Die gemeinnützigen Organisationen und Vereinigungen, denen eine Finanzhilfe gewährt wurde, legen die Kostenabrechnung für die Zahlung der Finanzhilfe innerhalb der im Finanzhilfebeschluss festgelegten Frist oder in jedem Fall innerhalb der verlängerten Frist vor.
Die Rechnungen und Kostenabrechnungen müssen nach dem Datum des Finanzhilfeantrags datiert sein. Liegen die förderfähigen Ausgaben während der Berichterstattung über die Finanzhilfe unter dem im Voranschlag angegebenen Betrag, so wird der Betrag der Finanzhilfe im Verhältnis zu den angegebenen Ausgaben neu berechnet.
Der Zuschuss darf keinen Überschuss erwirtschaften, daher darf der ausgezahlte Zuschuss die Nettoausgaben nicht übersteigen, wobei unter Nettoausgaben die Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben zu verstehen ist.
Der Zuschuss wird nicht gezahlt, wenn die Initiative nicht durchgeführt wird und wenn die durchgeführte Initiative wesentlich von der im Antrag vorgesehenen Initiative abweicht; in diesen Fällen verfällt der Zuschuss.
Bei Nichteinhaltung der Meldefrist, die verlängert werden kann, wird der Zuschuss vollständig gestrichen.
Die gemeldeten Ausgaben müssen ordnungsgemäß quittiert werden. Barzahlungen sind nicht zulässig.