Genehmigung für feste Bauten (wie Theater, Kinos, Versammlungsräume, Auditorien, Museen oder Kunstgalerien, Diskotheken oder Tanzsäle, Sportanlagen, Schwimmbäder, Akrobatikparks usw.) und für zeitweilige Bauten (wie Festzelte, Tribünen, Schuppen, die für eine bestimmte Zeit zur öffentlichen Unterhaltung bestimmt sind, usw.).Die Genehmigung des Projekts erfolgt gemäß Artikel 143 des Königlichen Dekrets Nr. 635 vom 6. Mai 1940 (T.U.L.P.S.) durch eine Sonderbestimmung nach befürwortender Stellungnahme des Provinzialausschusses für die Aufsicht über Theater und andere öffentliche Vergnügungsstätten.
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