An Unternehmer, die in der Provinz Trient eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben.
Das Archiv ist in einen ersten und einen zweiten Teil gegliedert.
In die erste Abteilung des Archivs können sich Einzelunternehmer oder Personengesellschaften eintragen lassen, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben und die folgenden Voraussetzungen erfüllen
a) Sie müssen im Unternehmensregister gemäß Artikel 8 des Gesetzes Nr. 580 vom 29. Dezember 1993 (Neuorganisation der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammern) in der besonderen Abteilung für landwirtschaftliche Unternehmer oder Kleinunternehmer als Direktanbauer eingetragen sein
b) beim Nationalen Institut für Soziale Sicherheit (INPS) als landwirtschaftlicher Arbeitgeber oder Arbeitnehmer eingetragen sein
c) über eine ausreichende berufliche Leistungsfähigkeit verfügen
d) die Landwirtschaft als Hauptberuf ausüben.
Im Rahmen des ersten Abschnitts werden die direkten landwirtschaftlichen Familienbetriebe von anderen Unternehmen unterschieden.
Einzelunternehmer oder verbundene Unternehmer, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben und die folgenden Voraussetzungen erfüllen, können in Abteilung zwei des Registers eingetragen werden
a) Sie müssen in das Unternehmensregister gemäß Artikel 8 des Gesetzes Nr. 580 vom 29. Dezember 1993 (Neuorganisation der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammern) in der besonderen Abteilung für landwirtschaftliche Unternehmer oder Kleinunternehmer als Direktlandwirte eingetragen sein
(b) über eine ausreichende berufliche Leistungsfähigkeit verfügen
(c) mindestens 300 Arbeitsstunden pro Jahr der landwirtschaftlichen Tätigkeit widmen.