Beschreibung
Tierische Abfälle, sowohl fest als auch flüssig (Mist, Gülle usw.), sowie Gärrestkönnen durch kontrollierte Ausbringung auf landwirtschaftlich genutzten Flächen agronomisch verwertet werden. ( agronomisch = Steigerung des Ertrags des Bodens).
Untertierischen Abfällenodertierischen Abwässern versteht mandie Gesamtheit der in einer Nutztierhaltung anfallenden Abfälle, bestehend aus festen und flüssigen Ausscheidungen (Kot und Urin), etwaigen festen Materialien pflanzlichen Ursprungs, die als Einstreu verwendet werden, Trink- und Waschwasser sowie nicht verbrauchten Futterresten.
Unter Gärrestversteht man das Produkt, das in betriebseigenen oder betriebsübergreifenden Anlagen zur anaeroben Vergärung gewonnen wird, die mit Materialien und Stoffen – allein oder in Mischungen – wie Gülle, Einstreu, Rückständen aus der Agrar- und Lebensmittelindustrie, tierischen Nebenprodukten usw. beschickt werden.
Die Verwendung dieser Produkte unterliegt der Einhaltung der nationalen Vorschriften und der unten aufgeführten Landesbestimmungen.
Aufgrund der regelmäßigen Kontrollen der Oberflächenwasserqualität, die von der Landesagentur für Umweltschutz (APPA) gemäß den geltenden Vorschriften durchgeführt wurden, musste im Jahr 2021 auf dem Gebiet der Provinz Trient drei durch Nitrate landwirtschaftlichen Ursprungs gefährdete Gebiete (ZVN) ausgewiesen werden, die den Einzugsgebieten der folgenden Gewässer entsprechen:
- Rio Moscabio im Val di Non;
- der Serraia-See auf der Hochebene von Piné;
- der Fluss Brenta im Abschnitt zwischen Levico und Borgo Valsugana.
Für Betriebe und Flächen, die in diese Gebiete fallen, müssen spezifische Vorschriften hinsichtlich der landwirtschaftlichen Verwendung von tierischen Ausscheidungen (Gülle und Jauche), des in anaeroben Vergärungsanlagen erzeugten Gärrests, der organischen Bodenverbesserungsmittel sowie anderer stickstoffhaltiger Düngemittel, einschließlich mineralischer.
Zusätzlich zu den Vorschriften und Auflagen im Zusammenhang mit der Ausbringung dieser Stoffe auf landwirtschaftlichen Flächen sind Betriebe, die sowohl in der gewöhnlichen Zone (ZO) als auch in der nitratgefährdeten Zone (ZVN) liegen, verpflichtet, administrative Auflagen in Bezug auf Folgendes einzuhalten:
- Einreichung der Meldung;
- Vorlage des agronomischen Nutzungsplans (PUA);
- Führung des Düngungsregisters.
Berechnung des im Betrieb erzeugten Stickstoffs
Diese Angabe ist erforderlich, um festzustellen, ob der Betrieb zu denjenigen gehört, die zur Einreichung der Meldung und des PUA verpflichtet sind.
Es handelt sich um die Gesamtstickstoffproduktion des Betriebs (kg), die sich aus der Summe des durchschnittlichen jährlichen Stickstoffausstoßes jeder im Betrieb vorhandenen Tierkategorie ergibt; dabei wird auf die in der nationalen Datenbank erfassten Tiere Bezug genommen und es gelten die in Anhang I des Ministerialdekrets Nr. 5046 festgelegten Koeffizienten.
Die Meldung muss vom Inhaber/gesetzlichen Vertreter des Betriebs mindestens 30 Tage vor Beginn der Verwertungsmaßnahmen eingereicht werden und – vorbehaltlich der Bestimmungen zur einheitlichen territorialen Genehmigung (AIA) – mindestens alle 5 Jahre ab dem Datum der ersten Einreichung oder der letzten Änderung erneuert werden.