Die vorherige Mitteilung der Zwangsfällung erfolgt, wenn aufgrund von Naturereignissen oder Kalamitäten ein sofortiges Fällen von Bäumen erforderlich ist, deren Menge die Schwelle von 3.000 Quadratmetern für Niederwald oder 30 Kubikmetern für Hochwald überschreitet. Die Dringlichkeit muss wirksam sein, das Datum des Beginns der Arbeiten muss in der Mitteilung angegeben werden, und die Fällung muss sich auf Pflanzen beschränken, die umgefallen sind oder sich in einem gefährlichen Zustand befinden.