Beschreibung
Mit dem Beschluss Nr. 1098 des Landesrats vom 17. Juli 2026 hat die Autonome Provinz Trient die Kriterien für die Gewährung von Sonderzuschüssen zur Unterstützung der landwirtschaftlichen Betriebe im Gebiet verabschiedet, die aufgrund der Tierseuche IBR/IPV wirtschaftliche Schäden erlitten haben (infektiöse Rinder-Rhinotracheitis) wirtschaftliche Schäden erlitten haben.
Ziel der Maßnahme ist es, den Verlust der gekeulten Tiere auszugleichen, das Einkommen der landwirtschaftlichen Haushalte und Betriebe zu sichern und dem Sektor dabei zu helfen, so schnell wie möglich den Gesundheitsstatus „seuchenfreier Betrieb“ wiederzuerlangen.
Worum geht es?
Die Maßnahme sieht eine nicht rückzahlbare finanzielle Beihilfe (Kapitalzuschuss) in Höhe von 100 % der förderfähigen Ausgaben für jedes Rind vor, dessen Keulung im Rahmen der Gesundheitsprogramme der Provinz angeordnet wurde.
Beschränkungen
Die Beihilfe wird nur für Rinder gewährt, die bis zum 31. Dezember 2028 zum Schlachter gebracht werden und auf die einer der folgenden Fälle zutrifft (bezogen auf den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2026):
- Tiere, die bei einer amtlichen Blutuntersuchung im Betrieb positiv auf IBR/IPV getestet wurden;
- Tiere, für die der öffentliche Veterinärdienst eine Anordnung zur diagnostischen Keulung erlassen hat;
- Tiere, die zwar negativ getestet wurden, deren Keulung jedoch aus prophylaktischen Gründen angeordnet wurde, da sie aus einem Ausbruchsbetrieb stammen.
Achtung (Einschränkung beim Abzug der Einnahmen):
Die Höhe des Zuschusses wird anhand von marktüblichen Standardtabellen (unterteilt nach Altersklassen der Tiere) berechnet.
Vom zustehenden Zuschuss werden zwingend etwaige Einnahmen aus dem Verkauf des Fleisches an den Schlachthof sowie Entschädigungen aus Versicherungsverträgen abgezogen.
Darüber hinaus ist die Beihilfe nicht mit anderen öffentlichen Zuschüssen kumulierbar, die für dieselben Kosten gewährt wurden.
Verfügbare Mittel und Prioritäten Das insgesamt bereitgestellte Budget beträgt 900.000,00 Euro, verteilt auf die Jahre 2026 bis 2029.
Die Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs finanziert.
Sollten die Mittel des laufenden Jahres ausgeschöpft sein, werden förderfähige, aber noch nicht finanzierte Anträge vorrangig auf das folgende Jahr übertragen, ohne dass sie erneut eingereicht werden müssen.