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Beihilfen für die Alpwirtschaft – Sanierung von Almen – Jahr 2023

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Herrichtung und Verbesserung von Weiden und Almen sowie Durchführung aller Arbeiten und Bereitstellung aller Dienstleistungen, die zur Sicherung oder Verbesserung ihrer Bewirtschaftung erforderlich sind

© Provincia autonoma di Trento -

Beschreibung

Es handelt sich um Beihilfen für die Sanierung von Almhütten, die als kulturelles und natürliches Erbe landwirtschaftlicher Betriebe ausgewiesen sind und durch den Beschluss der Landesregierung Nr. 611 vom 22. März 2002 als Bergbaukulturerbe eingestuft wurden .

Der Zuschuss zielt auf die Instandsetzung und Verbesserung der gemeinschaftlich genutzten Weiden und Almen sowie auf die Durchführung aller Arbeiten und Dienstleistungen ab, die zur Sicherung oder Verbesserung ihrer Bewirtschaftung erforderlich sind, einschließlich der entsprechenden Infrastruktur, um die Weiden und die natürliche Berglandschaft aufzuwerten und zu schützen. All dies dient dazu, die Tradition der Almwirtschaft für das gezüchtete Vieh aufrechtzuerhalten und deren Aufgabe zu verhindern, die unvermeidliche negative Auswirkungen auf die ländlichen Traditionen der landwirtschaftlichen Bevölkerung sowie auf den Schutz der empfindlichen Bergumwelt und der Artenvielfalt hätte.

Insbesondere Maßnahmen, die die funktionale Anpassung von Gebäuden betreffen: 

- die der Unterbringung des Personals, der Unterbringung des Viehs und den dazugehörigen Nebengebäuden dienen, werden gemäß der EU-Verordnung 2022/2472 finanziert;

- die der Verarbeitung und dem Verkauf von Milch- und Milchprodukten dienen, einschließlich der dazugehörigen Nebengebäude, werden gemäß der Verordnung der Europäischen Kommission über „De-minimis“-Beihilfen finanziert ;

Unter dem Begriff „Alm“ oder „Alm“ wird ein System bezeichnet, das die Weidefläche sowie die Unterbringungsmöglichkeiten für das Vieh und das für dessen Betreuung zuständige Personal umfasst. 

Diese Gebiete liegen alle in Höhenlagen von mindestens 1000 Metern bis maximal 2500 Metern ü. M. und sind über das gesamte Trentino verteilt, in den verschiedenen Tälern, und befinden sich überwiegend in öffentlichem Besitz.

Das Trentiner Weidesystem zeichnet sich seit jeher dadurch aus, dass es eine Dauer von etwa 80 bis 110 Tagen pro Jahr (von Anfang Juni bis Mitte September) hat.

Beschränkungen

ProBegünstigtem istnur ein Antrag zulässig, und dieser Antrag darf den Wunsch enthalten, im Rahmen der in diesem Beschluss behandelten Initiative Fördermittelfür die Einrichtungen einer einzigen Alm zu erhalten.
In den folgenden Jahren und bis zum Ablauf der Geltungsdauer derVerordnung (EU) 2022/2472 wird die Landesregierung durch nachfolgende Maßnahmen, sofern Mittel im Landeshaushalt verfügbar sind, die Fristen für die Einreichung der Anträge sowie etwaige weitere Verfahrenshinweise unter Einhaltung der in diesem Beschluss vorgesehenen Kriterien festlegen; dieser Beschluss wird gemäß der Verordnung (EU) 2022/2472 der Europäischen Kommission mitgeteilt.

Die Almen, die den Landesbeitrag erhalten, sowie die dazugehörigen Weideflächen müssen im Einklang mit den technischen und wirtschaftlichen Vorgaben und den Leitlinien genutzt werden, die mitBeschluss der Landesregierung Nr. 731 vom 6. Mai 2015 genehmigt wurden.

Die Überprüfung der vom Begünstigten erhaltenenDe-minimis-Beihilfenerfolgt von Amts wegen über die nationale Datenbank für staatliche Beihilfen.

