Beschreibung
Gewährung von Beiträgen an die Gemeinden zu den Kosten, die notwendig sind, um die sofortige und vorübergehende Unterbringung von Familien zu gewährleisten, die infolge eines Katastrophenereignisses obdachlos geworden sind, gemäß den Bestimmungen des Ratsbeschlusses Nr. 1375 vom 10. August 2015 in Anwendung von Artikel 37, Absatz 1 bis, des Provinzgesetzes Nr. 9 vom 1. Juli 2011 "Disciplina delle attività di protezione civile in der Provinz Trient".
Beschränkungen
Tritt auf dem Gemeindegebiet eine Notsituation ein, die die Unterbringung von Personen erfordert, die durch eine Katastrophe obdachlos geworden sind, benachrichtigt der Bürgermeister unverzüglich den zuständigen Dienst für Risikoprävention.
Innerhalb von 2 Tagen nach der Benachrichtigung führt der zuständige Dienst für Risikoprävention eine Inspektion durch, um festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Zuschussfähigkeit der Maßnahme erfüllt sind.
Das Ergebnis der Inspektion durch die Techniker des zuständigen Dienstes für Risikoprävention wird in einem Bericht festgehalten, von dem die betroffene Gemeinde eine Kopie erhält.
Der Zuschuss kann nicht gewährt werden, wenn die durch das Katastrophenereignis obdachlos gewordenen Personen im Umkreis von 50 km um ihren Wohnsitz zum Zeitpunkt des Unglücks über eine andere, sofort nutzbare Unterkunft verfügen.