Beschreibung
Es handelt sich um Beihilfen für die Sanierung von Almhütten, die als kulturelles und natürliches Erbe landwirtschaftlicher Betriebe ausgewiesen sind und durch den Beschluss der Landesregierung Nr. 611 vom 22. März 2002 als Bergbaukulturerbe eingestuft wurden .
Der Zuschuss zielt auf die Instandsetzung und Verbesserung der gemeinschaftlich genutzten Weiden und Almen sowie auf die Durchführung aller Arbeiten und Dienstleistungen ab, die zur Sicherung oder Verbesserung ihrer Bewirtschaftung erforderlich sind, einschließlich der entsprechenden Infrastruktur, um die Weiden und die natürliche Berglandschaft aufzuwerten und zu schützen. All dies dient dazu, die Tradition der Almwirtschaft für das gezüchtete Vieh aufrechtzuerhalten und deren Aufgabe zu verhindern, die unvermeidliche negative Auswirkungen auf die ländlichen Traditionen der landwirtschaftlichen Bevölkerung sowie auf den Schutz der empfindlichen Bergumwelt und der Artenvielfalt hätte.
Insbesondere Maßnahmen, die die funktionale Anpassung von Gebäuden betreffen:
- die der Unterbringung des Personals, der Unterbringung des Viehs und den dazugehörigen Nebengebäuden dienen, werden gemäß der EU-Verordnung 2022/2472 finanziert;
- die der Verarbeitung und dem Verkauf von Milch- und Milchprodukten dienen, einschließlich der dazugehörigen Nebengebäude, werden gemäß der Verordnung der Europäischen Kommission über „De-minimis“-Beihilfen finanziert ;
| Unter dem Begriff „Alm“ oder „Alm“ wird ein System bezeichnet, das die Weidefläche sowie die Unterbringungsmöglichkeiten für das Vieh und das für dessen Betreuung zuständige Personal umfasst. Diese Gebiete liegen alle in Höhenlagen von mindestens 1000 Metern bis maximal 2500 Metern ü. M. und sind über das gesamte Trentino verteilt, in den verschiedenen Tälern, und befinden sich überwiegend in öffentlichem Besitz. Das Trentiner Weidesystem zeichnet sich seit jeher dadurch aus, dass es eine Dauer von etwa 80 bis 110 Tagen pro Jahr (von Anfang Juni bis Mitte September) hat. |
Beschränkungen
| ProBegünstigtem istnur ein Antrag zulässig, und dieser Antrag darf den Wunsch enthalten, im Rahmen der in diesem Beschluss behandelten Initiative Fördermittelfür die Einrichtungen einer einzigen Alm zu erhalten. |
| In den folgenden Jahren und bis zum Ablauf der Geltungsdauer derVerordnung (EU) 2022/2472 wird die Landesregierung durch nachfolgende Maßnahmen, sofern Mittel im Landeshaushalt verfügbar sind, die Fristen für die Einreichung der Anträge sowie etwaige weitere Verfahrenshinweise unter Einhaltung der in diesem Beschluss vorgesehenen Kriterien festlegen; dieser Beschluss wird gemäß der Verordnung (EU) 2022/2472 der Europäischen Kommission mitgeteilt. |
| Die Almen, die den Landesbeitrag erhalten, sowie die dazugehörigen Weideflächen müssen im Einklang mit den technischen und wirtschaftlichen Vorgaben und den Leitlinien genutzt werden, die mitBeschluss der Landesregierung Nr. 731 vom 6. Mai 2015 genehmigt wurden. Die Überprüfung der vom Begünstigten erhaltenenDe-minimis-Beihilfenerfolgt von Amts wegen über die nationale Datenbank für staatliche Beihilfen. Die Gewährung des Zuschusses ist mitder Verpflichtungdes Begünstigten verbunden, die Vermögenswerte, für die der Zuschuss gewährt wurde, gemäß den Bestimmungen in Art. 6 des Landesgesetzes mindestens 10 Jahre langnicht zu veräußern, die Vermögenswerte, für die der Zuschuss gewährt wurde,mindestens 10 Jahrelangnichtzu veräußern, abzutretenoder anderweitig ihrem Verwendungszweck zu entziehen, gemäß den Bestimmungen von Art. 6 des Landesgesetzes 4/03. Die Frist beginnt mit dem Datum des Antrags auf endgültige Auszahlung des Zuschusses. Bei Nichteinhaltung der im vorstehenden Absatz genannten Frist sind die Begünstigten – außer in Fällen höherer Gewalt – verpflichtet, den gewährten Zuschuss im Verhältnis zur Restlaufzeit des laufenden Zeitraums zurückzuzahlen. Die Restlaufzeit wird ab dem Datum der Feststellung der Umstände, die zum Widerruf der Förderung führen, bis zum Ende des jeweiligen Zeitraums berechnet. Der entsprechende Betrag ist zuzüglich Zinsen zum gesetzlichen Zinssatz ab dem Datum der Belastung der Zahlung zurückzuzahlen. Der Zuschussempfänger muss dem mit der Überwachung der Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften betrauten Personal in jedem Fall freien Zugang zu den Einrichtungen und Unterlagen gewähren, die den Gegenstand des gewährten Zuschusses betreffen. Die Überprüfung der Einhaltung der den Antragstellern gemäß Art. 6 des Landesgesetzes Nr. 4/2003 auferlegten Verpflichtungen erfolgt anhand einer Stichprobe von 5 % der Maßnahmen, die einer Auflage unterliegen, gemäß den geltenden landesrechtlichen Vorschriften für den Gültigkeitszeitraum. Die Überprüfung der Ersatzerklärungen für Bescheinigungen und der eidesstattlichen Erklärungen erfolgt anhand einer Stichprobe von mindestens 5 % der Anträge gemäß den geltenden landesrechtlichen Bestimmungen. |