Die Gewährung des Zuschusses ist mitder Verpflichtungdes Begünstigten verbunden, die Vermögenswerte, für die der Zuschuss gewährt wurde, gemäß den Bestimmungen in Art. 6 des Landesgesetzes mindestens 10 Jahre langnicht zu veräußern, die Vermögenswerte, für die der Zuschuss gewährt wurde,mindestens 10 Jahrelangnichtzu veräußern, abzutretenoder anderweitig ihrem Verwendungszweck zu entziehen, gemäß den Bestimmungen von Art. 6 des Landesgesetzes 4/03. Die Frist beginnt mit dem Datum des Antrags auf endgültige Auszahlung des Zuschusses.

Bei Nichteinhaltung der im vorstehenden Absatz genannten Frist sind die Begünstigten – außer in Fällen höherer Gewalt – verpflichtet, den gewährten Zuschuss im Verhältnis zur Restlaufzeit des laufenden Zeitraums zurückzuzahlen.

Die Restlaufzeit wird ab dem Datum der Feststellung der Umstände, die zum Widerruf der Förderung führen, bis zum Ende des jeweiligen Zeitraums berechnet. Der entsprechende Betrag ist zuzüglich Zinsen zum gesetzlichen Zinssatz ab dem Datum der Belastung der Zahlung zurückzuzahlen.

Der Zuschussempfänger muss dem mit der Überwachung der Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften betrauten Personal in jedem Fall freien Zugang zu den Einrichtungen und Unterlagen gewähren, die den Gegenstand des gewährten Zuschusses betreffen.

Die Überprüfung der Einhaltung der den Antragstellern gemäß Art. 6 des Landesgesetzes Nr. 4/2003 auferlegten Verpflichtungen erfolgt anhand einer Stichprobe von 5 % der Maßnahmen, die einer Auflage unterliegen, gemäß den geltenden landesrechtlichen Vorschriften für den Gültigkeitszeitraum. Die Überprüfung der Ersatzerklärungen für Bescheinigungen und der eidesstattlichen Erklärungen erfolgt anhand einer Stichprobe von mindestens 5 % der Anträge gemäß den geltenden landesrechtlichen Bestimmungen.

An wen es sich richtet

Anspruch auf die vorgesehene Beihilfe haben Eigentümer von Almen sowie Personen, die öffentliche und gemeinschaftliche Grundstücke im Provinzgebiet bewirtschaften und verwalten, sofern sie sich verpflichten, diese für mindestens zehn Jahre an Viehzüchter, vorzugsweise an Mitglieder eines Verbandes, zu verpachten, wobei Viehzüchter mit Wohnsitz in der Provinz Trient Vorrang haben; Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2022/2472 sind die Beihilfen auf Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen beschränkt.

Anspruch auf die Beihilfe haben Begünstigte:

  1. die ihren Sitz in der Provinz Trient haben und über Almhütten im Provinzgebiet verfügen;
  2. die über ein gültiges Betriebsdossier in der Provinz Trient verfügen;
  3. die den Bestimmungen der Rechtsvorschriften über öffentliche Bauaufträge, die Vergabe und Beauftragung von Bauarbeiten und Planungsaufträgen unterliegen und zur Einhaltung der geltenden gemeinschaftlichen, nationalen und provinzialen Rechtsvorschriften im Bereich des öffentlichen Bauwesens verpflichtet sind.

Unternehmen, gegen die aufgrund einer früheren Entscheidung der Kommission, in der die Beihilfen für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wurden, eine ausstehende Rückforderungsanordnung vorliegt,sind nichtbeihilfefähig.

Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Art. 1 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 2472/2022 sind von der Beihilfe ausgeschlossen.

Der Antrag kann vom Begünstigten oder von einem Bevollmächtigten (Berater) gestellt werden, der zur Eingabe des Antrags im PortalSRTrento berechtigt ist

Der Antrag muss digital von einer Person unterzeichnet werden, die befugt ist, das Unternehmen in Beziehungen zu Dritten, einschließlich der öffentlichen Verwaltung, digital signiert werden; andernfalls ist der Antrag unzulässig.

