Tag nach Ablauf der Einreichungsfrist für die Anträge.

Durch Mitteilung an den Betroffenen und unter Einhaltung des Landesgesetzes über die Verwaltungstätigkeit werden die Verfahrensfristen ausgesetzt für:

a) die Einholung ergänzender Unterlagen;

b) die etwaige Einholung der Antimafia-Bescheinigung, die von der zuständigen Regierungskommissariat oder der zuständigen Präfektur ausgestellt wird.

Zeiten und Fristen

2026 30 Nov

Periodo di presentazione della domanda di contributo 01.11.2026 ⇢ 30.11.2026

Die Einreichung der Vorschläge für SIEG-Dienstleistungen muss vom 1. bis zum 30. November des Jahres, das der Durchführung der Aktivitäten vorausgeht, bei der Dienststelle für sprachliche Minderheiten und Außenbeziehungen der Provinz erfolgen. Werden sie außerhalb der vorgenannten Frist eingereicht, werden sie für unzulässig erklärt. Die Vorschläge müssen per zertifizierter E-Mail (PEC) eingereicht werden. Als Datum der Einreichung der Vorschläge gilt das Versanddatum.

60 Tage

Maximale Wartezeit in Tagen

Die 60 Tage beginnen am Tag nach Ablauf der Antragsfrist.

Kosten

Stempelmarke
16,00 Euro

auf den Antrag aufzubringen

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Interventi di promozione dell'informazione locale

Weiterlesen

Nuovi criteri e modalità per la concessione delle agevolazioni previste dall'art. 2, comma 2, della L.P. 7 dicembre 2016, n. 18 'Interventi di promozione dell'informazione locale' - SIEG.

Weiterlesen

L.P. 7 dicembre 2016, n. 18 'Interventi di promozione dell'informazione locale' - individuazione delle proposte contenutistiche di servizio pubblico come stabilito dalla deliberazione della Giunta provinciale n. 2030 del 13 dicembre 2024.

Weiterlesen

Zusatzinformationen

Letzte Änderung: 27.10.2026 12:12

Sito web OpenCity Italia · Zugriff auf Site-Editoren