Beschreibung
Der Berater kann die Erstattung von Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten beantragen.
Erstattungsfähig sind die Kosten für:
a) Reisen innerhalb ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs;
b) Reisen in Italien;
c) die Teilnahme an der Konferenz der Berater
d) sonstige Treffen zwischen Beratern;
e) Treffen mit der Trentiner Gemeinschaft im Zuständigkeitsbereich;
f) institutionelle Treffen;
g) andere vom Auswanderungsbüro angegebene Treffen.
Arten von erstattungsfähigen Kosten
a) Fahrkarten
b) Parkgebühren;
(c) Flughafen- und Einreisevisagebühren;
d) Reiseversicherungen (Kranken- und Reiserücktrittsversicherung);
(e) Gepäcktransportkosten
f) Straßen- und/oder Autobahngebühren oder Kosten für die Überführung des Fahrzeugs mit der Fähre;
g) Taxis und ähnliche Dienstleistungen;
h) Nutzung des Fahrzeugs zur eigenen Verfügung
i) Miete des Fahrzeugs und Kauf von Treibstoff;
j) Übernachtung mit Frühstück, falls vorhanden, in Beherbergungsbetrieben
(k) Mahlzeiten;
(l) Anmietung von Sitzungsräumen;
m) Gesundheitskosten für die Erfüllung der geltenden Rechtsvorschriften am Ankunfts- und Abreiseort (Abstriche, serologische Untersuchungen, Impfungen usw.).
Für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wird die Wahl des günstigsten Tarifs empfohlen. Für die Benutzung des eigenen Fahrzeugs oder eines zur Verfügung gestellten Fahrzeugs wird ein Kilometergeld in Höhe eines Drittels des aktuellen Literpreises für grünes Benzin im Wohnsitzland des Beraters gezahlt.
Die Kosten für die Übernachtung mit Frühstück, sofern vorhanden, in Beherbergungsbetrieben werden bis zu einem Höchstbetrag von 200,00 EUR pro Nacht erstattet.
Bis zu zwei Mahlzeiten pro Tag werden bis zu einem Tageshöchstbetrag von 103,30 Euro erstattet.
Weitere Einzelheiten finden Sie im Beschluss Nr. 71 des Parlaments vom 28. Januar 2022.