Hervorgehobenes
Anmeldung zur Prüfung der beruflichen Qualifikation im Friseurhandwerk
Einberufung zur praktischen Prüfung: Montag, 29. September und Dienstag, 30. September 2025
Prot.Nr. 692082 vom 05.09.2025
Qualifikation als selbständiger Friseur
Anmeldung zur Prüfung der beruflichen Qualifikation im Friseurhandwerk
Einberufung zur praktischen Prüfung: Montag, 29. September und Dienstag, 30. September 2025
Prot.Nr. 692082 vom 05.09.2025
Um als Friseur arbeiten zu können, ist es erforderlich, nach Bestehen einer speziellen Prüfung eine besondere berufliche Qualifikation zu erwerben. Für jede Betriebsstätte, in der die Friseurtätigkeit ausgeübt wird, muss mindestens ein Techniker im Besitz der Berufszulassung benannt werden. Dies kann der Inhaber, ein an der Arbeit beteiligter Partner, ein mitarbeitendes Familienmitglied oder ein Angestellter sein.
Terminierung der Prüfungssitzungen für das Jahr 2025
Einreichung der Bewerbungen | Praktische Prüfung | Theoretische Prüfung |
5 - 23 Mai 2025 | 9 - 10 Juni 2025 | 16 - 17 Juni 2025 |
11 - 29 August 2025 | 29 - 30 September 2025 | 6 - 7 Oktober 2025 |
Ablauf der Prüfung
Die Prüfung besteht aus einer vierstündigen praktischen Prüfung, in der der Kandidat zwei Behandlungen (männlicher und weiblicher Schnitt) durchführen muss, einer technischen Dienstleistung an einem der beiden Modelle und einem Gespräch nach bestandener praktischer Prüfung.
Ziel des Gesprächs ist es
Um die Lizenz zu erhalten, müssen beide Prüfungen mit einer Mindestpunktzahl von 6/10 bestanden werden.
Für die Teilnahme an der Prüfung ist es erforderlich, die Online-Anmeldung zu den angegebenen Terminen aus zufüllen und die Anmeldegebühr von 75,00 Euro (kann nicht zurückerstattet werden) bei "PagoPA" unter Angabe des Zahlungsgrundes "Prüfung zur Erlangung der Befähigung für den freien Beruf des Friseurs" zu entrichten.
Erwachsene Antragsteller
Eltern für minderjährige Kinder
Bewerbungen können von Bewerbern eingereicht werden, die im Besitz sind von
Berufsabschluss und praktischer Qualifizierungskurs oder provinziales Berufsausbildungsdiplom im Friseurgewerbe, gemäß den folgenden alternativen Wegen
Berufserfahrung und theoretischer Qualifizierungskurs gemäß den folgenden, alternativen Wegen
Berufsabschluss nach einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung, gefolgt von einer einjährigen Beschäftigung als qualifizierter Angestellter, aktiver Partner oder mithelfender Familienangehöriger in einem Friseurbetrieb
Berufsabschluss als Friseur/in als Ergebnis einer dreijährigen Berufsausbildung, die als Privatperson absolviert wurde, und im Besitz eines fünfjährigen Sekundarschulabschlusses, gefolgt von einem Qualifizierungskurs mit überwiegend praktischen Inhalten im Umfang von 400 Stunden.
Der Antrag muss ONLINE eingereicht werden
Antrag auf Zugang zur Prüfung der beruflichen Qualifikation als Friseur
Programmazione delle sessioni d'esame per il conseguimento dell'abilitazione professionale di acconciatore per l'anno 2024 - conseguenti provvedimenti.
WeiterlesenNomina della Commissione provinciale per l'abilitazione professionale di acconciatore ai sensi dell'art. 18 bis comma 2, della Legge provinciale 1 agosto 2002, n. 11 'Disciplina dell'impresa artigiana nella Provincia Autonoma di Trento' e della deliberazione n. 348 del 5 marzo 2021 allegato B) 'Istituzione, composizione e funzioni della Commissione provinciale per l'abilitazione professionale di acconciatore'.
WeiterlesenCommissione provinciale per l'abilitazione professionale di acconciatore ai sensi dell'art. 18 bis comma 2, della legge provinciale 1 agosto 2002, n. 11 'Disciplina dell'impresa artigiana nella Provincia autonoma di Trento': sostituzione di componenti e contestuale modifica delle deliberazioni della Giunta Provinciale di data 13.06.2008 n. 1527 e n. 2668 del 6 novembre 2009.
WeiterlesenDisciplina dell'impresa artigiana nella provincia autonoma di Trento
WeiterlesenBibliografia utile ai fini dell'esame di abilitazione professionale di acconciatore
WeiterlesenNomina della Commissione provinciale per l'abilitazione all'attività autonoma di acconciatore ai sensi dell'art. 18 bis comma 2, della Legge provinciale 1 agosto 2002, n. 11 'Disciplina dell'impresa artigiana nella Provincia Autonoma di Trento' e sostituzione dell'Allegato A) della deliberazione della Giunta provinciale n. 348 del 5 marzo 2021.
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