So geht es

Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, MÜSSEN der Förderantrag und die erforderlichen Begleitunterlagen ausschließlich auf elektronischem Wege (online) über das Portalhttps://srt.infotn.it eingereicht werden.
Der Zugangzum geschützten Bereichvon SRTrento ist nur registrierten Nutzern gestattet. Daher muss sich jeder Nutzer zuvor gemäß den in den Anleitungen auf der Startseite beschriebenen Modalitäten registrieren, wie auf dieserWebseite angegeben. Es wird empfohlen, dieAnleitung für den ersten Zugangzum Portal sorgfältig zu befolgen, in der die verschiedenen Schritte des Registrierungsvorgangs detailliert beschrieben sind.
Für eventuelle Unterstützung beim Zugang und bei der Freischaltung für das Portal können Sie sich per E-Mail an folgende Adresse wenden:helpdesk.srtrento@provincia.tn.it

Was benötigt wird

Vorzulegende Dokumentation

Der Antrag (der auf der digitalen Plattform SRTrento abrufbar ist) muss die anstelle einer eidesstattlichen Erklärung abgegebene Erklärung enthalten, aus der Folgendes hervorgeht:

  1. die Liste der von den Maßnahmen betroffenen Grundstücke und die entsprechenden Nutzungsrechte. Bei Grundstücken, die nicht im Eigentum des Antragstellers stehen, die Genehmigung des Eigentümers zur Durchführung der Arbeiten;
  2. Angabe der Daten eines gültigen städtebaulichen Titels und/oder der entsprechenden Genehmigungen für die Durchführung der Arbeiten;
  3. dass für die geplanten Maßnahmen keine weiteren öffentlichen Fördermittel beantragt oder erhalten wurden;
  4. ob die Mehrwertsteuer in Abzug gebracht wird;
  5. im Falle von Trägern, die öffentliche und gemeinschaftliche Liegenschaften verwalten und betreuen, dass die Tätigkeit der antragstellenden Einrichtung/des Antragstellers nicht in Form eines Unternehmens organisiert ist.

Dem Antrag sind außerdem folgende Unterlagen beizufügen:

1. das vollständige, genehmigte Projekt mit gültiger Baugenehmigung für die Durchführung der Arbeiten (die Angaben zur Genehmigung müssen im Förderantrag aufgeführt sein), einschließlich eines Auszugs aus dem Katasterplan, einer Lagebeschreibung und eines Fotodokuments;

2. eine vom zugelassenen Techniker unterzeichnete Kostenschätzung der Arbeiten, die gemäß den Positionen des von der Autonomen Provinz Trient erstellten Preisverzeichnisses für öffentliche Bauarbeiten erstellt wurde oder, für nicht enthaltene Positionen, auf der Grundlage der von der C.C.I.A.A. veröffentlichten Preisverzeichnisse;

3. bei öffentlichen Auftraggebern: besondere Ausschreibungsbedingungen oder ein ähnliches Dokument einschließlich einer Liste der Einheitspreise;

4. Technischer Bericht mit einer Beschreibung der durchzuführenden Maßnahmen unter Angabe der von der Maßnahme betroffenen Grundstücke, unterzeichnet von einem zugelassenen Techniker;

5. Erklärung des Planers zur Notwendigkeit der Erstellung des Sicherheitsplans gemäß Gesetzesdekret 81/08 in der jeweils gültigen Fassung;

6. für Träger, die öffentliche und gemeinschaftliche Liegenschaften verwalten und bewirtschaften: Beschluss des zuständigen Gremiums, mit dem die Maßnahme genehmigt und die Verpflichtung zur Vergabe einer zehnjährigen Konzession an Tierhalter eingegangen wird.

Die Überprüfung der vom Begünstigten erhaltenen De-minimis-Beihilfen erfolgt von Amts wegen über die nationale Datenbank für staatliche Beihilfen.

Formulare

Zeiten und Fristen

Abgelaufen

Bei Anträgen, die die vorgesehenen Voraussetzungen nicht erfüllen, wird ein Ablehnungsbescheid erlassen, vorbehaltlich der Bestimmungen des Landesgesetzes 23/92 über Verwaltungsverfahren.

 Vorauszahlungen – Ausschreibung zur Alpwirtschaft 2023  Teilzahlungen (Fortschrittsberichte) – Ausschreibung zur Alpwirtschaft 2023  Antrag auf endgültige Auszahlung des Zuschusses – Ausschreibung zur Alpwirtschaft 2023  Fristen für die Abrechnung der Maßnahmen – Ausschreibung zur Alpwirtschaft 2023

Nach der Verabschiedung des Beschlusses Nr. 1587 vom 4. Oktober 2024 werden die Anträge ab Platz 7 derPrioritätenrangliste finanziert. 

