Kompetenzen und Funktionen
Die Beobachtungsstelle für nachhaltige Mobilität der Provinz, eine im Provinzgesetz 6/2017 vorgesehene und in Artikel 10 geregelte Einrichtung, spielt eine grundlegende Rolle bei der Überwachung der Qualität und Effizienz des öffentlichen Mobilitätssystems, der öffentlichen Verkehrsdienste und anderer Formen der nachhaltigen Mobilität.
Die Funktionsweise der Beobachtungsstelle wird durch ein internes Reglement geregelt, das am 21. Juni 2018 genehmigt wurde.
Gemäß Artikel 10 des LP 6/2017 führt die Beobachtungsstelle:
- führt die Beobachtungsstelle Konsultationen mit Akteuren durch, die dies beantragen, um Vorschläge, Ideen und Bedürfnisse zu sammeln und ein zusammenfassendes Dokument zu erstellen, das der Provinz zur Ausarbeitung des Mobilitätsplans der Provinz oder eines Auszugs daraus vorgelegt wird;
- sorgt für den reibungslosen Ablauf des in Artikel 14 vorgesehenen Beteiligungsverfahrens und der anderen in diesem Gesetz geregelten Beteiligungsverfahren sowie der in Artikel 6a des Provinzialgesetzes Nr. 26 vom 10. September 1993 (Provinzialgesetz über öffentliche Arbeiten 1993) vorgesehenen öffentlichen Informationskonferenz
- übermittelt dem Provinzialrat und der zuständigen Provinzstruktur die Vorschläge der an der Umsetzung des Mobilitätsplans der Provinz Beteiligten und fördert deren Sammlung
- überwacht die Umsetzung des provinzialen Mobilitätsplans und aktiviert Formen der Qualitätskontrolle, die auf der Sichtweise der Nutzer basieren
- formuliert Vorschläge zur Verbesserung des Verkehrsangebots, auch auf der Grundlage der territorialen Diskussion
- unterbreitet dem Mobilitätsbeauftragten der Provinz Vorschläge zur Koordinierung mit den Regionen Venetien und Lombardei sowie mit der Autonomen Provinz Bozen im Bereich der nachhaltigen Mobilität
- verabschiedet jährlich einen Tätigkeitsbericht, der dem Provinzialrat übermittelt und auf dessen Website veröffentlicht wird.
Die Beobachtungsstelle nimmt ihre Aufgaben im Bereich der öffentlichen Debatte und der partizipativen Prozesse bis zur Einrichtung einer Behörde für Volksbeteiligungsprozesse in der Zuständigkeit der Provinz wahr.