Beschreibung
Wer touristische Dienstleistungen mit Ausnahme von Beförderungsleistungen anbietet, kann diese verkaufen, auch in Kombination, indem er eine Bescheinigung über die Aufnahme der Tätigkeit (SCIA) vorlegt.
Beschränkungen
Die Ausübung dieser Tätigkeit unterliegt den folgenden Anforderungen:
- Der Antragsteller und der technische Leiter, sofern er nicht mit dem Antragsteller identisch ist, müssen die durch den Beschluss des Provinzialrats der GP 2337 vom 22. Dezember 2014 festgelegten Anforderungen an die Ehrenhaftigkeit erfüllen;
- vor Aufnahme der Agenturtätigkeit muss eine Versicherung abgeschlossen worden sein, die die genaue Erfüllung der mit dem Reisevertrag gegenüber den Kunden eingegangenen Verpflichtungen im Verhältnis zum Gesamtpreis der angebotenen Leistungen garantiert.
Die Feststellung, dass die Voraussetzungen der Ehrenhaftigkeit nicht gegeben sind, hat das Verbot zur Folge, die Tätigkeit fortzusetzen, während das Fehlen des Versicherungsschutzes, die nicht fristgerechte Zahlung der Versicherungsprämie oder die nicht fristgerechte Übermittlung der entsprechenden Unterlagen innerhalb von 2 Tagen nach Fälligkeit die Verwaltungssanktion der Zahlung eines Betrages von 100 bis 300 Euro nach sich zieht.
Wird die Tätigkeit der touristischen Dienstleistungserbringer ohne die vorherige bescheinigte Meldung der Aufnahme der Tätigkeit oder nach dem Verbot ihrer Fortsetzung ausgeübt, wird die Verwaltungssanktion der Zahlung eines Betrages zwischen 500,00 und 1.500,00 Euro verhängt; die Sanktion wird im Wiederholungsfall verdoppelt.
Die Übernahme der Vermarktung von touristischen Angeboten im Trentino unterliegt ebenfalls einer beglaubigten Erklärung über die Aufnahme der Tätigkeit.