Beschreibung
Das Betreuungsgeld ist eine wirtschaftliche Intervention, die das Begleitungsgeld ergänzt und darauf abzielt, den Verbleib von nicht selbstständigen Personen in ihrer häuslichen Umgebung zu fördern und ihre Familien bei der Betreuungslast zu unterstützen.
Die Leistung richtet sich nach dem Ausmaß des Bedarfs der nicht selbstversorgenden Person an häuslicher und teilstationärer Pflege.
Wie wird das Pflegegeld verwendet?
Das Pflegegeld ist für den Erwerb von häuslichen, ambulanten oder teilstationären Pflege- und/oder Rehabilitationsleistungen bestimmt.
Diese Leistungen können erbracht werden durch
- Familienhelfer (so genannte "Betreuer"), die mit einem regulären Vertrag eingestellt werden;
- zugelassene und akkreditierte Einrichtungen;
- Familienangehörige wie Ehegatten, Lebensgefährten, Verwandte bis zum 3. Grad und Schwiegereltern 1. und 2. Grades;
- Mitbeteiligung an den Kosten der öffentlichen Sozialleistungen zur Unterstützung der häuslichen Pflege.
Überprüfung des Zustands der Nicht-Selbstständigkeit
Die Feststellung des Zustands der Nicht-Selbstständigkeit erfolgt durch die multidisziplinäre Bewertungsstelle (UVM) des für das Gebiet zuständigen Gesundheitsbezirks.
Das UVM, in das der Gerichtsmediziner oder Rechtsmediziner eingebunden ist, stellt den Zustand der Unselbstständigkeit der Person fest und erstellt nach Anhörung der Person und der Familienangehörigen den Bericht und den Betreuungsplan. Der Fürsorgeplan enthält folgende Elemente: Bewertung des Bedarfs; Definition der Ziele; aktive Leistungen (Gesundheit, Soziales, Sozialhilfe); Leistungen, die erbracht werden können; Art und Weise der Verwendung der Beihilfe; Überprüfung der Ergebnisse. Er muss vom Leistungsempfänger oder einem Familienmitglied unterzeichnet werden.
Bemessung des Pflegegeldes
Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem Schweregrad der Pflegebedürftigkeit des Antragstellers und nach dem Erfordernis der wirtschaftlichen Lage der Familie (ICEF) wie folgt
| GRAD DER SCHWERE | VOLLES ZUGELASSEN (Höchstbetrag) | REDUZIERTES PFLEGEGELD BIS ZU (Minimum) |
| Schweregrad 1 | €100,00 | €100,00 |
| Schweregrad 2 | €300,00 | €150,00 |
| Schweregrad 3 | €600,00 | €300,00 |
| Schweregrad 4 | €1.100,00 | €500,00 |
Bei einer Änderung des Schweregrads wird der Betrag der Zulage ab dem 1. Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt, neu berechnet.
Beschränkungen
Wirtschaftliche Neubeurteilung
Zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar jedes Jahres, das auf das Jahr der Antragstellung folgt, muss die betreffende Person einen Antrag auf Neubewertung der wirtschaftlichen Lage stellen, andernfalls wird das Pflegegeld ab dem 1. Januar des folgenden Jahres gestrichen.
Aussetzung des Pflegegeldes
Das Pflegegeld wird in den folgenden Fällen ausgesetzt
- Aufnahme in ein Krankenhaus, ein Hospiz oder eine andere sozialmedizinische oder sozialhilferechtliche Einrichtung für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als 30 Tagen, beginnend mit dem 31;
- Inanspruchnahme des zweijährigen bezahlten Urlaubs zu 100 % gemäß Artikel 42 Absatz 5 des Gesetzesdekrets Nr. 151/2001 durch einen Familienangehörigen des Leistungsempfängers für die Betreuung von Personen, die sich in einer schweren Situation befinden, die gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 104/1992 bescheinigt wurde.