Hervorgehobenes
Ab dem 24. August 2026 läuft die Frist für die Einreichung von Anträgen auf Zulassung zur Berufszulassungsprüfung für Friseure –Rundschreiben mit dem Aktenzeichen 668512 vom 21.08.2026
Zulassung zur selbstständigen Tätigkeit als Friseur
Ab dem 24. August 2026 läuft die Frist für die Einreichung von Anträgen auf Zulassung zur Berufszulassungsprüfung für Friseure –Rundschreiben mit dem Aktenzeichen 668512 vom 21.08.2026
Um den Beruf des Friseurs ausüben zu können, muss man nach Bestehen einer entsprechenden Prüfung eine spezielle berufliche Befähigung erwerben. Für jeden Standort des Unternehmens, an dem der Friseurberuf ausgeübt wird, muss mindestens ein technischer Verantwortlicher benannt werden, der im Besitz der beruflichen Qualifikation ist; dies kann der Inhaber, ein am Betrieb beteiligter Gesellschafter, ein mitarbeitendes Familienmitglied oder ein Angestellter sein.
Prüfungstermine – Jahr 2026
| Einreichung der Anträge | Praktische Prüfung | Theoretische Prüfung |
| 24. August – 11. September 2026 | 21. – 22. September 2026 | 28. – 29. September 2026 |
Ablauf der Prüfung
Die Prüfung besteht aus einer vierstündigenpraktischen Prüfung(die in der staatlich anerkannten Bildungseinrichtung „Opera A. Barelli“ in Rovereto stattfindet) , bei der die/der Kandidat/in zwei Haarbehandlungen (Herren- und Damenhaarschnitt) sowie eine technische Dienstleistung an einem der beiden Modelle durchführen muss; nach Bestehen der praktischen Prüfung folgt einGespräch(in den Räumlichkeiten des Ministeriums für Bildung und Kultur in Trient).
Das Gespräch dient folgenden Zwecken:
Um die Zulassung zu erhalten, müssen beide Prüfungen mit einer Mindestpunktzahl von 6/10 bestanden werden.
Um an der Prüfung teilnehmen zu können, mussder Online-Antrag innerhalb der angegebenen Anmeldefristen ausgefülltund die Anmeldegebühr in Höhe von 75,00 Euro (die nicht erstattet wird) über„PagoPA“unter Angabe des Verwendungszwecks „Prüfung zur Zulassung zum selbstständigen Beruf des Friseurs“ angeben.
Volljährige Bewerber*innen
Eltern für minderjährige Kinder
Der Antrag kann von Bewerber*innen gestellt werden, die über Folgendes verfügen:
einer beruflichen Qualifikation und einem praktischen Befähigungskurs oder eines provinziellen Berufsabschlusses im Bereich Friseurhandwerk, gemäß den folgenden, sich gegenseitig ersetzenden Ausbildungswegen:
Berufserfahrung und theoretischer Qualifizierungskurs gemäß den folgenden, sich gegenseitig ersetzenden Ausbildungswegen:
Berufsqualifikation nach Abschluss einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung, gefolgt von einer einjährigen Tätigkeit als qualifizierter Angestellter, aktiver Gesellschafter oder mitarbeitendes Familienmitglied in einem Friseurbetrieb
Berufsqualifikation als Friseur nach Abschluss eines dreijährigen Berufsbildungslehrgangs als Privatschüler und im Besitz eines fünfjährigen Abschlusses der Sekundarstufe II, gefolgt von einem überwiegend praxisorientierten Befähigungskurs mit einer Dauer von 400 Stunden.
Der Antrag muss ONLINE eingereicht werden
Antrag auf Zugang zur Prüfung der beruflichen Qualifikation als Friseur
Nomina della Commissione provinciale per l'abilitazione professionale di acconciatore ai sensi dell'art. 18 bis comma 2, della Legge provinciale 1 agosto 2002, n. 11 'Disciplina dell'impresa artigiana nella Provincia Autonoma di Trento' e della deliberazione n. 348 del 5 marzo 2021 allegato B) 'Istituzione, composizione e funzioni della Commissione provinciale per l'abilitazione professionale di acconciatore'.
WeiterlesenCommissione provinciale per l'abilitazione professionale di acconciatore ai sensi dell'art. 18 bis comma 2, della legge provinciale 1 agosto 2002, n. 11 'Disciplina dell'impresa artigiana nella Provincia autonoma di Trento': sostituzione di componenti e contestuale modifica delle deliberazioni della Giunta Provinciale di data 13.06.2008 n. 1527 e n. 2668 del 6 novembre 2009.
WeiterlesenDisciplina dell'impresa artigiana nella provincia autonoma di Trento
WeiterlesenBibliografia utile ai fini dell'esame di abilitazione professionale di acconciatore
WeiterlesenNomina della Commissione provinciale per l'abilitazione all'attività autonoma di acconciatore ai sensi dell'art. 18 bis comma 2, della Legge provinciale 1 agosto 2002, n. 11 'Disciplina dell'impresa artigiana nella Provincia Autonoma di Trento' e sostituzione dell'Allegato A) della deliberazione della Giunta provinciale n. 348 del 5 marzo 2021.
WeiterlesenProgrammazione delle sessioni d'esame per il conseguimento dell'abilitazione professionale di acconciatore per l'anno 2026.
WeiterlesenEsame per l'abilitazione all'attività autonoma di acconciatore
WeiterlesenIstruzioni per completare il versamento con pagoPA e confermare l'iscrizione
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