Die folgenden Einrichtungen können in die "Liste der Einrichtungen aufgenommen werden, die für die Erbringung von Betreuungs- und Erziehungsdienstleistungen qualifiziert sind, die über Dienstleistungsgutscheine erworben werden können":
A) im Falle von Dienstleistungen für Minderjährige zwischen drei Monaten und drei Jahren
- die auf dem Gebiet der Provinz vorhandenen öffentlichen Einrichtungen, die Dienstleistungen im Bereich der frühen Kindheit erbringen;
- die privaten Einrichtungen, die im Rahmen einer Vereinbarung oder eines öffentlichen Dienstleistungsvertrags mit den lokalen Behörden der Provinz im Bereich der Kleinkinderbetreuung tätig sind;
- die Einrichtungen, die im Provinzregister gemäß Artikel 8 des Provinzgesetzes Nr. 4 vom 12. März 2002 eingetragen sind oder nach Verabschiedung der in Artikel 11 quater des genannten Provinzgesetzes Nr. 4/2002 vorgesehenen Durchführungsbestimmungen im Provinzregister der zugelassenen Einrichtungen für die Erbringung von sozialpädagogischen Dienstleistungen gemäß Artikel 6 des genannten Provinzgesetzes Nr. 4/2002 eingetragen werden
- Organisationen, die auf dem Gebiet der Kindheit privat und autonom tätig sind, die regelmäßig bei der C.C.I.A.A. eingetragen sind, soziale Genossenschaften, Freiwilligenorganisationen, Vereine zur sozialen Förderung und gemeinnützige Organisationen (Onlus), die regelmäßig in ihren jeweiligen Registern eingetragen sind und auf dem Gebiet der Bildung und Animation (Kultur, Freizeit, Sport usw.) zugunsten von Minderjährigen auf dem Gebiet der Provinz tätig sind.
Für den Fall, dass eine Genehmigung für die Erbringung von Betreuungs- und Erziehungsdiensten beantragt wird, die mit Hilfe von Dienstleistungsgutscheinen für Betriebskinderkrippen erworben werden können, muss der Antragsteller außerdem im Besitz eines Verwaltungsauftrags für mindestens eine Betriebskinderkrippe in der Provinz Trient sein, der mit mindestens einem Unternehmen unterzeichnet wurde, das den Betriebskinderkrippendienst für seine Angestellten und/oder Mitarbeiter fördert. Dieser Verwaltungsauftrag muss ausdrücklich die Art und Weise angeben, in der das/die werbende(n) Unternehmen die Einrichtungen gewähren oder zur Verfügung stellen wird/werden, und er muss eine Laufzeit von mindestens 12 Monaten ab dem Datum der Einreichung des Antrags auf Aufnahme in die Liste der Einrichtungen haben, die zur Erbringung von Betreuungs- und Erziehungsdienstleistungen qualifiziert sind, die mittels Dienstleistungsgutscheinen erworben werden können.
B) im Falle von Dienstleistungen für Minderjährige im Alter von drei bis sechs Jahren
- die entsprechenden Zentren für Kleinkinder der Provinz Trient;
- die Einrichtungen, die in das Provinzregister gemäß Artikel 8 des Provinzgesetzes Nr. 4 vom 12. März 2002 eingetragen sind oder nach Verabschiedung der Durchführungsverordnung gemäß Artikel 11 quater des genannten Provinzgesetzes Nr. 4/2002 in das Provinzregister der zugelassenen Einrichtungen für die Erbringung von sozialpädagogischen Dienstleistungen gemäß Artikel 6 des genannten Provinzgesetzes Nr. 4/2002 eingetragen werden
- die privaten Einrichtungen, die im Rahmen einer Vereinbarung oder eines öffentlichen Dienstleistungsvertrags mit den lokalen Behörden der Provinz für die Erbringung von Bildungs- und Unterhaltungsdienstleistungen (Kultur, Freizeit, Sport usw.) für Minderjährige tätig sind
- Einrichtungen, die auf dem Gebiet der Kinderbetreuung privat und autonom auf dem Gebiet der Provinz tätig sind, regelmäßig bei der C.C.I.A.A. eingetragen sind, soziale Genossenschaften, Freiwilligenorganisationen, Vereine zur sozialen Förderung und gemeinnützige Organisationen ohne Erwerbszweck (Onlus), die regelmäßig in ihren jeweiligen Registern eingetragen sind und auf dem Gebiet der Bildung und Unterhaltung (Kultur, Freizeit, Sport usw.) für Minderjährige auf dem Gebiet der Provinz tätig sind.
C) für Dienstleistungen zugunsten von Minderjährigen im Alter von 6 bis 14 Jahren (das 18. Lebensjahr wird nicht vollendet, wenn es sich um Minderjährige mit Behinderungen gemäß dem Gesetz Nr. 104/92 oder mit Lernschwierigkeiten oder besonderen Härtefällen handelt, die vom zuständigen Personal bescheinigt werden)
- öffentliche Schulen, die im Rahmen des ersten Bildungszyklus gemäß dem Gesetz Nr. 53/2003 tätig sind;
- die Primar- und Sekundarschulen des ersten Bildungszyklus, gleichgestellt oder genehmigt;
- die Einrichtungen, die in das in Artikel 8 des Provinzgesetzes Nr. 4 vom 12. März 2002 genannte Provinzregister eingetragen sind oder nach Verabschiedung der in Artikel 11 quater des genannten Provinzgesetzes Nr. 4/2002 vorgesehenen Durchführungsbestimmungen in das in Artikel 6 desselben Provinzgesetzes Nr. 4/2002 genannte Provinzregister der für die Erbringung von sozialpädagogischen Dienstleistungen zugelassenen Einrichtungen eingetragen werden
- die privaten Einrichtungen, die im Rahmen einer Vereinbarung oder eines öffentlichen Dienstleistungsvertrags mit den lokalen Behörden der Provinz für die Erbringung von Bildungs- und Unterhaltungsdienstleistungen (Kultur, Freizeit, Sport usw.) für Minderjährige tätig sind
- Organisationen, die privat und unabhängig auf dem Gebiet der Kindheit auf dem Gebiet der Provinz tätig sind, regelmäßig beim C.C.I.A.A. eingetragen sind, soziale Genossenschaften, Freiwilligenorganisationen, Vereine zur sozialen Förderung und gemeinnützige Organisationen (Onlus), die regelmäßig in ihren jeweiligen Registern eingetragen sind und auf dem Gebiet der Bildung und Unterhaltung (Kultur, Freizeit, Sport usw.) für Minderjährige auf dem Gebiet der Provinz tätig sind.
Darüber hinaus dürfen alle oben genannten Subjekte, unabhängig vom Alter der Minderjährigen, für die die Dienstleistungen erbracht werden
Verfügt die geförderte Einrichtung über mehr als eine Betriebsstätte, muss sie die Anforderungen jeder einzelnen Betriebsstätte in Bezug auf die Altersgruppe/Klassen und die Art der angebotenen Dienstleistungen erfüllen.
Der von der Einrichtung eingereichte Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen muss vom gesetzlichen Vertreter der antragstellenden Einrichtung oder von seinem zeichnungsberechtigten Bevollmächtigten digital unterzeichnet werden.