Zuvor muss ein Antrag auf Bestätigung des Interesses an der Finanzierung des Antrags beim Landwirtschaftsamt eingereicht werden, gemäß den Modalitäten, die den Antragstellern mitgeteilt werden. Anschließend wird die aktualisierte Prioritätenrangliste auf der Grundlage der Interessensbekundungen der Antragsteller erstellt.

Darüber hinaus können etwaige Einsparungen, die sich aus der Prüfung der Anträge ergeben, die in der Prioritätenrangliste auf den für die finanzielle Deckung relevanten Plätzen stehen, für die weitere Finanzierung der nachfolgenden Anträge bis zur Position Nr. 33 in der Reihenfolge ihrer Priorität verwendet werden, sofern zuvor eine Interessensbestätigung für die Finanzierung des Antrags gemäß den vorgesehenen Modalitäten vorliegt.

Zu diesem Zweck wird keine weitere Rangliste genehmigt, sondern dies wird in dem Bewilligungsbescheid vermerkt.

Kosten

KOSTENLOS

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Sostegno dell'economia agricola, disciplina dell'agricoltura biologica e della contrassegnazione di prodotti geneticamente non modificati

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Regolamento (UE) 2022/2472 della Commissione, del 14 dicembre 2022, che dichiara compatibili con il mercato interno, in applicazione degli articoli 107 e 108 del trattato sul funzionamento dell’Unione europea, alcune categorie di aiuti nei settori agricolo e forestale e nelle zone rurali (Testo rilevante ai fini del SEE)

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REGOLAMENTO (CE) N. 1407/2013 DELLA COMMISSIONE relativo all’applicazione degli articoli 107 e 108 del trattato agli aiuti d’importanza minore («de minimis»)

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Disposizioni in materia di armonizzazione dei sistemi contabili e degli schemi di bilancio delle Regioni, degli enti locali e dei loro organismi, a norma degli articoli 1 e 2 della legge 5 maggio 2009, n. 42. (11G0160)

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Approvazione degli indirizzi e dei criteri generali per la disciplina degli interventi di recupero del patrimonio edilizio montano, a termini dell'articolo 24 bis della legge provinciale 5 settembre 1991, n. 22 (Ordinamento urbanistico e tutela del territorio), come modificato da ultimo con l'articolo 28, comma 4, della legge provinciale 19 febbraio 2002, n. 1 prot. 178/02L.

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Approvazione dei criteri generali e delle modalità attuative per la concessione di aiuti agli investimenti destinati a preservare il patrimonio culturale e naturale delle aziende agricole - art. 25 'alpicoltura' della Legge provinciale 28 marzo 2003, n. 4 (Legge provinciale in materia di agricoltura). Aiuto di Stato Italia, art. 36 del Reg. (UE) 2022/2472, e apertura del bando per l'anno 2023.

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Approvazione dello schema-tipo di disciplinare tecnico-economico di utilizzo dei pascoli montani ai sensi dell'art. 25, comma 4 bis, della l.p. 4/2003; approvazione delle linee guida per disciplinare le modalità di affidamento delle superfici a pascolo e delle relative strutture di malga, nonché dei criteri relativi ai requisiti e agli elementi di valutazione dell'offerta economicamente più vantaggiosa, ai sensi dell'art. 39, comma 2 bis, della l.p. 23/1990; istituzione dello Schedario provinciale dei pascoli.

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Legge Provinciale 28 marzo 2003, n. 4 art. 25 'Alpicoltura'. Approvazione della graduatoria di priorità delle domande di aiuto presentate nell'anno 2023 e 2024 ai sensi della delibera attuativa della Giunta provinciale n. 1913 di data 13/10/2023. Presa atto di una domanda ritenuta irricevibile. Capitolo 500550.

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Integrazione delle risorse a disposizione del bando 2023, approvato con deliberazione della Giunta provinciale n. 1913 del 13/10/2023, ai sensi dell'art. 25 'Alpicoltura' della L.p. 28 marzo 2003, n. 4 relativo all'approvazione dei criteri generali e delle modalità attuative per la concessione di aiuti agli investimenti destinati a preservare il patrimonio culturale e naturale delle aziende agricole (Aiuto di Stato Italia, art. 36 del Reg. (UE) 2022/2472).

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Letzte Änderung: 28.10.2026 18:19

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